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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1069
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. tl)69

nicht zu bestimmter Zeit, so soll des Landvogts Spruch in jnckieatum passiert sein und soll es bei dcm-scin Verbleiben haben. Absch. 359, 8 8. 108. 17»/t. Die Vkehrzahl der Orte läßt es bei den^^bungcn und Dccrcten bewenden und null nicht durch Neuerungen jemand in seinem Rechte verkürzen

" hemmen. Absch. 380, 8 6.

k. Begnadigung und Bcurtheilung von Todtschlägern.lein ^ 17»7. Luccrn trägt darauf an, daß künftig weder ein Landvogt, noch das Syndicat befugt^ll, einen Todtschlägcr irgend einer Art zu begnadigen, sondern allein die Orte, welche nach Gestalt derzu instruieren haben sollen. Absch. 427, 8 <0. » 110. 17»«. Die Mehrzahl der Orte erhebt diesensrchd^ Beschluß. Bern und Frciburg hingegen wollen, daß eS künftig den Landvögtcn und Syndicatcnsi»d ^^ Todtschläge, welche easualilor oder aus Nothtvehr begangen worden sind, nach Gut-

g,." sprechen. Absch. 445, 8 10. js III. 17»i> Bern wiederholt seinen Antrag von 1738; die übrigen^ andten ^ssen es beim Abschiede selbigen Jahres bcwcndm Absch. 459, 8 9. 112. 17Ä<». Es bleibtbrail^" Abschiede von 1739. Absch. 475, 8 8. jj 113. 17/tI Die Todtschläge sollen an die Hoheiten gc-h»»eu^ Proccsse denselben eingesandt werden; ihnen allein steht es zu, das Angemessene darüber zu er-^Md ""b Schwyz sind der Ansicht, p^ß dieunglücklichen" und aus Roth geschehenen'Todtschläge dem

p>e>id-^ ^ untersuchen und zu bcurthcilcn überlassen werden sollen. Basel läßt es beim Abschiede von 1738 bc-^ ^ ^ ^ Weder den Landvögtcn, noch den Syndicaten soll es gestattet sein,

^ ^Njcr zu libcricren, sondern allein den Ständen. Absch. 500, 8 3.

i. Diäten der Procuratoren bei Processen in den regierenden Orten.

17Ä«. Der Gesandte Nidwaldens trägt darauf an, daß zu Luggarus, wie zu Lauis den Pro-

, A«- uz

curatore»

^Mlici ' ^^che RcchtShändcl in den Orten für streitende Parteien zu führen haben, für den Tag ein Gewisses,tinunt

^ Biailänderpfund, sollte bestimmt werden, damit man, wenn über die Kosten eines Proccsscs etwasZegv, werden müsse, einen sichern AnhaltSpunct habe. Der Antrag wird w> rnlilicnnckiiiu in den Abschied

'I', I"V , n " ^ I'V"

Absch, 476, y 7. ^ 116. 17^41. Die 12 Mailänderpfund werden als tägliche Besoldung einesz» . , angenommen, die Zehrung nicht inbegriffen. So viel hat die unterliegende Partei der GegenparteiUs^ die Nahrungs- und andern Kosten sind, wie üblich,dem letzten Orte" zu tarieren überlassen.^ z 5

12. Zinsfust und Abzahlung von Kapitalien.

Art 11?

>i>,h 17»2. In Folge der Wahrnehmung, daß der Spital zu Luggarus ein zu 5°/o angelegtes

»j^ . abgelöstes Capital zu 4°/o anzulegen genöthigt war, wird den Hoheiten zur Rcflcrion gegeben, ob

^ckt>c . Landen wegen Ablösung und Anlcihung von Capitalicn ein gebührendes Einschen gethan

^lte. Absch. 345, 8 7. 118. 17»». In Beziehung auf die Ablösung des Kapitals kann das

lich^ Spitalc zu Luggarus keinen andern Rath geben, als daß der Abzahlende durch einen gcricht-

^»e» q ^^"A)un gehalten werde, daß er das Geld nicht anderswo entlehnt habe, sondern das Capital aus

ütcln abzahle. Für Anlegung des Kapitals zu höhcrm Zinsfuß weiß das Syndicat keinen Rath.'5.H 5 ^

1». Strnstcnsachen.

35g, ^

Art,

^aßen in der Landschaft von jeder Gemeinde, die dazu schuldig ist, bei Strafe von 100 Filippi sauber

<trt. 110

^die-^- 57»g. Da sich im Statutenbuch von Luggarus ein Dccret von 1696 befindet, das da befiehlt.