Vier ennctbirgische Vogteien überhaupt. 1065
Abzugs beim Kaufe der Herrschaft Maucnsec durch Statthalter Riva behalten die Gesandten ihren„wenn ein Casus für abzügig erkannt wird, ihr Recht vor, in welchem Fall die Majora nicht sollen. ^rechen mögen". Absch. 301, 8 5. jj 09. 17tili Wenn ein Fall abzügig von den Majoren erkannt wordenAl,^ ^rnach sclbige den Abzug erlassen wollten, soll solches denjenigen Orten, welche aus der Forderung deslallet würden, nicht präjudieicrcn. Absch. 317, 8 3. jj 70. 17^2. Ob der Abzug, „wenn das Gut
' °^'r erst wenn solches atlS dem Land gezogen wird, zu bezahlen ist, wird ->«i rokoeoinlum genommen,das e ^ der Jnstruetioncn wird zum Beschluß erhoben, daß der Abzug, wenn
^ b^^'t, gleich soll bezogen werden. Dieser Beschluß ist dem Dccrctcnbuchc einzuverleiben. Absch. 514, 8 -3.
I>. Abzugsexemtion zwischen den vier Vogteien und Bcllenz, Bollenz und Rivicra.and ^ der Abzug zwischen LauiS und McndriS einerseits und Bellenz, Bollcnz und Rivicra
^Iche^^ ^ beziehen sei, wird !><l rkümenäum genommen. Absch. 484, 8 9. jj 73. I74I2. Da keine authcn-Al>. " ^^^stinunen und EremtivnSdocumcnte vorgewiesen werden können, so wird einmüthig befunden, daß der^uscr N'erden soll. Die Frage, ob die Aussteuer von Kindern, welche aus Lauis und Mendris in GotteS-^lj.->l^ ^lenz, Bollenz und Rivicra und umgekehrt kommen, frei vom Abzug sei, und ob solche Fälle als casusda a, ^"äksehen werden können, wird -ul rotooonüiim genommen, während Uri sie als abzugsfrei ansieht,»i»> welche nicht aus der Eidgenossenschaft gehe», des Abzugs befreit sein sollen. Untcrwaldcn
Boll",' P""ttc -ttl . Kümo,„tum. Absch. 500, 8 5. II 74. I7lt!. Es wird beschlossen, daß Bcllenz,^bc»^ ""d Livincn und umgekehrt die vier cnnctbirgischcn Vogteien gegenseitig den Abzug zu bezahlen
l'olle,,' Aussteuerungen der Kinder hingegen, welche in Kloster gehen, die in der Eidgenossenschaft liegen,Ber„ ^^sfrei sein, diejenigen aber, welche in Klöster außerhalb der Eidgenossenschaft gehen, nicht. Zürich,^rfe, ""b Basel sind entschlossen, da der Abzng ein hochobrigkeitlichcs der Stimmenmehrheit nicht untcr-
^ Ncgal jei, ihre Portion von den Aussteuerungen erster Art „unnachläßig" zu beziehen. Absch. 513, 8 4.
8. Polizeiliches.
a. Sanitätswcscn.
dersp,'^ Da an den Grenzen der Vogtci Mendris auf dem Mailändischen der Viehprcstcn sich
n," ü'crdcn die Landvögtc der sämmtlichcn Vogteien beauftragt, mit ibrcn Landschaften sich zu bereden,^ vorsorglichen Anstalten getroffen werden. Absch. 08, 8 8.
I>. Scharfrichter.
^»zlcj Die übermäßige Belohnung deS Scharfrichters für seine Malefizverrichtungcn veranlaßt, der
8 ^ Austrag zu geben, das Verzeichnis? der Taren zur Revision de», Abschied beizulegen. Absch.
^>!lriff> ^ ^ ^ "»9. Dem Scharfrichter sollen von seinen Verrichtungen folgende Taren bezahlt werden: Für alle^»»1 Erccution mit glühenden Zangen 20 Mail. Pfd.; für das Henken, mit dem Schwert Richten, an der
^Psd ^" ^ ^würgen, Verbrennen, Verviertheilen je 17/2 Pfd.; für Anschlagung des Hauptes an den GalgenGalgen zu vergraben 12 Pfd.; einen Scheiterhaufen zu machen, die Unholden oder andere Ma-schlj,^, ^ ^rbrenncn 10 Pfd.; eine Hand abzuhauen 10Pfd.;Visitieren der Malcficanten 7 Pfd.; das Zungcn-^svll-.Nasenabhauen 5 Pfd.; für jeden Stoß, wenn Einer gerädert wird, 5 Pfd.; eine Person^ 5 Krz.; eine an das HalSeiscn zu stellen 1 Pfd. 5 Krz.; mit Ruthen auszuhauen 214 Pch-ober ^^^rfrichtcr zu LauiS von den Landvögtcn zu LuggaruS, Mendris, Mainthal, Bcllenz, Bollcnz, Rivicraberufen nsird, sollen ihm sammt seinem Knecht für die Reise von Lauis bis wieder dorthin täglich
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