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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Vier cnnetbirgischc Vogtcien überhaupt. 1075

^ Untcrthancn den Landvögten präsentiert und von der Canzlei in ein Protokoll sollen verzeichnet werden,^ ur Landvogt und Canzlei vom Mann ein Mailänderpsund zu beziehen haben; ferner daß nur sol-tverl' Patente von einem der Orte aufzuweisen haben, und nur für eidgenössische Compagnieen zu

hattet sei» soll. Uri, Scbwvz, Untcrwaldcu und Zug erklären sich gegen die Gebühr für die Ein-^ I Nerung. Zürich und Frciburg macheu den Vorschlag, daß nur Officicre, Wachtmeister, Corporate und^ ^e,jcht jeder, der mit einem Patent versehen ist, befugt sein soll, Soldaten zu werben und wegzuführen.

Gesandte ist der Werbungen halber ohne Instruction. Basel beantragt nochmals den Zusatz,ihre ^ vorgeschlagen und erhält die Bcistimmung Luccrns; ferner in Betreff der Deserteure, daß solche^"ptmann, so viel derselbe billigcrwcisc zu fordern habe, bezahlen, ihrer Obrigkeit aber in eine Strafedickt ^ verfallen sein, und so lange bannisicrt sein sollen, als sie noch zu dienen hatten. Kann ein Deserteurlln, 5o solle er auf Betreten an den Pranger gestellt und so lange relegiert sein, bis er bezahlt habe,

siin^^ Hauptlcutc das Versprochene den Soldaten halten und kein Hauptmann soll einem andern

^ "^abdingen; ein solches Engagement soll null und nichtig sein. Die übrigen Gesandten beharren auf den^. "^^^'r-Abschicdcn von 1727 und 1728, wollen alle fremden Werbungen verboten und scharf bestraft wissen,dsi ' ^ ^ ^ Es wird erkannt, daß in diesen Vogtcien dieselbe Ordnung in Betreff der Werbung,sckl ^^utschcn soll beobachtet werden, gemäß den sraucnfcldischcn Abschieden von 1727 und 1728 und den Slb-

Basel und Frciburg wollen, daß nur Officicre, Wachtmeister und Gc-werben befugt sein sollen; Basel will ferner nur denjenigen Officicrcn zu werben gestatten, welche im^^ bcr mit der Eidgenossenschaft verbündeten Fürsten stehen. In Betreff der Entschädigung für Ein-^ ^ Geworbenen an Landvogt und Canzlci stimmen Zürich, Bern, Glarus, Basel für 1 Mailändcr-Äistr Manne, unter beide gleich zu thcilen. Der solothurncrischc Gesandte ist über diesen Punct ohneÄerl^^^ übrigen Gesandten stimmen nicht zu dieserErkanntlichkcit", sondern wollen sie den OfficicrcnAbsch. 445, 8 2. 154. 1731». Man läßt cS der Werbungen halber bei den 1738 citicrtcnZüri^ " ^'wenden. In Betreff der an den Landvogt und die Canzlei zu entrichtenden Erkanntlichkcit stimmend>crd^' öuccrn, Basel, Frciburg, Solothurn und Schaffhauscn dafür, daß sie von den Officiercn bezahltHotz. Landvogt, ^. der Canzlei gebühren soll. Uri, Schwpz, Untcrwalden, Zug und GlaruS

dgß Erkanntlichkcit zu bezahlen der Willkür der Officicre überlassen. Zürich und Basel sind instruiert,jx^ ^ AZcrl'pateute in keines Andern Namen, als in dem der interessierten Officicre und zum Gebrauche dcS->vvrd " ^llmcnts und derjenigen Compagnie gestellt werden sollen, für welche sie in den Orten selbst erhalten^llichx ^Basel wiederholt auch noch seine 1738 gegebene Erklärung. Frciburg will die Werbung alleinAr ^"iten anvertraut wissen. Zürich wird ersucht, die einschlagenden Fraucnfclder-Abschicdc den LandvvgtcnvoM ZU übersenden. Absch. 459, 8 2. jj 155. I7Ätt Die Mehrheit der Orte läßt es beim

Abschied verbleiben; von den Landvögten soll diesem sowohl, als der Verordnung von 1735 wegen^^urs strenge nachgelebt werden. Die Werbung der Deserteurs ist Beamten, Weibcln undstreng untersagt. Düse Verordnung ist in die Decrctcnbücher aller vier Vogtcien einzutragen. Die8 2 ^u für Landvogt und Canzlei will Zug wiederum der Willkür der Officicre überlassen. Absch. 475,^de>"^ 47/1 ll. ES bleibt beim vorjährigen Abschiede und zwar so, daß niemand, als die Hauptlcutc^llcn ".^"bstituiertc, welche die Erlaubnis! von ihren Ständen erhalten und abschicdmäßig den übrigen^lificirrt worden, in den cnnctbirgischcn Vogtcien werben dürfen. Die angeworbene Mannschaft ist

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