Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1084
Einzelbild herunterladen
 

5084 Lauis.

vergangenen Regierungswechsel schon verfügt worden.) Zugleich wird der Wunsch ausgesprochen, dieleiten möchten auch für die Zukunft diese Verfügung ratificicren. Absch. 344, 8 3. jj 203. 17!!Verfügung wird bestätigt. Absch. 358, 8 3.

l!. Gerichtsschreiber.

Art. 204. 172 ! Obwohl die Mehrzahl der Gesandten erkannt hatte, daß der GcrichtSschrciberdem Flecken LauiS das Viganale und die jährliche Auflage auf die Fcucrstatt zu zahlen schuldig sei, so protcs^der Gesandte von Glarus doch dagegen. Absch. 235, 8 13. sJm Luccrnercremplar.j

0. Landschreibe r.

Art. 205. 17i!3. Den Orten wird vorgeschlagen, dem durch Alter und Krankheit geschwächten ^schrcibcr in der Person des Canzlers Freuler einen Substitut zu geben, welchen jener zu belohnen habe.

Orte sollen ihren Entscheid einige Monate vor nächstem Syndikate Zürich einsenden. Absch. 359, 8 ^ '206. 1713 Die Gesandten von Glarus, Basel, Freiburg und Solothurn willigen zwar zu der Substitu^des Statthalters Girolamo Maderni an die Landschreiberci zu Lauiö ein, verlangen jedoch, daß nach ^Absterben von den Orten selbst ein andrer Substitut gewählt werde. Absch. 396, 8 6. 207. I7t!<» ^und Basti lassen eS bei der Ernennung des Maderni zum Landschrciber bewenden, doch tragen sie darauf'"'daß auf defien Absterben den Orten vorbehalten sein soll, einen andern nach ihrem Gutfinden zu wählen,lothurn besteht daraus, daß, wenn Maderni sterben sollte, bevor der junge von Bcroldingcn im Standdie Landschreiberci zu versehen, die Gräfin Turcona den Orten zwei Subjccte vorschlagen soll, um einen van'zu erwählen. Schaffhausen verlangt, daß die Gräfin Turcona bei den Orten um Bestätigung der Erncinn"Madernis einkommc. Absch. 412, 8 4. 208. 17t!7. Die Gesandten lassen es einstimmig bei derstitution des Maderni bewenden; jedoch wird beigefügt, daß, wenn derselbe vor der Majorennität eincö ^jungen von Bcroldingcn sterben sollte, von der Gräfin Turcona oder von demjenigen, welcher dannzuw^Curatur haben werde, zwei tüchtige der deutschen und italienischen Sprache kundige Subjecte dem Syn^'vorschlage, aus welchen dann das Syndicat einen zum Substitut zu wählen habe. Luccrn und Zug ^der Verwandtschast des Landschreibers überlassen, dem Syndicate ein taugliches Subject vorzuschlagen, ^Maderni vorher sterben sollte. Uri glaubt, daß die Gräfin Turcona laut der ihr erthciltcn O rts stimmen ^Recht habe, ein anderes Subject zur Verwaltung der Canzlei zu erwählen. Schwyz und Unterwalvcnbei ihren Orlöstimmen mit dem Beifügen, daß, wenn Maderni sterben sollte, kein Substitut ohne Appn'^^der Obrigkeiten admitriert werden soll. Glarus schließt sich der allgemeinen Ansicht an, will aber, ^,OktSstimmen dem Syndicate vorgewiesen werden. Basel wie 1736. Absch. 427, 8 4. 209. 17t!8Bern, Frciburg und Solothurn bestehen daraus, daß, wenn Maderni stirbt, bevor einer der jungen vonroldingcn im Stande ist, die Landschreiberci zu verwalten, dannzumal der Curalvr zwei tüchtige, derSprachen kundige Subjecte vorschlagen soll, aus welchen dann vom Syndicat (nach der Ansicht vonBasel von den Orten) ein Substitut zu erwählen sei. Luccrn ist der Meinung,daß von dem .eine tüchtige Person soll vorgestellt werden, und daß dieselbe ein Eidgenosse oder ein eidgenössischer Ango^ ^sein müsse." Uri glaubt, daß dem Landammann Beßlcr, Vogt der Söhne des LandschreibcrS von Bcroldingcn ^kraft der erthciltcn Ortsstimmcn daS Recht gebühre, in diesem Falle ein anderes Subject zur Verwaltung^Canzlei zu erwählen. Schwyz und Unrerwaldcn wie 1737. Zug bleibt bei der der Gräfin Turcona9. März 1735 der Landschreiberci wegen crtradicrtcn Ortsstimmc. Schaffhausen will eS auf den Tod'''des Maderni ankommen lassen. Absch. 445, 8 4.