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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Vier cnnetbirgische Vogtcicn überhaupt. 1U73

^ Anzeige zu machen brauche. Absch. 160, 8 1.'-) » 142. >721 Die verschiedenen Stände wiederholen^ Boten von 1720. Bern modificicrt seine vorjährige Erklärung dahin, daß wenn ein Untcrthan der Vog-werben wolle, derselbe sich bei dem Syndicat allein zu melden habe. Absch. 180, 8 2. 140. 1722.>vird ein Entwurf einer Werbnngöordnnng folgenden Inhalts einhellig gut geheißen: 1) Wen» ein Angc-^blcr oder Untcrthan der l. Orte in Diensten eines verbündeten Fürsten sich befindet und eine obrigkeitlicheI Mio» aufzuweisen hat, wovon die übrigen mitregicrcndcn Orte auch benachrichtigt sind, soll ein jeder Land-6 ^»icm solchen zu rccruticren gestatten, wie sein obrigkeitliches Patent weisen wird. 2) Die Syndicatc sollensein, den Untcrthanen zu erlauben, Werbungen vorzunehmen, wenn selbige in Diensten einesM ündeten Fürsten sich befinden und mit Willen ihrer Obrigkeit Dienst angenommen haben. 3) Im Fall ein^ stich unterstehen sollte, ohne Erlaubniß zu werben, oder mit Gefährde auf die Grenzen Volk an sich

^4e», so soll ein solcher tun 1000 Thalcr gestraft werden, ein Landvogt, der solche Werbung erlaubt, tun

zu

^ Dncatcn, der Geworbene um 100 Ducaten, und kann er solche nicht bezahlen, auf 10 Jahre bannisicrt^^n. Absch, 195, y 1. ß 144. I7l!2. Auf Anregung Berns wird beschlossen, daß Ausreißer in dendießscits und jenseits des Gcbirgs nebst Bezahlung dessen, was sie einem Hauptmann schuldig sind,^ ^el Jahre bannisicrt werden sollen, als sie angeworben worden sind, mildernde Umstände vorbehalten.Ar, , 18. ß 145. 17!!2. sSiehc deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt. Fremde Kriegsdienste

Up ^bsch. 841, 8 19.j 146. 17ljlt. Dem Obcrstlicutcnant Maderni von Codclago, in Diensten derMajestät von Spanien, wird unter Ratificationsvorbchalt gestattet,ohne Trommelrührung" aus eindu a Mann fremdes Volk und Landläufcr in den vier cnnctbirgischen Vogteicit zu werben, da da-

ststln' ^"dcs Sicherheit gefördert werde; hingcgcn darf er keine Angehörigen der Orte, noch deren Untcr-^rbcn; die angeworbenen Fremden und Landläufcr muß er dem Landvogtc vorstellen. Uri stimmt nichtlssj ^^^u»g; Schwyz und Unterwalden nehmen dieselbe ml roloroncluin. Absch. 358, 8 6. ß 447. I 74tÄ.14v)z und Nidwaldcn schreiben dem Landvogtc von Lauis, daß er der Werbung für das ncu-arcggcrischcwelches wider eidgenössisches Recht und Uebung kapituliert sei, Einhalt thun solle, bis von allenv°n n" ein Entschluß werde gefaßt worden sein. Absch. 368, 8 >T !! 148. I 7ti t. Auf die Erklärungschwyz, daß die ans letztem Svndicat zu Laniö dem Maderni und Morretini gegebene Erlaubniß^9e mißbraucht werde, wird dieses Geschäft :><! lekoionduin genommen. Diejenigen Orte aber, welche

llg ^ 'Uibnisi bereits durch Schreiben wieder entzogen haben, lassen es dabei bewenden. Absch. 365, 8 11. IIdcn Zürich, Luecrn, Zug, Glarus und Frciburg wollen es hinsichtlich der Werbungen so lange bei

^uf Dccrcten und Ordnungen bewenden lassen, bis von den Hoheiten etwas anderes verfügt werde.

Dell, ^ ^"st^gc von Seite des bcrncrischcn Gesandten, wie es sich in diesen Vogtcicn in Beziehung auf Vor-^ Necruten beim Landvogt, auf Verabschiedung, aus die Ausreißer ». s. w. verhalte, antwortet der»Nd ^ Lauis, daß er, sobald ihm von einem Osficicre ein hochobrigkcitlichcS Patent vorgewiesen werde,scj ^uit fraucnfeldischcn Abschieds allen Orten von der Absicht des Officicrs Mitthcilung gegeben worden"^Auing bewilligt und den Werbern befohlen habe, die Namen der Angeworbenen, namentlich der^fseii ^ Canzlei einzugeben. Die Gesandten von Uri, Schwyz lind Unterwalden, ohne Instruction,

^ bei den jüngst gemachten Ordnungen bewenden. Basel verlangt, daß den cnnctbirgischen Untcrthanen

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dem Abschiede vo» 1735 ist dieses Decret 1723 ratificicrt worden. Der Abschied von 1723 enthält aber diemmioil nickt.

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