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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1087
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Lauis. . W87

daß nach dm Abschieden von 1710, 1711, 1715 Valcntc Conti wenigstens den Werth von 10,000rvncn im Lande haben müsse, daß aber seine Güter und seine Guthaben daselbst von geringem Wcrthc seien.14Z, § 0 227. 1721». Dem Valcntc Conti geben auf dessen Ansuchen die V katholischen Orte,ihm den Abzug erlassen wollen, während Zürich und Bern ihn verlangen, ein Schreiben an Frciburg""d Solothurn, dieselben möchten auf künftiges Syndicat zu Lauis, wie die übrigen katholischen Orte, instruieren.»5. z 5,

b. Von Bernardino Stativ.

228. 1717. Bernardino Stativ von Massagno in der Landschaft Lauis war zu Venedig gestorben,lch^ paßten Theil dem Spikale daselbst, HauS und Güter in der Landschaft Lauis seiner zu VenedigSchwester, der Gemeinde Massagno 1000 Kronen für eine tägliche Messe vermacht. Ob nun von1hg Landschaft liegenden Gütern der 'Abzug zu beziehen sei, wird -><1 ivlaiviuluiu genommen. Absch.- ' ^ 1c!. 229. 1718 Zürich, Glarus, Basel und Schaffhauscn wollen den Abzug von dem in der Land-^ ^^lcndcn Hause und den Gütern beziehen, Luccrn, Uri, Untcrwaldcn und Frciburg nicht, Bern blos von dem' Alchen Einkommen; der schwyzerischc Gesandte, ohne Instruction, referiert; der zugcrische will seine Obern.Achten, bisher von den Gütern nichts verkauft, folglich kein Capital aus dem Lande gezogen worden^b>ch. 126, § 8. 230. 1710 Luecrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, GlaruS, Freiburg und Solothurn° e» des Stativ zu Venedig wohnende Schwester vom Abzug befreien, es sei denn, daß sie sich mit einem""den vcrheirathe oder ihre in der Landschaft Lauis liegenden Güter und Effetti verkaufe. Die übrigenbeharren darauf, daß sie den Abzug bezahle. Absch. 142, 8 7. ß 231. 1720. Zürich, Bern,Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Glarus, Basel und Solothurn bestätigen den Inhalt dcö vorigen Abschieds.160, 8 5.

c. Von Andrea Stativ.

erkl-^ Die Mehrzahl der Orte hatte den Nobile Andrea Stativ vom Abzüge befreit. GlaruS

daß der Abzug den Majora nicht unterworfen sei, sondern daß es seinen Antheil des Abzugs beziehen werde.a»i /^"^W)cn Orte lassen cS zu, daß diejenigen Orte, welche den Stativ nicht libericrt haben, ihren Antheildich/^^ beziehen mögen. Luecrn, Uri, Frciburg und Solothurn insistiaren auf der Befreiung und wollenw, . äegen dieselbe vorgenommen wissen. Zugs Gesandter, ohne Instruction, nimmt die Sache all rekereullum.^ ^ 8 11. 233. 1720. Zürich, Bern, Lucern, Uri, Basel, Freiburg und Solothurn verbleiben bei^lf dStativ erthcilten Abzugsbcfreiung. Glarus und Schaffhausen beharren auf ihren Ansprüchen'''^Ibcn. Zürich, Bern, Uri, Basel und Solothurn überlassen es ihnen, denselben zu beziehen. Die Ge-Z>i n' Schwyz und Untcrwaldcn sind ohne Instruction und referieren. Absch. 160, 8 9. jj 234. 1721.^tat/' Luecrn, Uri, Basel, Freiburg und Solothurn wie 1720. Schwyz und Untcrwaldcn wolleno de», Abzugörccht nicht unterwerfe», weil er keine Güter in dieser Landvogtei verkauft, noch Capital hcraus-bei, Vicinat aufgegeben habe. Zug, Glarus und Schaffhauscn beharren auf ihren 'Ansprüche» an

j» ^ ^3- Absch. 180, 8 6. II 235. 17 22. Die Mehrheit der Gesandten ist gesinnt, den Abzug von den^ .^"bvvgtei Lauis von Stativ hintcrlasscnen und dermalen im Besch von dessen beiden Tochtcrmänncrn" Gütern zu beziehen, ungeachtet dieselben vom letzten Syndicat das Vicinat erhalten haben, durch^ ^m Slbzug befreit worden sind. Die Gesandten Zürichs und FrciburgS remonstrieren, daßb>tl>e Syndicat mit ebenderselben Gewalt, wie schon früher in gleichen Fällen, das Vicinat confericrt' ""b wenn, wie verlauten wolle, die bivkilitä lli Voac-^ia mit dem Vicinat nicht bestehen könne, so sei die