Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1066
Einzelbild herunterladen
 

1066 Vier cnnetbirgische Vogtcien überhaupt.

12 Mailänderpfund bezahlt werden; in den Residenzen der Landvögte logiert er mit seinem Knecht nirgc»^anders, als beim Großweibe.l, mit welchem er wegen Speis und Trank accordiercn kann. Absch. 301, 5> ^ ^78. 171(6 Obige Tare wird für die vier Vogtcien bestätigt. In Beziehung auf Bellcnz, Bollcnz, Riv^und Livinen überläßt man es den Landvögten daselbst, mit dem Scharfrichter abzukommen. Absch. 317, 6

6. Freies (Commercium mit Mailand.

Art. 79. (713 Wegen Ocffnung des Passes und Freistellung des Commcrciums mit Mailand wird ^den Großeanzlcr daselbst und dcir venetianischcn Residenten geschrieben. Der Resident wird der Eidgenosse»! 'nicht mehr so widrig erfunden" und hat dcßwcgen nach Venedig Mitteilung gemacht. Absch. 08, 8 7-1!(.71t». Aus den Antrag von Uri und Schwyz wird Zürich beauftragt, Namens dercnnet Birgö" regiere»Stände an das SanitätStribunal in Mailand zu schreiben, es möchte die Pässe gegen die Eidgenosse»!^wieder öffnen. Absch. 80, 8 0. 81. (722. Da die Sperrung des Passes von Seite Mailands uniw^Weise so lange dauert und einer Veration gleich sieht, bei welcher es auf Gclderpressung abgesehen sei, I»"ein nachdrückliches Schreiben an den Gubcrnator abzusenden beschlossen; die Mehrzahl der Gesandten s»'^für gut, wenn das Schreiben ohne Erfolg bleiben sollte, gegen die Mailänder das Reciprocum eintrete»lassen, überläßt aber den Obrigkeiten dann daS Geeignete vorzukehren. Absch. 190, 8 0.

16. Judicatur- uud (?ompctcnzconflictc mit dem Bischof von Como.

Art. 82. 1712. Des Priesters Carbonetti Güter, der, zweier Mordthatcn beschuldigt, zu Como eingel!)»^ist, haben bis Austrag des Proccsses in den Händen der nächsten Anverwandten desselben zu bleiben unter ^behalt der Rechte von beiderlei Forum. Zürich, Bern, Glaruö, Basel und Schaffhauscn sprechen aber s»^regierenden Orte das Recht an, einen fehlbarcn Priester zu strafen und zu confiScicren. Wird der PrieP»^schuldig erkannt, so soll der Landvogt einstweilen dessen Güter zu seinen Händen ziehen; sofort ist »l'ck ^Landvogt ein Jnventarium derselben einzuhändigen. Absch. 0, 8 9. ß 83. 1722. Die katholischen ^ ^suchen den Bischof von Eomo, den Priester Cadenazzi, welcher in mcndrisischcr Jurisdiction sich rcspectloddie obrigkeitlichen Befehle aufgeführt hat, zu bestrasen und zur Salisfaction anzuhalten. Der Bischof c»t!^dem Ansuchen. Die evangelischen Gesandten aber waren der Meinung, daß der Landvogt die Zeugen "und den Proceß sdcm Syndicatcl übersenden sollte. Sie setzen diese ihre Ansicht in den Abschied »e^1593 wegen der Geistlichen gemachten Decrcte. Absch. 195, 8 9. ß 81. 1721t. Zürich, Bern, Lucer», ^ -waldcn, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen nehmen die Angelegenheit der Bestrafung des Pt»' ^zur Entscheidung durch die Obrigkeiten in den Abschied. Uri, Schwyz, Zug und Glarus begnüge» ^der vom Bischof von Como über den Priester verhängten Strafe. Da nun einige Orte demBestrafung überlassen haben, so wird der Bischof ersucht, alle Documcnte und Concordate mitzutheile»,sich auf die Bestrafung der Priester bezichen. Absch. 211, 8 8. ß 85. 172A. Die Mehrzahl der

sich mit der an dein Priester vollzogenen Bestrafung und der gegebenen Satisfactivn zufrieden- ^225, 8 1- ü 80. 172». Die Mehrzahl der Orte stimmt wie 1724. Zürich, Bern, Glaruö,Schaffhauscn behalten sich unter kräftigster Protestatio« die Bestrafung der fehlbarcn Priester vor. Zürichsich zwar mit der Bestrafung Cavenazzis zufrieden, behält sich aber die Bestrafung in andern vergleiche» ^ausdrücklich vor. Absch. 235, 8 0. ß 87. 1721». Bern weist nach, daß das Syndikat von 1598gemäß ausgesprochen habe, daß die Bestrafung der Priester sowohl in Criminal-, als Malcfizsällcn dc"'