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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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ich'

1092 Lauis.

liegenden Gütern, so haben die Erben diesen vierten Theil in baarem Geld zu bezahlen. Sind aberdenken und Desccndenten vorhanden, so darf nicht mehr als der zehnte Theil an todte Hand vergabtBern und Basel beharren auf dem zwanzigsten Theile. Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwalden wollen es belbisherigen Ucbung bewenden lassei?, nach welcher es jedem bei»? Nichtvorhandensein von Leibeserbcn erlaubtüber Hab und Gut nach Belieben zu verfügen. Absch. 142, 8 6. jj 276. 1720. Die Mehrzahl der ^genehmigt obigen Vorschlag. Luccrn, Uri, Schwyz, Zug und Frciburg wiederholen ihre frühere ErklärtAbsch. 100, 8 4.

k. Entschädigung des Crcditvrs für Reisekosten.

Art. 277. 1720. Bern findet cS unbillig, daß nach den Dccreten der Landschaft Lauis der Debitorverpflichtet ist, den Creditor für die Reisekosten, welche er hat, um seine Forderung zu erhalten, zu cnl>ch>'>^^'während dicß in den Orten der Fall sei. Solothurn und Schaffhausen pflichten Bern der. Absch. 160, ^ ^ ^278. 1721. Man ist nicht gesinnt, wider die Bestimmungen der Decrctc etwas zu erkennen; gleichwolfl ^soll es jedem Orte freistehen, das Gcgcnrccht zu üben. Absch. 18l), 8 7. jj 279. 1722. Es wird für'"büllg erachtet, daß Ansprecher, welche, um ihre Ansprache geltend zu machen, nach Lauis reisen müssen, ^Entschädigung für die Reisekosten erhalten. Daö darauf bezügliche Dccret wird zur Erläuterung durä> 'Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 195, 8 5. jj 280 .1721!. Unter RatificatioirSvorbchaltsoigellde Bcstiminuitg cntivorsei?: Wenn jemand aus den regierenden Orten wegenBeziehung seiner??ach Lauis zu kommen oder zu schicken bemüßigt ist, so soll ihm von der Abreise von Hause bis zu bRückkunft nach geschehener rechtlicher Intimation täglich ein halber Thaler bezahlt werden, wenn er> ^gängcr ist; »venu er aber Standes halber zu Pferd oder mit Dienern reisen muß, so wird dem gewöhn r ^Richter überlassen, die Kosten zu tarieren. Die von den zugewandten Orten und die Fremden fielen ^Attestation ausweisen, wie es in ihre??? Lande in solchen Fällen gehalten »verde, damit man ihnen daSangedcihen lasse. In Betreff der Unterthancn der Landschaft läßt man es bei dem vorhandene!? Dcerc^^der bisherigen Uebung bewenden. Der zugerische Gesandte hat die Instruction, daß keine Vergütung der ^kosten angesprochen »Verden könne, »venu die Anforderung richtig sei, wohl aber, »venu sie illiquid sei- ^211, 8 3. jj 28l. 1724. Obige Verfügung wird ratificicrt mit der Modification, daß die Entschüb'^für einen Fußgänger aus 3 Mailänverpfund für den Tag angesetzt wird. Zug, wie früher. Absch. 22^ ^g. Entscheidung des Landschreibers bei innestchenden Stjmmen. ,

Art. 282. 17 22. Der Gesandte von Bern stellt, nachdem der Landschreibcr zweimal bei umeflch^^Stimmen für Aushebung der Strafe entschieden hatte, den Antrag, daß derselbe bei innestchenden ^in Appellationen nicht mehr die Vefugniß haben soll, den Ausschlag zu geben; der Landschrciberdagegen Vorstellungen und wünscht Aufrccbterhaltung seiner Prärogative. Absch. 195, 8 10. ß 283- ^ ^Die Mehrheit der Stimmen läßt eS bei der bisherigen Ucbung bewenden, nach welcher der Landschreibcr^Mehr zu machen" befugt sei. Dein Gesandten von Solothurn, welcher nach der Berechtigung dazu fraßO 'wortet der Landschrciber, daß seine Vorfahren dicß geübt hätten. Absch. 211, 8 9.

lr. Appellation. ^

Art. 284. 1724. Auf Berns Antrag wird den Obrigkeiten vorgeschlagen, zu verordnen, daß r" . ^fachen von de»? Landvögtcn nicht an daS Syndicat appelliert »verde»? solle, wenn der Proccß weniger a ^Kronen betreffe, und von den Syndicate» nicht an die Obrigkeiten bei einer geringem Summe als 190 KrAbsch. 225, 8 8. jj 285. 172S. Die Mehrheit entscheidet, daß eS bei der alte?? Ucbung sein Bcwcndeu 1