Lauiö. 1V9Z
wclchcr in Civilhändel» bci ciilcr Bußc unter 50 Kronen keine Appellation vom Spndicatc an die Obrig-gelangen könne, wohl aber für jegliche Snmme von dem Landvvgtc an das Syndicat. Absch. 235, § 3.
i. Ehebruch.
^rt, Z8g. Um den überhand nehmenden Ehebrüchen zu steuern, wird unter RatificationSvorbchalt
Ordnet, daß künftig die Buße für das erste Mal nicht weniger, als die in den Decretcn bestimmten 10 Kronen"gen wll; Zahlungsunfähige sind cinzuthürmcn und zehn Tage mit Wasser und Brod zu ernähren oder nebenHalöejftn zu stellen. Absch. 329, 8 2. ß 287. 173!». Der Gesandte von Zug trägt daraus an, daß derverbunden sein soll, von zweiten und dritten Ehebrüchen die moderierte durch die Dccrcte bestimmtedas, Nachlaß einzuziehen und zu verrechnen, und wenn einer ArmuthS halber sie nicht zahlet, könne,
g ^ ^ billige LeibeSstrafe eintreten zu lassen. Der Antrag wird ml roleroixlui» genommen. Absch. 459,- !I 288. 17 /tt>. Dem Landvogt wird der Befehl crthcilt, bei Ehebrüchen genau nach den Dccrcten.zubtir"^ '"'b im Fall großer Armuth über die Fchlbaren Einthürmung oder Leibesstrafcn zu verhängen. Frei-es Gesandter ist der Meinung, daß dem Landvogl überlassen sein soll, die Strafe nach Umständen zub""»»' Absch. »75. § ,Z.
Ic. Recurs an die Orte.
Uu ^ verfügt, daß, wenn die Landschaft Lauiö oder Particularcu mit Supplicationen
^ ^ Orte rccurrieren, dicselbeir in deutscher Sprache abgefaßt sein sollen. Diese Verfügung ist durch einen. ^ "'^uküiidcn. Absch. 329, 8 5. s 290. 1732. Die in obigem Sinne erfolgte Crida (eS wurde dennoch mit i() Kronen Buße gedroht) wird cinmüthig gut befunden. Absch. 344, 8 5.
Lchcnsachcn.
bvi> ^ 1 - Wenn bis gegen Neujahr das Placet der Erlösung der Tafcllchcngütcr sdcS Bischofs
^chtc Rom nicht eintreffen werde, so soll der Landvogt der Sachen Beschaffenheit in die Orte bc-
^che," , dann daö Gebührende verordnen werden. Die evangelischen Gesandten „fassen die unmaßgcb-' ^^banken", daß alsdann die Lchcnträger daö im Katharincnklostcr zu Lauiö deponierte Geld erhebenkeist^ ^ ^!! W2. 1713. Da in Betreff der Erhebung der Lehen des Bischofs von Como
h^^^Mstg mehr übrig ist, das Placet von Rom zu erlangen und die Deputierten der Lchcnleutc angc-
^,i, ihnen zu gestalten, daS im Kloster St. Katharina zu Lauiö hinterlegte Geld zu erheben, und daß
^rhcl, möchte, wie sie sich bei vorfallenden neuen Bclehnuugcn zu verhalten haben, wird ihnen dieGeldes erlaubt und zugleich erkannt, daß bci neuen Investituren es bci der 1671 verbesserten
iUqc bestätigten Investitur sein Bewenden habe, und daß, wenn gegen dieselbe dem Lchcnträger etwas
bsi d. ^ ^rdcn sollte, der Landvogt ihnen Hülfe leisten werde. Bern ist der Meinung, daß cS gänzlich
ieieg ^»skauf besagter Lehen bleiben sollte, wobei seine gn. Herren die Lchcnträger zu schützen gesinnt
das 8 2. !I 293. 1711 Die Vieaiii ^oianvi des Bischofs von Como halten darum an,
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^">enträgern befohlen werden möchte, sich nach der alten Jnvcstttur mvestreren zu lassen, da die^>scb Investitur vom Bischöfe nie approbiert worden sei. Die Lchcnträger erklären, mit dem
u^stge seinen Streit anfangen zu wollen, und überlassen die Sache de», Spndicatc. Nachdem auf drei-^^^uörufting niemand sich gemeldet hatte, welcher dem Begehren dcö Bischofs sich widersetzte, wird
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iür däsÄ'lter geh, dem Landvogt durch Vermittlung dcö Bischofs von Como der Bericht von Rom zu, daß weuig Hoffnungplacet vorhanden sei.