1088 Lauis.
Schuld, etwaö verlangt zu haben, was nicht zulässig sei, an denen, die es nachgesucht hätten. Der Gcs^von Schwhz ist crbötig, den Thcil, den sein Vorgänger wegen deö VicinatS empfangen, an dem beanspru^Abzug zu bonificicrcn. Absch. 195, 8 4. H 236. 1723. Einige Gesandten lassen cö bei den von ihrendem Statio erthcilten Ortsstimmen bewenden, andere finden, daß die Tochtcrmänncr von den „abziehe'"^'Gütern den Abzug bezahlen sollen. GlaruS will den schon 1717 prätendierten und seiner Meinung nach„gefallenen" Abzug beziehen und dafür das vor zwei Jahren von diesem Nobile wegen des Vicinats empfind"Sessclgcld bonifieieren. Absch. 211, 8 11.
ll. Von Alexander Maderni.
Art. 237. 1723. Nachdem Alcrandcr Maderni von Codclago seine Tochter mit 1666 Pfd.an einen Mailänder vcrheirathct hatte, wird von denselben der Abzug verlangt. Da er aber erklärt, daß ^ ^Hcimsteucr aus seinen Mitteln, die er auf mailändischcm Gebiete besitze, erstattet habe und die Appellativ ^gchrt, lassen Schwyz und Freiburg in den Abschied setzen, daß sie zur Forderung des Abzugs nicht g6""haben. Absch. 211, 8 6.
o. Von Statthalter Riva.
Art. 238. 1721t. Ob Statthalter Joh. Bapt. Riva von der Summe, tun die er die Herrschaftim Luccrnergebicte gekauft hat, den Abzug zu zahlen habe, wird zu entscheiden den Obrigkeiten überw»
Absch. 211, 8 7. ß 239. 1728. Auf die Erklärung des baslcrischcn Gesandten, daß sein Stand den ' ^von obigem Kaufe verlange, wird geantwortet, daß die Landschaft Lauis 4725 und 1726 von derder Orte OrtSstimmcn erhalten habe, in Kraft deren Riva, weil er daS Domicil niemals verändere, präte»^vom Abzug befreit zu sein. Absch. 235, 8 9.
k. Von Graf Rusca.
Art. 246. 1732 Graf Rusca, Staatssekretär zu Mailand, hatte dem Kloster St. Katharina cm
in
für 16,766 Pfd. verkauft. Die Gesandten behalten sich, im Fall der Kauf ratificiert wird, vor, den Al'M^,bezichen, da der Kaufschilling „glaublich" außer Lands gezogen werde. Luccrn stimmt nicht bei und bcrnst ^auf den Abschied von 1722. Solothurnö Gesandter ist instruiert, erst dann den Abzug zu verlangen,der Erlös außer Landes gezogen, nicht aber wenn er im Land an Güter, Capitalicn oder Gebäude awtzwird. Absch. 344, 8 1- II 241. 1731t. Durch die Mehrheit der Stimmen wird Graf RuSca von dein ^befreit, weil das erlöste Geld zur Bezahlung der väterlichen Schulden angewandt und folglich nicht a»öLande gezogen worden ist. Absch. 358, 8 1. ß 242. 173H Der Gesandte Schafshausens behält ins^tionsgemäß seiner gn. Herren und Obern Rechte für andere dergleichen Fälle vor, in welchen GüterHand verkauft werden. Absch. 379, 8 6.
3. Polizeiliches.
a. Fischerei.
Art. 243. 17 12. Gegen die 1762 zwischen Brusino und Morcote der Fischcrgarne halber gemacht ^vention wird von mchrcrn Dörfern und Particularen am See Einsprache erhoben. Es wird beschlossen,wegen an den „Ordinari-Magistrat" in Mailand z» schreiben; man hat aber wenig Hoffnung, daßVerbote durchgeführt werden können. Absch. 6, 8 16. ß 244. 17141. Schon mehrmals wurde übcrlegß^^in Beziehung auf die schädlichen Fischcrgarne verordnet werden könnte. Da aber auch mailändischee ^ähnliche Verordnungen getroffen werden müssen, so wird gut befunden, neuerdings an den dortigen crtraord»'