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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1090 LauiS.

der Eid den Dollinctschern nicht fernergegeben" werden solle. Untcrwaldcn, Solothurn und Schaffhawc» ^cnrricren nicht zur Aufhebung des Eides; Untcrwaldcn fügt noch bei, daß der Landvogt wegenGel'U»ßEides" ein gebührendes Emolumcnt haben sollte. Absch. 235, 8 7-

e. Wuhrung.

Art. 256. 17t!». Dein Landvogt lvirv der Befehl crtheilt, die Gemeinden anzuhalten, daß sie ihreWöhr" jWuhrc?j in bessern Stand stellen. Absch. 396, 8 7.

<». Jndicatur- und Competenzconfliotc.

a. Mit dem Gubcrnator in Mailand. ^

Art. 257. 171». Der Gubcrnator zu Mailand beschwert sich, daß der Landvogt von Lauismailändischcn Jurisdiction einen mailändischcn Unterthan, Giac. Casina, habe gefänglich anhalten und ^zu Lauis habe cinthürmen lassen. Es >vird geantwortet, daß dieser Casina nach dessen eigenem Bcke»»aus dem eidgenössischen Territorium festgenommen worden sei. Absch. 142, 8 12.

6. Mit dem Bischof von Como.

Art. 258. 1732. In einem Streite dcS Klosters St. Katharina zu Lauis wegen einer ^ ^welche Madcrni Namcnö des Grafen Rusca zur Hälfte ansprach, hatte der Bischof ein Monitorim»Madcrni, Vater und Sohn, erlassen, der Landvogt aber hatte die fchlbarcn Werklcute gebüßt. Der ^ ^hob daö Monitorium auf, so daß dädurch die Rechte der Obrigkeiten unangetastet blieben, daSBezeugung reciprocicrlichcr Freundschaft die über die Werklcute verhängte Buße. Dem Kloster wirdeines Hauses bestätigt; jedoch soll die Bestätigung noch von den Obrigkeiten bekräftigt werden. DerZürichs soll den Wcrklcutcn noch einen Zuspruch geben. Absch. 344, 8 1.

7. Justizsachcn.

a. Bcurthcilung der Zolldcfraudation. ^

Art. 259. 1712. Obgleich voriges Jahr den Zöllnern zu Lauis bei ihrer Investitur überlassennach altem Brauch die Zollübcrtrctcr zu beurtheilen, so wird jetzt durch die Majora tinter RatifieationSver ^beschlossen, daß diese Judicatur einstweilen dem Landvogt gebühren soll, da dicß schon 1768 angcord»^und Lucern und Uri schon voriges Jahr darauf angetragen hatten. Absch. 6, 8 8.

6. Procuratorcn beim Syndicate.

Art. 266. 1713. ES wird zn Handelt der h. Obrigkeiten in den Abschied zu setzen beschlossen, e'ö ^dem Syndicate überlassen werden, die Anzahl dcr Procuratorcn zu bestimmen und die Personell sei^nennen, welche vor demselben dieHändel führen" sollen, damit dcr Rcspcct gegen die Gesandtenkcitliche Repräsentanten um so besser erhalten werde. Absch. 29, 8 11. ü 261. 17/itt. Dcr Gesttlivnträgt instructionSgcmäß darauf an, es möchte die Vermehrung der Procuratorcn eingeschränkt werden, ^große Zahl derselben der Landschaft schädlich sei, jedoch ohne Nachthcil der bestehenden Procuratorcn ,Antrag wird all rotei-endum genommen. Absch. 475, 8 15. 262. 17 tl Wegen divergierenderund einzelner durch die Verminderung der Fürsprecher möglicher Weise entstehenden Uebclständc wird dn'nochmals »<> rkloronllum genommen. Absch. 484, 8 7. 263. 17Ä2. Bern will die Zahl der Pro6>^firicren; die übrigen Gesandten lassen eS beim Alten bewende». Absch. 566, 8 4.