1076 Vier ennetbirgische Vogtcicn überhaupt.
dem Landvogt zu präsentieren; für jeden Mann sind dem Landvogt und der Canzlci 26 Kreuzer zu cntriäMDer Deserteurs wegen bleibt es bei der Erkanutuiß von 1735. Absch. 481, 8 2.
t>. Stücke zu Jrnis sund Bcllcnzj.
Art. 157. 1720. Der Zeugwart zu Jrnis giebt eine Rechnung über Reparationen des Zeughauses t"'selbst ein, wo der XII Orte „Stuckgcschützc" aufbehalten werden. Dieselbe wird a«1 rvllwvncium genommen,wie auch, ob nicht wegen dieser Stücke eine andere Disposition zu treffen sei, da dieselben Kosten vcrurMlb^Ferner wird dem Zcugwart befohlen, aus künstiges Syndicat seine BcstcllungSschrift mitzubringen, damitsehe, ob er jetzt nicht mehr beziehe, als ihm gebühre (nämlich 6 Kronen jährlich). Absch. 302, 8 2. I!1730. Uri zeigt an, daß der Zcugwart seine Rechnung zurückziehe und sich mit der gewohnten Verehrtvon 6 Kronen begnüge. Die übrigen Gesandten lassen es bei dessen Bestallung bewenden. Uri erklärt sich'Bezug aus seine Ansprüche an das Geschütz dahin, daß cS die meisten habe, und im Falle dasselbe ^oder vcrthcilt werden sollte, die Vcrthcilnng im Vcrhältniß der Mannschaft stattfinden möge, welche m>Schlacht bei JrniS, in welcher jenes Geschütz erobert worden sei, von den verschiedenen Orten Thcil gcm'M^hätte, da eben nicht alle Orte dabei gewesen wären, andere nicht mehr als 25 Mann dabei gehabt hätten,übrigen Gesandten wollen eine solche Vcrthcilungsart nicht anerkennen, da 1553 das Zeughaus daselbst von a ^Orten in gemeinen Kosten errichtet worden und auf die Stücke selbst 1556 eine Summe von 1130 Kronen, ^alle Orte gleichmäßig repartiert, verwendet worden sei. In dieser Sache gebe namentlich der Scmpacherbricfll'terung. Ob diese Stücke umzugießen oder zu verkaufen oder, wie bisher, aufzubehalten seien, wird den Obng"zu bestimmen überlasse». Absch. 3l8, 8 2. si 159. 1731. Der Gesandte von Uri eröffnet instructionsgeniäß,seine Obern sich getrosten, man werde diese Stücke zu Ehr, Ansehe» und Dienst gemeiner Eidgenossen für alle ^fallenheitcu, wie bis dahin, zu Jrnis stehen lassen. Die übrigen Gesandten erklären, daß ihre Prinzipale ^„allein diese, sondern auch einige andere zu Bcllcnz und in selbigen Schlössern liegende Stücke kraft der Ab>M ^„von 1553, 1551, 1555, 1556 und 1557 zu allgemeinen Händen ohne einigen Unterschied oder Vorrechts„Eigenthum ansprechen, und in solcher Meinung und als ein rühmliches Angedenken ihrer Vorfahren Tapst»„so lang sie nämlich was anderes damit vorzunehmen nicht nothwcndig, besser oder dienstlicher erachten »»„an denen Orten, wo solche dermalen sich befinden, wohl mögen bleiben lassen". Absch. 330, 8 T !! . .1732. Auf den Antrag der Gesandten von Bern, daß Uns Gesandter sich deutlich erklären möge, daß ^Principalc zufolge vorjährigen Abschieds weder ein Vorrecht, noch einen größern Anthcil an den den XU ^zuständigen Geschützen ansprechen, erwidert der urnerischc Gesandte, er habe gemeint, man werde sich an derJahr gegebenen Erklärung „vergnüget haben", und gehofft, daß dcßwcgcn keine Anregung mehr geschehe»Die übrigen Gesandten lassen es bei ihrer vorjährigen Erklärung bewenden mit dem Zusatz, es ,
Revcrö nachgeforscht werden, welchen die zu Bellenz regierenden drei Orte wegen einiger ihnen .AStücke, wie verlautet, von Händen gegeben haben, damit diese Sache einmal aus dem Abschied falle. ^315, 8 3. 161. 1733. Der Gesandte von Uri wird nochmals aufgefordert, eine deutliche Erklän"'^geben, daß die Geschütze den XII Orten gemeinsam und ohne Unterschied gehören. Der Aufgefordertewie 1731, daß die es Geschütz jederzeit zu Diensten der Orte stehen werde. Von Seite der übrigen Gesa» ^wird auf ihrer Erklärung von 1731 beharrt. Zugleich wird der Auftrag wiederholt, den von denBcllcnz regierenden Orten herausgegebenen Revers aufzusuchen und, wenn er gesunden wird, jedem Orb ^Abschrift davon mitzuthcilcn. Ucbrigens wird berichtet, daß statt der 18 Stücke dermalen nicht mehr, "