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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1085
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Lauis. 1g85

1). Landshauptm ann.

Llrt. 210. 17»8. Luccrn will dcm Landshauptmann, Graf Riva, den Vorsitz gleich nach dcm Land-Acibrr geben; r-je gyrtgen Orte nehmen es all ivkvlLnlluiu. Llbsch. -115, 8 12. ^ 211. 17»i>. Uri bleibt^ ll'incr Erklärung vom 3. Januar 1739, dahin gehend, daß der Landshauptmann weder Präcmincnz, Rang' ) vortritt haben soll; ihm stimmen Frciburg und Svlothurn bei. Letzteres fügt bei, daß auf andere WeiseLandvogt, dem Statthalter, den FiScalcn und den beiden Kanzlern Schaden verursacht würde. Zürich undlaffhauscn nehmen die Sache -«I ookoronllum. Bern und Basel finden, daß dcm Landshauptmann ein Rang^ühre und wollen ihm den nach dcm Statthalter anweisen; Luccrn, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug und GlaruS^ dem Statthalter und den andern Tribunalofsicialcn, nämlich nach dcm Landschrcibcr und zwar allein

Amtlichen Functionen, niemals aber im Civiltribunal; wenn der Landvogt abwesend ist, so soll der Statt-vor dem Landshauptmann die Präccdcnz haben. Absch. 159, 8 11. » 212. 17/«». Zürich, Bern,^91, Schwyz, Uuterwaldcn, Zug, Basel, Solothurn und Schaffhausen theilcn dem Landshauptmann Riva^ Präenfinenz nach dem Statthalter zu und zwar so, daß in öffentlichen Functionen seine Stelle nach dcm^ ^Ichrciber und Statthalter sein und daß er im Dccrctcnbuchc mit der Benennung: Lapitana xonm-alo llollaeingetragen werden soll. Uri bleibt bei seiner Erklärung vom 3. Januar 1739, GlaruS bei seiner cr-^tcn Ortöstimmc, Freiburg bei seiner frühern Erklärung. Absch. -175, 8 19.

2. Syndicat.

Art. 21z. Da die Malzcit zu Bironico, wo die Gesandten vor dem Einritt zu Lauis sich zu

sell!^"""^n pstcgcn, ziemlich schlecht bestellt ist und dennoch 15 Kronen kostet, so nnrd der Antrag gestellt, die-Ler- lassen und jedem Gesandten freizustellen, seinen Einritt zu der ihm beliebigen Stunde an St.

"llMtag, ähnlich wie in Baden, zu Lauis zu halten, in Folge dessen dann daö Entgegcnrcitcn des Land-^ ^ und der Beamten und daS Glockengeläutc wegfallen würden. Dieser Antrag wird zur Entscheidung derGriten in den Abschied genommen; der Landvogt hat den Entschluß der Mehrheit den Orten bis künftigemitzuthcilcn. Uri und GlaruS wollen es bei der alten Hebung bewenden lassen. Absch. 29, 8 9.

3. Decrctenbuch.

Rll ^ Die Gesandten von Bern und Basel tragen auf eine Revision der Dccrctc an; Basel

keß. effcctuicrcn. Die Nothwendigkeit einer Revision wird eingesehen, hingegen den h. Obrig-

^Lerlasscn, die Zeit derselben zu bestimmen. Absch. 199, 8 19. 215. 172». Zürich trägt auf An-^blUng cp,^>g bessern Registers zum Decrctenbuch an. Sein Antrag wird dcm Abschiede inseriert. Absch. 211,^ I! 21g, 17»». Da eine Deputation der Landschaft Lauis um Unterlassung der unnvthigcn Revision der^ ^^^1 cinkommt und der Landvvgt von LauiS erklärt, daß er keine sich widersprechenden Dccrctc^^"°u»nen habe, so wird die Revision derselben nicht für nöthig erachtet. Bern, Basel und SchaffhauscnDer ^ Llufcrtigung eines MaterialrcgistcrS an, die übrigen Gesandten auf Anfertigung eines alphabetischen.

9andtc SchaffhausenS stimmt nur unter RatisicationSvorbehalt zur Unterlassung der Revision. Absch. -rjcht'^ ü 217. 17»S. DaS durch den gewesenen Landschaftsregcntcn Gio. Battista Riva und den Gc-geleBalth. Joseph Frculer angefertigte und voin Landvogt revidierte alphabetische Register wird vor-" ""d g,^ bcfllnden. Absch. 379, 8 5.