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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1083
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LauiS. 1083

'Ichabtc Mühe mit 15t) Filippi z» entschädigen. Der Antrag wird zur Instruction ans nächstes Syndikat in2lb>chicd genommen. Adsch. 39, 8 15.

v. Landvogt Alt.

^lrt. igg 171 <. Die Gesandten der katholischen Orte, mit Ausnahme dessen von Frcibnrg, finden, daßs > Vogt Alt bei mchrcrn Vergleichen namhafte Misscthaten zu geringangesehen", bei andern Vorfällen sein(Et ^ ^ ^">1 nicht beobachtet, ja sogar in Sachen der Maria Anna Serena seinen Eid übersehen habe.^ werden fiebe» Fälle zur Begründung dieser Beschuldigungen aufgeführt.) Jene Gesandten wollen deßhalbda« """"^^ÜUlng nicht genehmigen, den Landvogt strafbar erklären und, namentlich weil derselbe gerade»Nd^ Obrigkeiten die Bestrafung vorbehalten. Die Gesandten von Zürich, Bern, Basel

de« wollen aber wegen der Krankheit dcö LandvogtS nichts erkennen, sondern die Sache lediglich

^^ilkcitcn vortragen. Frciburgs Gesandter erklärt, daß laut OrtSstimmcn von 1663 und 1664 an dend^ ^ ^ Vergleichen keine Acndcrung vorgenommen werden dürfe, und protestiert dagegen, daß jetzt gegen"ndvogt etwas vorgenommen werde. Dagegen wird von den andern Gesandten daS Recht in Anspruch^ über die Vergleiche zur Rede zu stellen. Absch. 51, 8 11. jj 199. 17 >3. Der

beschwert sich instructionSgcmäß über die im letzten Abschiede enthaltenen chrvcrlctzcndcnrucke ge^n den seither verstorbenen Landvogt Alt, durch welche namentlich auch dessen Verwandtschaft sich^ und trägt darauf an, jene Ausdrücke aus dem Abschiede und dem Protokolle auszustreichen. Zürichsvll"^ daS Geschäft, weil Alt nicht mehr habe einvernommen werden können,todt und ab sein

kcch. ^ Durchstreichung im Protokoll kann nicht stimmen, weil der Richter, der bei Ehr und Eidenlhj ^rsscn, dadurch angegriffen würde. Die sich Beschwerenden mögen- an die Orte rekurrieren. Luecrn,Unterwalden und Zug lassen cS bei den Antwortschreiben ihrer Stände an Frcibnrg bewenden.T«cs' Freiburg, Solothurn und Schaffhanscn sind der Ansicht, daß alles, waS voriges Jahr in dieserSyndikate verhandelt worden, für null und nichtig anzusehen >ci, da Alt nicht habe verhört^esm" und daß eS demnach aus Protokoll und Abschied gestrichen werden solle. Der glarncrischc

Instruction, referiert. Absch. 67, 8 8. jj 200. 1711». Es finden sich sieben Stimmen, welcheAch ' dcS Oberst Joseph ProtasiuS von Alt, Sohn des verstorbenen LandvogtS Alt, daß die im Abschied

" ^^uocoll von 1714 enthaltenen verletzenden Worte möchten ausgestrichen werden, willfahren wollen,kcicl ^ !I 201. 1717. Es wird beschlossen, jene den Landvogt Alt betreffenden Worte durchzu-P« ^ dessen Ehre und der Familie zu keinem Nachthcil gereichen. Die Gesandten von Uri und

instruiert, mit dem Beisatzeaus Gnaden" zuzustimmen, wollen diesen Beisatz unter RatifieationS-^ 'Oalt Basel ist der Ansicht, daß jene Stelle im Abschied und Protokoll von 1714 nicht mit der

^nchgegrichen »Verden solle, sondern daß genüge zu bemerken, daß sie aufgehoben sei. Absch. 109, 8 4.

6. Zcitpunct des Regierungsantritts.

Ig ^ 17t!2. Nachdem Landvogt Orcll den Richtcrstab schon aufgegeben und sein Nachfolger den

^am iweidigt worden war, erhebt sich die Frage, ob dem neuen oder dein alten Landvogt die Regierung bisfuhren solle. Es wird gilt befunden, daß der alte Lanbvogt den Sessionen dcS Syndikats bci-q«ß "ud allen davon fließenden Nutzen beziehen und auch nach dessen Beendigung alle gewöhnlichen und^^üchcn Emolumentc und Gefälle, sowohl in Civil--, als Criminal- und Malcfizsachcn, (bei dessenq«th i^iu Statthalter,) bis Mitternacht von St. Bartholvmäi genießen soll. DaS gleiche Recht hat dannNachfolger Crivclli bis Mitternacht von St. Bartholomäi 1734. (In ähnlichem Sinne war beim

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