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zu verbleiben befugt sei, ihre beanspruchten Rechte ausüben könne und von dem Vorwurf, gegen^.^obrigkeitlichen Regalien gehandelt zu haben, frei sein solle. Der Gesandte von Zürich erbietet sich zu^ '"vn, was die Vorgesetzten der Landschaft in Abrede stellen; was aber die Ortösiimmcn anlange, so nehme^ Sache piotostaullv ml losoroullum, weil dieselben nur auf einseitigen ReeurS der Landschaft Lauis^t, tsie 1719, 1729, 1721 zu Stande gekommenen SyndicatSdecrcte zu Gunsten der Untcrthancn kassiertldc» sejen, und weil in Sachen der Regalien die Pluralität der OrtSstimmcn „nicht wohl könne observiert"
'verde»,harre»^iv» der
An letztern Grund schließen sich auch die andern evangelischen Gesandten suvwsUuillo an und be-barauf, daß die Sachen in Ansehung der lottere seien«! in statu gn<> gelassen werden, und daß die Ere-
mehrern Ortöstimmen suspendiert bleiben soll, bis die hohen Obrigkeiten davon benachrichtigt sein
n.
"ität
Absch. 353, § 7. jj 315. 173Ä Auf die Nachricht des zürcherischen Gesandten, daß die Commu-
s ^auis sich angemaßt habe, die lottere leren«! zu spedieren tlnd sich in Tractate mit dem Postamtcull»»d cinztilassen, wahrend dicß dem obrigkeitlichen Regale angehöre und dieses nicht durch die Majorahßtbs " werden könne, wird beschlossen, die Sache vor das Syndicat zu LauiS zu bringen. Unterdessenjedes Ort bei demjenigen, waö eö dem Landvvgtc und der Cvmmunität dcßwcgcn geschrieben hat.^ ^ 8 15. j! 316. I7tt1 Zürich wiederholt seine frühere Erklärung; die katholischen Orte lassen^ 'uuerdiugs bei ihren 1722 crthcilten Orlsstimmen beivenden. Zürich protestiert und nimmt die Sachedie evangelischen Orte schließen sich ihm an; die katholischen Gesandten legen eine Gcgen-^ativ» cm und insistieren auf der Erecution ihrer OrtSstimmcn, nach welchen die Landschaft LauiS
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^tcl ^"^chtlich der lottere leren«! aus ihren frühern Ansichten. Der glarncrische Gesandte nimmt die
bsi'i, ihres alten PossesseS fortfahren könne. Absch. 379, 8 3. ß 317. I7AS. Die Gesandten
"übe»
ssi»^ ^lereinlnin, der baslcrische prätendiert dieses Postrcgalc als ein obrigkeitliches Recht, das>ves^! OrtSstimmen könne genommen werden. Bern bcharrt darauf, daß „die widrige Erkanntniß,^ ^ i>ic katholischen Orte voriges Jahr von sich gegeben, aufgehoben werde", widrigenfalls eö protestiere.5^"^°'vstation von Seite der katholischen Orte. Auf eine Anfrage, was unter den Ivtteie lui-eus!de» werde, antwortet der zürcherische Gesandte, daß es diejenigen Briefe und Gegenstände seien, welcheül>cr ^ ^'ndschasr Lauis weiter als Mailand versandt werden und folglich daselbst der königlichen PostAtell ^ ' werden müssen, und umgekehrt alle diejenigen Briefe, welche aus ganz Italien auf der Post zuals wikommcn und nach LauiS gehören, welche Gattung von Briefen 1719, 1729 und 1721 einhellig^Uis ^^obrigkeitlichen Postamt zugchörend anerkannt worden seien. Alle andern Briefe der Landschaftljch^'^Achc nicht weiter als Mailand oder in das Mailändischc gehen und zu "Mailand nicht auf der könig-ivlvjx abgegeben werden müssen, sondern von Particularcn abgeholt oder Fußbotcn übergeben werden,tz^.^^nigcn, welche von Mailand oder aus dem Mailändischcn durch Fußboten oder Particularen nach derss^j ^auis gebracht werden, seien bis dahin niemals vom hochobrigkcitlichcn Postamt angesprochen worden,als ^'erde auch für diese Briefe, wenn sie durch die hochobrigkeitlichc Post gehen, nicht mehr bezahlt,bei u Fußbotcn spediert werden. Absch. 396, 8 4. ß 318. 173t». Die katholischen Orte bleiben
dss k Mähern Erklärungen und Protestationen. Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen erklären, daß, wennDie! Orte die im letzten Abschiede enthaltene Definition der lottoro koi-vnsi annähmen, sie „zu dieser
'vvrd^""irrieren würden"; im andern Falle protestieren sie gegen das, „waö 1733 und 1734 gemacht>vitz ' und reservieren sich das Postrcgalc als ein hochobrigkcitliches Recht. Der glarncrische Gesandte"'ßructionögcmäß dem Fußbotcn von LauiS keine andern Briefe zu tragen und von Mailand zu holen
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