11)70 Vier cnnetbirgische Vogteicn überhaupt.
gehalten werden sollen und dem buchstäblichen Sinne nach dieß nicht bloß auf die Landstraßen, sondern "auf die Nebenwege sich erstrecken würde, so wird den Obrigkeiten anhcimgestcllt, dieses Dccrct dahin zu erlangdaß cS bloS „auf die allgemeinen Hauptlandstraßen" zu beziehen sei. Absch. 397, 8 5. jj 120. 173t'- ^übereinstimmenden Instructionen wird dieses Dccrct auf die Hauptlandstraßc» eingeschränkt; zugleich wird llbefunden, die betreffenden Landstraßen namentlich aufzuführen, ferner auch diejenigen mit einer niederen ^ "zu büßen, welche Nebenwege und Straßen nicht sauber halten, zu deren Saubcrhaltung sie verpflichtet^Die Buße für Letztcrc zu bestimmen wird den Hoheiten überlassen. Absch. 413, 8 4. jj 121. 1?lk1wird der Landschaft aufgetragen, ein Verzeichnis; der Landstraßen einzugeben, um es dem Abschiede 8legen. Die Buße für Vernachlässigung der Nebenwege wird aus 10 Kronen festgesetzt. Absch. 428, 5> ^ ^122. 17t!8 Man läßt es bei obigen Beschlüssen bewenden: das Vcrzcichniß „der allgemeinen Hauptlandßr»^wird dem Abschied beigefügt. Zürich, Bern, Basel, Frciburg und Solothurn sind der Meinung, daß die 1^.vögtc von sich aus die gegen dieses Dccrct sich Verfehlenden zur Strafe zu ziehen befugt sein sollen, ohne ^vorher eine Klage eingebracht werde, und verlangen, daß diese ihre Meinung dem Abschiede beigefügt n' ^Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus und Schaffhausen sind der Ansicht, daß dem LandvogOnicht das Recht benommen sein soll, die Landstraßen zu visitieren, daß aber, wenn eine unbrauchbarwird, die betreffende Gemeinde dessen avisiert und ihr ei» anständiger Termin zur Verbesserung gestellt »»^dann im Falle der Weigerung eine Strafe dictiert werden sollte. Absch. 440, 8 4. jj 123. 17011 Alü ^stimmen dem Antrage Lucerns, Uns u. s. w. im vorjährigen Abschiede bei. Zürich, Bern, Basel, Freiburg ^Solothurn, welchen sich noch Glarus anschließt, wiederholen ihren Antrag von 1738. Der glarnerüü» ^sandte ist der Ansicht, daß vor dem Spndicatc und de», Jahrmarkt die Straßen sollten visitiert und rep»werden. Absch. 459, 8 12.
läl. Zollsnchc».
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Art. 124. 1712. Man läßt den Angehörigen der Landvogteicn Bellenz, Bollcnz und Riviera und deinLivinen die von ihnen prätendierte Zollsercmtion in den vier cnnctbirgischcn Vogteicn >>or „i.ijnru mit dein ^halt des Gegenrechts, daß nämlich die Angehörigen und Untcrthanen aller XII Orte in jenen drei Vögten'»zollfrei sein sollen. Die Gesandten von Zürich, GlaruS und Schaffhauscn sind instruiert, von Uri, ^ ^und Nidwaldcn die Vorweisung der Documcntc zu verlangen, aus welche sie sich für ihre Ansprüe^Eremtion stützen. Absch. 6, 8 3. ü 125. 1714!. In Betreff der Zollbefreiung der Landvogteicn ^Bollenz, Riviera nnd von Livinen ist die Mehrheit der Gesandten der Ansicht, daß 'es dabei sein Bewende»soll mit Vorbehalt deö Gcgcnrechts für die vier cnnctbirgischen Vogteicn. Uri und Schwyz hingegen »'^ >in Hinsicht auf die 1551, 1031 und 1681 crtheiltc Zollbefreiung nichts vom Gegcnrecht wissen, da inheitsbriesen jener Jahre nichts davon stehe und ein Gegcnrecht niemals von den zu Bellen; regierende» ^ratificiert worden sei. Die übrigen Gesandten können aber die Zollbefreiung nur unter Vorbehalt desrechts gestatten. Die berncrischc Gesandtschaft insistiert darauf, daß die Bellen; u. s. w. crtheiltc ZollbeÖ^.^vorgewiesen werde. Absch. 29, 8 3. jj 120. 1711 Der schiedsrichterliche zu Brcmgartcn 1662 wege»Zollbefreiung ergangene Spruch usird vorgelegt. Die Gesandten von Uri, Schwyz und Nidwalden ^dagegen, daß sie aus die mit den Hoheiten selbst „veraccordierten" Verordnungen und Sprüche siches dabei bewenden lassen, zugleich auch gegen alles Gegcnrecht protestieren. Absch. 5l, 8 3. ß 12?-Man läßt es bei dem Vergleiche vom Jahr 1602 bewenden, doch so, daß die Befreiung nicht weiter '