1094 LauiS.
I,o>- m.ijora erkannt, daß künstig die Lehcnträger nach der alten Investitur die Lehen empfangenmit Vorbehalt der obrigkeitlichen Rechte, und daß die Lehen nicht todtcn Händen, sondern den ^thanen der Orte übergeben werden. Die bcrncrischc Gesandtschaft will instructionSgcmäß die Unterth^'bei der invostitina ocni-eota von 1793 schützen; ferner versteht sie sich auch nicht zu dem von denträgern dem Bischof zu schwörenden Eide und erkennt in des Bischofs Rechten nur die eines
Herrn, nicht die eines Jurisdictions- und Landesherrn an. Sie verlangt, daß ihre Meinung dem
beigefügt werde. Absch. 51, 8 2. 294. 1713 Da in dem Eide der Lehcnträger des Bischofs voneiniges Bedenkliche enthalten ist, wird derselbe dem Abschiede beigelegt; im klebrigen läßt man es beim venßAbschiede bewenden. Absch. 67, 8 2. jj 295. 171 <» Der Eid der bischöflichen Lehcnträger erweckt zwarBcdcnklichkeitcn; dennoch will man es auch in Ansehung der letzten Klausel: et I>oo «ino >,i-!vj»clicia <""!>?"1l(Z<zIitati« ckvkitm illuicki-issiiuis ckumiuis nastiis bewenden lassen. Bern ist der Ansicht, man sollte bei der ^korrigierten und 1793 bestätigten Eidesformel bleiben; Frciburg, daß die Worte: vom» cum urmis et »ioogestrichen werden sollten. Absch. 85, 8 2.
i». Pvstwescn.
sKatholischc Orte! Art. 297, 299, 302.s
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Gesandtschaft, ohne Instruction, behält ihres Standes Rechte vor und protestiert wider alle Neuerungen,vorgenommen werden könnten, bevor sie ihrer Obrigkeit Bericht abgestattet habe. Absch. 6, 8 5. 297. 4Anna Maria Scrona fSaronaj beklagt sich wegen ihrer Entsetzung vom Postamtc. Die Landschaft Lauisaufgefordert, Bericht zu geben, mit was für Recht oder Freiheit die Scrona ihre Partieularpost errichteAbsch. 39, 8 16. ^ 298. 17Z4! In Betreff dcö Postwescns lauten die Instructionen inSgcmcin dahin
Art. 296. I7Z2 Die Mehrzahl der Gesandten findet, daß der Postdircctvr zu Lauis, da dieRegale sei, von allen regierenden Orten Bewilligung erhalten soll und Bürgschaft zu leisten habe.
dasselbe ein gemeines sämmtlichen XII Ständen zustehendes Regale sei, und daß Zürich und Baselkein Vorrecht vor den übrigen Ständen ansprechen können, zumal da hinfüro daö Postamt gemeinsam ^werde, der kkcbcrnchmer von allen XII Ständen abhänge und beeidigt werde und wegen der Eaution n»o ^Briefporto's die nöthigcn Vorschriften von denselben erhalte. Zürich und Basel aber sehen die Post nicht f>^^Regale an, da die Bünde einem jeglichen freien Handel und Wandel gestatten, und eröffnen, daß stcdamit umgehen, nach altem Herkommen einen ehrlichen Posteommis in LauiS zu bestellen, welcher den ^regierenden Orten den gebührenden Respcct erweisen und bei ihnen den Konsens einholen solle; fürrcciprocicrlich zugesendeten Waaren und Geldpaqucts habe er Bürgschaft zu leisten, für die Briefe, weilnicht cinrcgistriert werden, nicht. Im klebrigen stehe eS jedem Orte frei, eine Post durch die Eidgenosß^^gehen zu lassen, so daß also diese beiden Stände kein Vorrecht ansprechen. Absch. 29, 8 4. 299.In Betreff des streitigen PostwcsenS zu Lauis sind die katholischen Orte der Ansicht, daß, wenn Zürichihre eigenen Boten nach LauiS schicken und dort einen Agenten haben, der ihre Briefe in Empfang nelM ^weiter befördere, man ihnen dicß nicht verweigern könne; ebensowenig, wen» dieser Agent auch andere ih>« ^ ^traute Briefe übernehme, und wenn die Landschaft einen Boten nach Mailand und zurück gehen laste» ^„Das sei kein obrigkeitliches Regale, so lange nicht die Post privative zu Ausschließung anderer und alfftendiert werde, daß niemand sowohl von l. Orlen als Particularcn seine Boten mit Briefen schickenwelchem Falle es ein obrigkeitliches Regale wäre". Die von Basel und Zürich mit dem Postamtc vonland geschlossenen Concordate wegen Versendung der Briefe und Hintcrhaltung der suspecten seien, so "