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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Vier ennctbirgischc Vogtcicn überhaupt. 1067

^"^chter zuständig sei. Es wiederholen daher die Gesandten obengenannter Stände ihre Protestationen.An Untmvaldcn, Zug, Freiburg und Solvthurn lassen bei den dem Bischof von Como in dieser

'P'legenheit vor einigen Jahren crthcilte» Ortsstimmcn bewenden. Luccrn »vill sichaus erfolgende Bcgcben-erklären. Absch. 256, 8 3. 88. 1727. Die Gesandten bleiben bei obigen Erklärungen. Absch. 269,» 89. 1728. Ebenfalls. Absch. 285, 8 3. 90. 172«». Die Gesandten von Zürich, Bern, Basel^ ^choffhausen insistieren daraus, daß der Pfarrer von Biviona sBiscionc?j, auf welchem der Verdacht ruht, daßBiogno e Beride in der Landschaft LauiS die Margarita Messt Ferraria durch neun Stiche ermordet habe,. ^lle, und behalten ihren Obern daö Recht vor, sowohl in Criminal- als Malcfizfällcn die Priester zuDie übrigen Gesandten beharren lediglich auf dem Abschied von 1726. Absch. 361, 8 4. ß 91.in > ^ katholischen Stände beharren auf ihrer Erklärung von 1726; die evangelischen Stände reservieren^ ^kchgstcr Form ihrer gn. Herren Rechte. Absch. 317, 8 2. 92. 17t!tt. Da eS sich sowohl zu LauisLuggarus ereignet hatte, daß ohne Vorwissen und Bewilligung der Landvögtc vom Bischof zu Como Mo-^ ^ üi Civilhändeln ausgewirkt l»id angeschlagen wurden, so wird unter RatificationSvorbchalt beschlossen,Vvgteien einen öffentlichen Ruf ergchen zu lassen, daß bei 56 Kronen Strafe niemand ohne Er-'">ß der Landvögte in (Zivilsachen zu dem geistlichen Richter zu reeurricrcn sich unterstehen solle, und^^dnung in die Dccrctenbüchcr einzutragen. Absch. 359, 8 7. ^ 93. 170S Die Regenten vonUzg ^klen das Anstichen, man möchte erlauben, zu fremden Richtern zu reeurricrcn. Die Verordnung vonIßcsj l^vch bestätigt, und dem Worte(Zivilsachen" noch beigefügtund weltlichen Sachen, so vonde» ^ ^kumal depcndicren"; niemand soll in solchen Fällen ohne Erlaubnis! des LandvogtS an einen srcm-lchter rccurrieren und von selbigem Provisionalia oder Comminatoria begehren. Absch. 396, 8 5.

II Iustizsache».

u. Confiscation des Vermögens vcrurthcilter Priester.

Aus Anlaß der Verurthcilung des Priesters Carbonctti erklären die evangelischen Stände,von ^ ^"'itig sich ergebenden Fällen die ConfiScation der Mittel sehlbarcr Priester vom weltlichen Richterk" Absch. 51, 8 6. 95. 17 I S. Die evangelischen Stände wiederholen obige Erklärung;

^ künftig sich ergebenden Fällen die Eonfiöcalion der Mittel sehlbarcr Priester vom weltlichen Richter""ll, >ei. Absch. 51, 8 6. 95. I71S. Die evangelischen Stände wiederholen obige Erklärung;svh B Solothurn stimmen ihnen bei; Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug überlassen die cr-^ntlchcidung in gegebenen Fällen ihren gn. Herren. Absch. 67, 8 6. 96. 1713. Der Bischof^Ihvb die Pfarrkirche zu LauiS ein Manifest anschlagen lassen, in welchem er obige Erkanntniß

^tii - Ä^kge dessen lassen Zürich, Bern, GlaruS, Basel und Schaffhauscn eine Protcstation wider diesessicir> ^'Üchlagcn. Luccrir, Uri, Schwhz, Unterwalden und Ztig bleiben bei ihrer zu Lauis abgegebenen Er-' »ehmen die Sache »<I lasoioinlum. Frciburg und Solothurn suspendieren, in Betracht der Bc-^bscl/^' Bischofs, die Sache und nehmen sie zu nochmaliger Erkanntniß ihrer gn. Herren in den Abschied,^chei/ ^ ^ ^ ^ Die evangelischen Stände wiederhole» ihre früheren Erklärungen; die kathv-^Nbt' unlängst dem Bischof von Como gegebenen Ortöstimmcn bewenden. LuecrnS Gc-

>cb daß bei einem sich ergebenden Falle seine Herren nach Beschaffenheit der Sache zu erkennen sich

Absch. 85, 8 5.

6. Immunität des geweihten Bodens.

^ge>>^ ^ Der Gesandte von Basel läßt in den Abschied setzen, ob künftig die von fremden LandenZoster Missethaten bannisicrtcn Personen, welche auf geweihten Boden in die ennetbirgischcn Vogtcicn sich

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