1U72 Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt.
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so daß bloö die Ratification, nicht der Konsens oder die Majora erforderlich seien. Absch. 48, 8 4. !l1711 Glarus, Basel und Schaffhausen stimmen der von Zürich und Bern eröffneten Ansicht bei. Solet^ist der Ansicht, daß, wenn ein Ofsicier in Diensten einer Potenz, die mit allen XII Orten verbündet ist,will, derselbe blos beim Landvogt und nicht bei den Orten sich zu melden brauche; ist eine solchenicht mit allen Orten im Bunde, so sollen die Majora ausgewirkt werden. Die übrigen Gesandten behal'daraus, daß, wenn von der Mehrzahl der Orte die Werbung bewilligt sei, die übrigen Orte nichts desto we>^um die Erlaubniß dazu begrüßt werden sollen. Absch. 51, 8 5. 136. 1713. Dieselben Ansichten n'^von den einzelnen Ständen geäußert. Absch. 67, 85. 137. 1711». Die evangelischen Ständeauf ihrer frühem Ansicht, die katholischen beim Abschiede von 1712. Es wird auch zur Sprache gebracht'nicht zwischen den Angebvrigen der regierenden Orte und de» Untcrthancn der vier Vogteien ein Unter! 1zu machen sei und zwar in der Art, daß es mit jenen sich verhalten soll, wie es in den deutschenUcbung sei, die Untcrthanen aber nicht nur die Majora auswirken, sondern bei allen regierenden Orten ^Bewilligung sich anmelden sollen. Solothurn wiederholt seine frühere Erklärung. Dem Abschied wird die Vererbdes Spndieats von 1687 beigefügt. Absch. 85, 8 4. jj 138. 1717. Zürich, Bern und Schaffhauscn st»»"^dafür, daß es mit den Werbungen in den ennetbirgischen Vogteien so gehalten werden solle, wie in den de»»mit der Distinction, daß die Fremden und Untcrthancn dem Abschied von 1687 nachzukommen haben.nimmt diese Sache all , etomiuluin. Uri, Untcrwaldcn, Zug und Freiburg wollen, daß in diesen Vogteienzu werben befugt sei, als wer die Majora der Orte selbst habe; Schwyz, daß, wenn die Hauptlentt ^Officicre Untcrthanen seien, sie um die Liccnz zur Werbung bei jedem Orte anhalten sollen; wenn sieden regierenden Orten sein, daß sie sich der Majora bedienen mögen, mit Protestatio» gegen eine andere ^fügung. Glarus stimmt dafür, daß, wenn ein Ofsicier eines verbündeten Fürsten werben wolle, derselbe 3^ ^,sein solle, wie in den deutschen Vogteien; andere Ojsiciere haben die Majora auszuwirken. Dieser AnsichtBasel bei, behält sich aber die Untcrthancn vor, welche nach der Erkanntniß von 1687 gehalten jeinSolothurn bleibt bei seiner frühem Erklärung. Absch. 166, 8 3. 139. 1718. GlaruS und 8^^stimmen Zürich, Bern und Schaffhausen bei. Lueern, ohne Instruction, nimmt die Sache all rotere" ^Absch. 126, 8 2. 146. 1711». Zürich, Bern, Luccrn, Basel, Frciburg und Schaffhausen wollen eSWerbungen gehalten wissen, wie in den deutschen Vogteien, im Falle die werbenden Ojsiciere den Ortenhören; sind aber die Officicre Unterthancn, so sollen sie nach einhelligem Beschluß die Majora auswirken. ^ 'und GlaruS sind der Ansicht, daß, wenn ein Ofsicier für einen mit allen Orten im Bündniß stehenden ^werben will, es gehalten sein soll, wie in den deutschen Vogteien; im andern Falle dürfe er blos mit Be»ü
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der Mehrzahl der Orte werben. Unterwalden und Zug »vollen, daß man ohne Unterschied die Majora auswirkt»
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Solothurn stimmt dafür, daß der werbende Ofsicier, wenn er den Orten angehöre, blos dem LandMll ^Anzeige zu machen brauche, daß er aber die Majora auszuwirken habe, wenn er ein Fremder sei.sandte Uri'S ist ohne Instruction. Absch. 142, 8 2. jj 141. 17L0. Zürich, Bern, Lueem, Basel,und Schaffhausen, denen sich noch Zug anschließt, insistieren auf ihrem vorjährigen Votum. Lucer» ^daß es den Syndicatcn, wie bisher, erlaubt sein möge, fremdes durchlaufendes „Gesind" zu werben. Uridaß die Werbungen laut badischen Abschiedes wie in den deutschen Vogteien geübt »verde» sollen, undLandvögtc die Erlaubniß zu werben nicht geben dürfen, »venu die Mehrzahl der Orte die Werbungstatte. Unterwalden wie 1719. Solothurn modisicierl seine Ansicht dahin, daß ein Ofsicier, welcherlöbl. Orten ist „und für eine Potenz wirbt, welche mit allen regierenden Orten verbündet ist", bloö de»»