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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1079
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Lauis und Mendris. 1079

von j

.^.n, welche sich in die Vogteicn LauiS und Mcndriö vcrhcirathen, auch kein Abzug verlangt werde. Diesandten sind aber der Ansicht, das, der citicrtc Abschied sich nicht auf die Abzugscremtivn erstrecken könne, dag kein^Nältniß sii zwischen denen, welche sich aus diesen Vogteicn nach Campionc und denen, welche sich von Campione' ^ogtcien verheirathcn. Die Sache wird ack lokoranckum genommen, der verlangte Abzug (8 Kronen) bleibt^bveilcii bei den Verwandten im Lande sequestriert. Absch. 85, 8 12. ^ 174. 1747 Da zich auö den Vör-ies»^ Svcumciiten und der Relation deö Abgeordneten des Prälaten des Klosters des h. Ambrosius zu Mailand,^chcnherrii zu Campione crgiebt, daß weder die von Campione von denjenigen, welche in diese Vogteicn sichKatheten, Abzug genommen, noch daß von den Angehörigen der Vogteicn solcher gefordert wurde, fernerKriegsbeilen laut Verträgen von Campione den h. Obrigkeiten der Vogteicn anderthalb Mann gestellt

Kerdc,lÄl

M " daß diejenigen, welche in der eidgenössischen Botmäßigkeit einen Todtschlag begangen, sich nichtTage zu Campione aufhalten dürfen, so wird die Sache ack i-okoroncluin genommen, jedochM erachtet, daß die Angehörigen von Campionc vom Abzug frei sein sollten. Absch. 109, 8 9. ^ 175.Ow ^t ^ i>c'i Inhalt der in Folge der oben angeführten Gründe von der Mehrzahl der

HP Campioilc durch OrtSstimmen gegebenen Abzugsfreihcit bewenden. Hingegen wird den Obrig-

vorgeschlagen, diese Cremtion blos aus die zu Campione haushäblich niedergelassenen, nicht aus die neu^ lominenen Wcini, welche dort nicht wohnen, auszudehnen, wie dann der bcrncrischc Gesandte bereits ininstruiert ist, daß die Cremtion blos die alten daselbst domiciliertcn Einwohner, nicht aber die neuch^»°""uenen genießen sollen. Absch. >26, 8 6. 176. 171!» Die Mehrzahl der Stimmen vereinigt sichdiv,"! ^ allein die wahren eingesessenen, haushäblichcn und zwar sowohl alten als neuen Vicini von Cam-^ ^ Cremtion genießen sollen. Basel und Solothurn hingegen wollen, daß blos die alten eingesessenenderen thcilhaftig seien. Absch. 142, 8 5.

Polizeiliches.

sSamtätswcsen.)

^rt. 177 17 U! Der Sanitätsrath zu Lauis berichtet, was für Anstalten er wegen der zu Mcssina

ordint^^»^ "l5vntagion" getroffen habe. Da dieselben mit den 1739 von den drei Provisionalortcn vcr-ssiill. " ^^^g übereinstimmen, werden sie approbiert; den Lauiscrn wird zugleich ihr Privilegium bestätigt.

Tic Wichtiges vor, so haben sie es den Provisionalortcn zu berichten. Dasselbe gilt auch für Mcndriö.Al,s, ^dvögtc haben Nachläßigkcit in Ausführung der Anstalten den Provisionalortcn sofort zu berichten.

5N, 8 5.

A. Justizsnchcn.

!>. Befugniß zur Abkürzung des Bando.vor ^ > 71 «». Da die Landvögtc zri Lauis und Mendris Banditen, welche von ihnen bandisicrt worden,

^chc ^ Bandotcrmins begnadigt haben, so wird die Frage in den Abschied genommen, ob nicht eineB ^^digung dem Syndicate zustehe. Absch. 142, 8 1l>. 179. 1721» Alle Stände mit Ausnahme^chi d""' ^ finden, daß eine solche Befreiung vom Bando vor dem in demselben gesetzten Termin

^»ndv ^"dvogt zustehen, sondern dem Syndicat vorbehalten sein soll. Schwyz fügt bei, daß, wenn einSyndicate erfolgt, die Liberation den Obrigkeiten zustehen soll. Absch. 160, 8 8. 180. >721oder ^», Nri, Schwyz und Schaffhauscn stimmen dafür, daß, wenn ein Syndicat oder ein Landvogt mitichtc» ^ ^rbchalt bandisicrcir, sie auch nach bisheriger Ucbung befugt sein sollen, vor dem im Bando gc-^»n» auf Wvhlverhaltcn hin zu libericrcn, ausgenommen in easilnis Iwmivickii volunlniii, 8oünmi!v,

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