LauiS. 1989
^"Astral deßwegen zu schreiben. Unterdessen soll cS bci den bisher beobachteten Rüfcn sein Bewenden haben.51, ^ ^2. ^ 245. 1713 Da kcinc Antwort von Mailand eingetroffen ist, so laßt man cö bci dcr zwischen"Ulländischcn Gemeinde Brusinipiano und den zur Vogtci LauiS gehörigen Fischern von Morcotc 1702 cr-
^ lb'iu, Verkommniß bewenden, da es nicht billig sei, daß die mailändischen Untcrthancn mehr Freiheit haben, als^andjch^t LauiS. Absch. 07, 8 9. >1 246. 171» ES wird beschlossen, den erwarteten neuen Gubcrnator' Eiland in einem Schreiben zu ersuchen, daß er den Gebrauch der schädlichen Fischergarnc im Lauiscrsec^»lerdcssen soll cö bci dem obengenannten Verkommnisse von 1702 verbleiben. Sollte dasselbe von^ >»aUändi>chm Fischern nicht gehalten werden, so soll eS denen von LauiS freistehen, mit gleichen Garnen^lbche», wie die Mailänder. Absch. 85, 8 7. 247. 17! 7. Auf obiges Schreiben an das Govcrno von'dbmd hj„ Seite Mailands ein „Ruf" gegen jene schädlichen Fischergarnc publiciert worden. DaS
^'lchlicßt, dasselbe auch in LauiS zu thun und, wenn mailändischcr SeitS wieder dagegen gefehlt werde,i»h . ^ Beweisen zu unterstützen, da eben früher sich schon oft beiderseitige Unterthanen einverstanden hätten,^ schädlichen Garnen zu fischen. Absch. 109, 8 6. ^ 248. 1723. Obschou von letztem Syndikat. worden war, mit den bisher verbotenen Garnen zu fischen, da die mailändischen Fischer die dcßhalb^ ^ Beiträge nicht halten, so wird doch, da die Fischerei dadurch bedeutenden Abbruch leide, dcr Land-^ ^"chtragt, dem Governo zu Mailaud Vorstellungen zu machen, daß man die nöthigcn Verbote'"hündischen Fischer erlassen möchte. Absch. 235, 8 5. 249. 1721». Dcr Gubcrnator zu MailandÄg Ansuchen; auf den 5. September soll beiderseits das Verbot publiciert werden. Absch. 250, 8 2. ^
horch. Landvogt wird beauftragt, im Falle die mailändischen Unterthanen dem Verbote nicht gc-
isthör" Gubcrnator zu Mailand dessen zu berichten, und wenn keine Abhülfe erfolgen sollte, den An-
^'o» ^ Landschaft LauiS zu erlauben, mit den bisher verbotenen Garnen auch zu fischen. Dcr Gesandte^ , 9 i>t instruiert, cö bei den alten Ordnungen verbleiben zu lasse». Absch. 269, 8 2. ^ 251. 1728.ych dcr verbotenen Fischergarne von der mailändischen Negierung nichts zu erhalten ist, so wird den
ai'cr ^r Landschaft LauiS einstweilen auch gestattet, mit jenen Fischcrgarncn zu fische». Zugleich wirdder namentlich von Bern und Uri, darauf insistiert, durch Vermittlung des kaiserlichen Ministers
^ Eidgenossenschaft Abhülfe zu erlangen. Absch. 285, 8 2.^ 6. Dollmetscher.
' ^2. 171». Zug stellt den Antrag, man möchte die Dollmetscher, welche die Äauflcute bedienen, in
Ge-l.'i'he.
''"stcl uchmcn und für den Schaden bchaftcn, welcher in Folge von Mangel an Treue und Aufrichtigkeit^eje»j^ 142, 8 14. 253. 172». ES wird ein Ruf auSzukündcn beschlossen deS Inhalts, daß alle
'^ztil/ ^'^chc an dem Jahrmarkt zu LauiS zu dvllmctschen gcsinnei seien, dem Landvogt ein Handgclübdc^daß sie die ädausleute mit Treue und Aufrichtigkeit bedienen wollen; im Falle sie daö unter-^bsch ^ iie zu gebührender Correetion zu ziehen und gehalten, den verursachten Schaden zu ersetzen.^°lli,. - ' ^ ^ ^il4. 172^4. Auf dem letzten Jahrmärkte von LauiS war durch einen von den Lauiscr-^l dic^^" l'oranlaßten Ruf den Fremden verboten worden zu dollmetschcn, wenn sie nicht Bürgschaft gäben,hoitc»^ ^chwcrden sowohl jener fremden Dollmetscher, welche das als einen Eingriff in ihre bisherigen Frci-als dcr Kauflcutc, welche bisher freie Wahl unter den Dvllmctschcrn gehabt hatten, wird bc-^hl»c„ ' ^^^dei» jener Nlif vom Landvogtc schon ausgehoben worden war, diese Sache in den Abschied zu"'h auSzukündcn und alles bci dcr alten Uebung zu belassen. Absch. 225, 8 6. 255.
Mehrzahl dcr Orte erkennt, daß alles bei der alten Gewohnheit, wie vor 1720 verbleiben und
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