Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1080
Einzelbild herunterladen
 

111811 Lauis und Mendris.

destialitalis et pei-äuellionis, in welchen Fällen das fr>5 -ixxiatiaiilli den Obrigkeiten zustehe. Lucern1720 mit dem Zusätze von Schwyz. Uirtcrwalden, Basel nnd Solothrirn nehmen die Sache all --ekei-en^'"Zug, GlaruS und Freidurg wollen, daß dergleichen Libcrationen nicht dem Landvogtc, sondern demzustehen sollen. Absch. 180, 8 5. I! 18l. 1722. Durch die Mehrheit der Stimmen wird erkannt, daßLandvögte nicht im Stande seien, die Bandi, wie dieselben auch von ihnen verhängt sein möchten, aufzulst^es sollen auch die Syndicate nicht befugt sein, in den 1721 hervorgehobenen Fällen zu libcricrcn, sonderndie Obrigkeiten. Absch. 195, 8 3. jj 182. 1723. Obige Verordnung wird bestätigt. Absch. 211, 8 2

t>. Hypothckcmvcscn.

Art. 183. 1723. Da bei Errichtung von Schuldinstrumenten durch öffentliche Schreiber und >ogc»n>"Notaricn öfters Güter als Hypothek verschrieben werden, welche schon in andern Instrumenten hypothcciertso wird unter Ratificationsvorbchalt verordnet, daß alle durch Nvtarien errichteten Instrumente dem ^vorgewiesen und gegen eine Gebühr von 5 Kreuzer von demselben besiegelt werden sollen. Absch. 235, 8'184. 1721» Aus vorgetragene Beschwerden der Landschaft LauiS wird für gut erachtet, die Landschaft 'sowohl, als die Landschaft Mendris bei ihren frühem Gewohnheiten zu belassen. Absch. 250, 8 7.

3. Zollsachen.

Art. 185. 172H. Zwischen der Landschaft Lauis und den Zöllnern zu Mendris halte sich ein Streit n'^Bezug des Zolls erhoben. Nachdem beide Parteien verhört worden, wird ihnen auferlegt, vor Ende des 5'die Begründung ihrer Ansprüche in einem Memorial den Obrigkeiten einzusenden, damit diese entscheiden wDer Zöllner zu Mendris wird beaustragt, unterdessen den Zoll von denen zu entheben, welche ihn bisher erlegt b'über die übrigen Waaren aber, welche ohne Abstattung des Zolls aus dem Mcndrisischen geführt werden, lieäßzu halten und die Personen zu verzeichnen. Absch. 220, 8 k. jj 186. Z727. Der Gesandte von ^,idaß in obiger Streitigkeit die Landschaft Lauis ohne die Gegenpartei an einige Orte recurriert und Ortslü"' ^erhalten habe, was der Gegenpartei nachtheilig sei und gegen ein Dccrct verstoße, nach welchem allegegangen werden sollten. Der Anzug wird in den Abschied gesetzt; die Instruction darüber soll der La»instruction beigefügt werden. Absch. 270, 8 3. 187. 1728. Basel und Solothurn lassen sichdaß die den Lauiscrn ertheilte Exemtion vom Wcinzollc zu Mendris dem obrigkeitlichen Regale präjudill^.sei, daß von Seiten des Zöllners zu Mendris die Sache nicht hinlänglich ventiliert worden sei, ""d ^man einem oder mehreren Orten in gleichen Fällen durch die Majora nichts präjudicieren könne; zuß^n ^suchen sie, man möchte die Conscguenz dieses Geschäftes aus künftiges Syndicatin Verdank nehmen > ^Landschaft Lauis weist die OrtSstimmcn von Zürich, Luccrn, Schwyz, Nidwaldcn, Zug, GlaruS, Frciburö ^Schaffhauscn vor, in welchen gesagt wird, daß die Dccrcte von 1573, 1622 und 1096 sie vom WcMZc' ,ihren im Mcndrisischen gelegenen Gütern deurlich befreien, jedoch unter der Bedingung, daß derselbe vor - ^heiligen abgeführt »verde. Nachdem aber die Lauiser gar viel Güter daselbst erkauft hätten, habe der Z" 'Mendris die Zollfreihcit nur auf die Güter bezogen, welche sie bei der Zolleremtion besessen hätten. . ,x.sei alles durch die Ortsstimmcn beseitigt. Der urnerischc Gesandte inhäricrt aus der Erkanntniß icincrAbsch. 285, 8 10. jj 188. 17211. Nidwaldcns Gesandter rügt instruktionsgemäß, daß die Landschob ^bei seinem Stande nicht um die Eremtivn obigen Weinzvllcs angehalten habe, worauf ihrdaß er selbst den Vorgesetzten derselben ihre Schuldigkeit zu Gemüthc führen könne. Zugs Gesandter r ^seine Instruction dahin, daß die Lauiser von denjenigen Gütern, welche sie seit 1096 in der Landvogtcrgekauft hätten, den Wcinzoll zu bezahlen schuldig sein sollen. Absch. 301, 8 8. 189. 1730.

»