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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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LauiS.

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e. Deutsche Sprache bei den Syndicateverhandlungen.

^ ^Art. 261. 1711t. Uiitcr RatificationSvorbehalt wird erkannt, daß in Zukunft alle Schriften, deren sich^ Füriprecher vor dem Syndikate bedienen wollen, in die deutsche Sprache übersetzt vorliegen sollen. Absch. 29,!! 265. 171Ä. Durch die Mehrzahl der Stände wird der Beschluß ratificiert. Absch. 51, 8 7.

ct. FiScale.

Art. 266. 171S Um zu vermeiden, daß die Fiöcalc nicht längere Zeit zum Nachthcil deS obrigkeitlichen'"unerinteresscö abwesend seien, stellt der zürcherische Gesandte instructionSgemäß den Antrag, daß denselbenZ'lln siin sollte, in den Orten als Fürsprecher zu fungieren, und das um so mehr, weil die OrtSstimmen ihnen^ blvs vor den Landvögtcn zu thun gestatten. Die übrigen Gesandten nehmen den Antrag all rotoron-Abjch. 67, § 11. ß 267. 171<» Die Mehrheit der Stimmen erkennt, daß jederzeit ein Fiscal zu LauiS^ befinden habe, der andere aber nur mit Erlaubniß des Landvogts, die ihm ohne Ursache^ ^ "^»schlagen ist, als Fürsprech bei Appellationen in die Orte sich begeben dürfe. Absch. 85, 8 9. s 268. 1711»^ ^^udtc Berns hatte 1718 in seinen Abschied setzen lassen, ob den FiScalcn. zn gestatten sei, in Sachen,gegen das Interesse der Obrigkeiten sind, in die Orte zu kommen und wider dieselben zuprocurieren".hellt Bern förmlich den Antrag, dicß zu verbieten. Die Mehrheit der Stimmen läßt aber bei der^llgen Uebung bewenden. Absch. 112, 8 8. ß 269. 172V. Die Mehrzahl der Orte bewilligt, daß die^ ^ bisher, in allen vorfallenden Händeln in den Ortenvorsprechen." Dieser Bewilligung stimmen^^rns, Basel und Schaffhausen nicht bei und finden eS unpassend, daß dieselben in Sachen, welcheder Orte beschlagen, wider deren Interesse auftreten. Absch. 16V, 8 6. ß 27V. 1721. DieZahl Stände stimmt jetzt wie Zürich, Basel und Schaffhansen im vorigen Jahre. Luccrn, Uri,^">d Frciburg wollen cS beim bisherigen Brauche bewenden lassen. GlaruS modisiciert seine Meinungcs den Fiscalen nur in ihren eigenen Angelegenheiten und für ihre nächsten Anverwandtenvorzu-bewilligen will. Absch. 18V, 8 3. ß 271. 1722. Unter Ratificationövorbehalt wird nun folgendeausgestellt: Die FiScale sind weder in Criminal-, Malcfiz-, noch in den vic obrigkeitlichen RegaliaSachen zn procurieren befugt, auch nicht in denjenigen Civilsachen, anö welchen Criminalia fließen^ sondern blos in reinen Civilsachen; wenn eS aber ihre eigene Person oder ihre nächsten VerwandtenAl>s^ ^ dritten Grad iuoi. betrifft, solle es ihnen erlaubt sein, in allen obigen Sachen zu procurieren.^ ^5, 8 2. 272. 1721t. Obige Verordnung wird ratificiert. Absch. 211, 8 1.

e. Testamente.

Äc/ ^ ^717. Der Gesandte von Obwalden hebt hervor, daß in Testamenten oft Blutsverwandte^gich^" dieselben andere Personen oder Geistliche eingesetzt werden. Obgleich man den Uebclstand

a» doch nicht ein, wie eine Verordnung dagegen gemacht werden könne, da beim Mangel

LandcSdecrcten für diesen Fall die allgemeinen Rechte zu befolgen seien, welche jedem gestatten,dein ä ^Aassenschaft frei zu disponieren, wenn er seine llmollos noeossmii hat. Jedoch ivird der Anzug»»d ^'^^de einverleibt. Absch. 1V9, 8 11- !! 271. 1718. Die meisten Gesandten sind ohne Instructiondfftlii^ ^^ Sache all instouonllum in den Abschied, äußern sich aber wie früher. Berns Gesandter stimmtniq^^^gcmäß dafür, daß man den geistlichen Orden blos den zwanzigsten Theil seiner Habschaft zu vcr-Absch. 126, 8 7. ß 275. 171». Unter Ratificationövorbehalt vereinigt sich die^ha d ^ ^ Stimmen auf folgende Bestimmungen: Wenn in auf- und absteigender Linie keine Leibcscrbcn' sind, sv darf an todtc Hand bloö der vierte Theil vergabt werden. Besteht dieVcrmachung" in

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