Vier ennetbirgischc Vogteicn überhaupt. 1077
^handcn seien, 8 zu Jrnis, 2 zu Lauis und 2 zu Luggarus, alle unbrauchbar; wo die fehlenden hingekommen,^ unbekannt. Ob es nicht besser wäre, die noch vorhandenen unter die Orte zu verthcilen, wird den Obrig-"tcn anheinigcstellt. Absch. 359, 8 2. jj 162. I7!t Es wird nochmals erklärt, daß laut alter Abschiede"uf die in Jrnis stehenden Stücke kein Ort mehr Ansprüche, als ein anderes habe, und der Wunsch aus-krochen, Uri mochte sich an diese Erklärung anschließen; wegen der mangelnden Stücke, welche anderwärtsM sollen, wird ein Revers begehrt. Aus die Eröffnung Uns, man mochte das Geschütz als ein rühmliches^ttikc» an die Altvordern zu Ehr und Ansehen, Schutz und Schirm und zu Diensten aller Orte, auch zuNahrung des PasscS fürbaß daselbst stehen lassen und Uri in Zukunft mit dergleichen Anzügen verschonen,«nb^ Gesandten die Geneigtheit ihrer Obern aus, die Geschütze „aus Erfolg einer heitern Erklärungc»>es Reverses" da stehen zu lassen, wo sie dermalen sich befinden. Der Gesandte Svlothurns ist für Vcrthcilnngräch an, dieses Geschäft ans eine allgemeine Tagsatzung zu bringen. Absch. 38t), 8 2. H 163.^ ^ die wiederholte Aufforderung an Uri, es möchte sich erklären, daß an jene Stücke zu Jrnis alleAnsprüche haben, in welchem Falle man dieselben stehen lassen wolle, insofern ein spceificicrteS Vcr-"Uß vxx ^ Jrnis und zu Bellen; liegenden Stücke nebst einem Revers ausgehändigt werde, antwortet derUschi: Gesandte, daß er ohne Instruction sei, und nimmt dieses Begehren ganz willig ->ck rekei-mickim.die ^ ^ 2. 164. Z7t!<» Uri erklärt, daß es keine großem Ansprüche, als jedes der andern Orte an>»,d ^ JrniS machen wolle, wenn man dieselben zu Dienst, Schutz und Schirm gemeiner Eidgenossenihg.^ Andenken der Tapferkeit der Vorfahren daselbst »volle stehen lassen. Die Gesandten von Schwyz und^ uwaldim befriedigen sich mit dieser Erklärung; die übrigen Gesandten erblicken hingegen in jener beigefügtenSchmälerung dcö freien Eigcnthumsrcchtcö ihrer Stände und wollen sich nicht in den Verfügungen,bloz^'^u^ in Betreff dieses Geschützes belieben möchten, die Hände binden lasten. Sic begehren daher nickt^ k»r die Stücke zu Jrnis, sondern auch für die zu Bellen; eilten unbedingten Revers, widrigenfalls die«nd^ ^^cn als gemeinsames Eigcnthnm verthcilen oder auf andere Weise darüber verfügen würden. Basel^ ^üen die Stücke stehen lassen, wenn Uri den verlangten Revers ausstelle. Uri, Schwpz und Unter-Kchör" U' Betreff der zn Bellcnz oder in den dortigen Schlössern stehenden Stücke, welche den Orten»«d ^ „wenn man diesfalls was eigentliches zeigen und vorweisen könne, ihre gn. Herren
Abiü ^ Gebühr gemäß darüber entsprechen werden". Die Sache wird in den Abschied genommen,«lehr ^ ^ ü ?.7t!7. UriS Gesandter erklärt jetzt, daß sein Ort an den Stücken zu Jrnis nicht^ prätendiere, als die übrigen mitregiercnden Orte, dabei aber hoffe, daß dieselben zu allgemeinem Dienst,ö und Schirm der regierenden Orte daselbst bleiben werden. Schwyz und Untcrwaldcn geben sich damitübrigen Gesandten kommt das Anhängsel bedenklich vor und als eine Bedingung, an welche dersiiil^ - ^ Satzcö geknüpft werde. Obgleich die Orte zu Belassung dieses Geschützes zu JrniS geneigtdoch gewünscht, daß Uri künftiges Jahr eine unbedingte Erklärung geben und zugleich auch insj ^ Stücke zu Bellcnz eine „vergnügliche Instruction seinem Gesandten mitgeben möchte". Absch. 428,^llick> ebendieselbe Erklärung, wie 1737; in Betreff der zu Bellen; stehenden
Ügcs es ohne Instruction. In Folge dessen wird dem urncrischen Gesandten vorgestellt, daß, wenn künf-^'erdc unbedingte Erklärung erfolge und für die zu Bellcnz stehenden Stücke kein Revers gegeben
^sse» ^ obschon sie jetzt geneigt seien, die Stücke stehen zu lassen, doch einen andern Entschluß zu°h«e ftin würden. Berns Gesandter erklärt sogar instructionSgemäß, daß seine Prinzipale dann
rüercö auf die Theilung der Stücke dringen werden. ES werden zugleich 21 Abschiede von 1553 bis