1068 Vier ennctbirgische Vogteien überhaupt.
flüchten, von dem weltlichen Richter unangefochten sich aufhalten dürfen. Es wird darauf aufmerksam gc»w^'daß 1693 dekretiert worden sei, daß auch die Pfarrhäuser, wenn sie auf dem Frcihof stehen oder an dcnscl^stoßen, die Freiheit, wie die Kirchen, genießen sollen. Absch. 67, 8 13.
e. Zahl der Fürsprecher (Procuratoren).
Art. 99. 1717. Es wird für gut befunden, die gar zu große Zahl von Fürsprechern, welche demschädlich sei, z» vermindern oder auf eine gewisse Zahl absterben zu lassen. Absch. 109, 8 12. 100.Es wird für angemessen erachtet, daß künftig zu Lauis nicht mehr als acht, zu Luggarus nicht mehr als vicrZ'Mcndris und im Mainthal je drei Procuratoren geduldet werden sollen; die überzähligen wolle man absterbe»Absch. 126, 8 5. 101. 1711» Obiger Beschluß wird durch die Mehrheit der Orte ratificiert. Lucern.Frciburg und Solothurn wollen es beim alten Brauche bewenden lassen und die Zahl der Procuratorenlimitieren. Glarns stellt den Antrag, daß, gleichwie die FiScale und Gcrichtöschrcibcr alle zwei Jahre de»sandten 60, deren Dienern 12 Filippi bezahlen, auch die Procuratoren für ihr einträgliches Geschäft umangelegt werden möchten. Der Antrag wird dem Abschiede beizusetzen beschlossen. Absch. 112, 8 1. !!1720. Die Mehrzahl der Orte läßt es beim obigen Beschluß verbleiben; vom Bezüge der vorgeschlag^'Honoranz wird abstrahiert. Absch. 160, 8 3.
<1. Präcedenz in Schuldforderungen. ^
Art. 103. 1721. In Folge der Einsprache, welche die Regenten der Bürgerschaft von Lauiö, gestützt a
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ihre Statuten und Privilegien gegen den von Zürich erlassenen Befehl einlegen, daß er bei „Vcrrechtfcrtigunst^den Angehörigen der regierenden Orte das Vorrecht solle angcdcihcn lassen, stellt Zürich den Antrag, daß dmVorrecht der regierenden Orte, wie eö in den deutschen gemeinen Vogteien bestehe, so auch in den ennetbirgü^festgestellt werden möchte. Es wird für gut befunden, für diesen Gegenstand auf künftiges Spndicat Z" ^struicrcn; inzwischen soll der Landvogt über die in solchen Fällen angesprochenen Rechte der Mailändersdas Gcgenrecht im Mailändischen und über die Particularconvcntioncn mit Mailand berichten. Absch. 1?th §o. Aufnahme von weltlichen Kundschaften vor dem geistlichen Tribunal. ^
Art. 101. 1721». Da in Betreff der Aufnahme von weltlichen Kundschaften vor dem geistlichenein für alle vier Vogteien geltendes Dccrct nach Instruction der Orte 1688 zu Stande gekommen war ^dasselbe auch im Decretenbuch von Luggarus stehen sollte, so soll die Canzlci zu Lauis eine Copie davo» ^zu Luggarus zustellen, welche aber erst nach Erdauerung der Sache auf künftigem Spndicate in daS Decrctc»einzutragen ist. Absch. 302, 8 9.
k. Survivance der Fiscal- und Gcrichtschreiberämter. .
Art. 105. 17;»1. Der Antrag von Zug, daß die Survivance der Fiscal- und Gerichtsschreibew"'„nicht vor dem Fall", d. h. vor erfolgter Vacanz, möchte confcriert werden, wird den Obern empfohlen.329, 8 7. jj 106. 17142. Obiger Antrag wird angenommen. Absch. 314, 8 6.
g. Appellation. .
Art. 107. 171414. Da oft streitige Parteien eö bis auf das Aeußerste verschieben, die eingelegtentioncn vor dcm Spndicate fortzuführen und zuletzt mit ihren appellierten Rcchtöhändeln mchrenthcilSvorkommen, weil dieselben etwa durch die Fürsprecher verglichen worden, so wird nicht für unthunlich ^ ^daß der Appellant einen Monat vor Ankunft des SpndicatS sich bei den Landvögtcn erklären solle, obeingelegte Appellation vor dem Spnvicat zu proscquieren gewillt sei, und daß in solchem Falle dann kein ^gleich mehr getroffen werden dürfe, sondern daß die Appellation vollführt werden müsse. Erfolgt aber stüäM