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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1074
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1U74 Vier ennetbirgische Vogteicn überhaupt.

niemals mehr erlaubt werden solle zu werben. Auf Solothurnö Rüge, daß der Landvogt von Lauis trotzvorgewiesenen Patent dem Oberst Areggcr die Werbung nicht gestattet habe, erwidert jener, daß ihm vonSchwyz und Untcrwalden verboten worden sei, die Werbung zu erlauben, und daß auch der LandvogtMcndriS sie nicht gestattet habe. Da nun nachgchcndS Oberst Kyd von Schwyz ziemlich viel Mannschaß gtwerben habe, so verlangt der solothurncrischc Gesandte, daß auch den Ofsicicren seines Standes nach ^Weisung der Patente die Werbung gestattet sein solle. Die Gesandten von Zürich, Uri, Schwyz, UntermaßZug, GlaruS, Basel und Freiburg stimmen dem solothurnerischcn nicht bei und nehmen die SacheSchaffhausen führt Beschwerde, daß der Landvogt zu MendriS dem Lieutenant Rietmann dienicht gestattet habe und verlangt, daß jener zur Verantwortung gezogen »verde. Absch. 379, 8 2. !!17,Die Gesandten von Zürich, Luecrn, GlaruS, Basel und Frciburg wollen es so lange bei dem ^obrigkeitlich ratifieicrtcn SyndicatSdecrct von l723 bewenden lassen, bis dasselbe von den Hoheiten ablst'ä"^wird, und das um so mehr, weil dadurch die Neutralität, welche man den Krieg führenden Mächten a»üzu erhalten versprochen habe, aufrecht erhalten werde. Der Gesandte Basels erklärt instructionsgcmäß, daßin dem Falle die Mehrheit der Stimmen der Orte einholen sollte, wenn für Potenzen geworben werde, duden regierenden Orten nicht in Bündniß oder Tractaten stehen. Bern, Uri, Schwyz, Untcrwalden, Solot^und Schaffhauscn wollen den fraucnfeldischcn Abschied von 1727 und 1728 aufrecht erhalten wissen.fügt noch bei, daß cS sich nicht dazu verstehen könnte, Ofsicierc in den gemeinen Herrschaften werben zuwenn ein Regiment von einem Stande unter der Bedingungangenommen" würde, daß in dessenLande nicht dürfe geworben werden. Zug bleibt beim vorjährigen Abschied und der Majorität.»»mGesandten aber vereinigen sich dahin, daß, wenn LandcSkindcr oder Unterthanen angeworben werden, dichvor ihre obrigkeitlichen Repräsentanten gestellt, ihr Name, der Fürst, in dessen Dienst sie treten, ihre Dicauund Besoldung iir den Canzleien eingetragen werden sollen, und daö so lange, bis etwas anderes vcrDwird. In Beziehung auf die Ausreißer wird unter RatificationSvorbchalt ein Projcct folgenden Inhalt ^genommen: Desertiert ein ennetbirgischer Unterthan, welcher mit hochobrigkcitlicher Bewilligung geworlu» ^aus einen, eidgenössischen Regiment, so ist er gehalten, die Hauptlcutc laut Rechnung zu bezahlen; ^ .das nicht, so bleibt er so lange vom Lande bannisiert, bis er die Zahlung geleistet hat. Die AngewK'^sind den Amtleuten vorzustellen und in den Canzleien mit Angabc der Dienstzeit, des SoldesConditio» einzuschreiben. Die von fremden Deserteurs entführten Pferde, Gewehre und Röcke sollen auslangen den Eigenthumshcrren ohne Entgelt zurückgegeben ,verde,,. Absch. 396, 8 2. ß 151. 17,!l» ^Uri, Schwyz, Unterwaldcn, Zug, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen lassen cS bei vcn frauenselvichst» ^schieden von 1727 und 1728 bewenden. Lucerns Gesandter bleibt bei dem Dccrct von 1733, bei ^

jährigen Instruction und bei den ältcrn Abschieden und approbiert zugleich denAufsaß", die Ausreißer ^Basel verlangt, daß wenn ein Bürger eines Ortes oder ein Untergebener für Potenzen, mit U'eläst"^regierenden Orte nicht im Bündniß stehen, in den ennetbirgische» Vogteicn werben wollen, sie gahalä'" ^sollen, den Conscnö aller Orte einzuholen. Der Ausreißer halber läßt Basel bei dem rccessicrtcn Artiß' ^jüngsten Tagsatzung zu Fraucnfeld bewenden. Absch. 412, 8 2. II 152. 17,!7. Sämmtlichc Gesandt"klären instruetionSgcmäß, daß für die ennetbirgische,, Vogteicn die zu Frauenfcld 1727 und 1728 für dieVogteicn gemachte Ordnung Geltung haben solle. Der Ausreißer halber bleibt es bei-der Erkanntniß ^ ^jährigen Syndicats. Die Gesandten von Zürich, GlaruS, Basel, Frciburg und Schaffhausen bestäliß^^1735 zu Lauis gemachte Ordnung mit der Erläuterung, daß alle angeworbenen Soldaten, Fremde f^