1064 Vier cnnctbirgische Vogtcien überhaupt.
habe, wenn ein in der Fremde sich aufhaltender Hausvater seine Tochter mit denjenigen Mitteln aussu"^'welche er in der Fremde erworben hat, wird gut befunden, diesen Fall den Obrigkeiten zu hinterbringe»'^dieselben zu veranlassen, zugleich „eine Gcneralordnung- und Regel" zu machen, zumal da die Ansichtenschieden seien. Absch. 142, 8 9. 64. > 72«. In Beziehung aus die Mißhelligkciten wegen des AbzugsValentc Conti wird auf der Confcrcnz der V katholischen Orte vorgeschlagen, über den Abzug Folgendeszusetzen: So lange Einer sein Burg-, Landsasscn- oder Vicinalrecht behalte und demnach seine Prästandaauch so viel liegende Mittel im Lande lasse, als der Abzug von seiner ganzen Habe ertragen möchte, oderetwa '/» oder '/z seines ganzen Gutes, so soll er den Abzug zu zahlen nicht, schuldig sein, ob er gleichLandes zu seinem bessern Nutzen und der Betreibung seiner Handclschast sich gesetzt habe. Zugleich n'irdschlössen, die sämmtlichen regierenden Orte zur Jnstructionsertheilung auf nächste Tagsatzung schriftlich a»M^Absch. 16t), 8 12. ^ 65. 172«. Auf der Jahrrechnungstagsatzung zu Fraucnseld stellen die Xlk regierende» ^die den Abzug betreffenden verschiedenen möglichen Fälle (sechs an der Zahl) zusammen und legen sie den Obrijch^.zur Instruction auf künftige srauenfcldische Jahrrechnung vor. Die Gesandten einiger Orte behalten sich ^dieses AbzugSrecht ein hochobrigkcitlicheS Regale sei und als solches der Entscheidung durch die Mehrzahl der SU»'"^nicht unterworfen sei, so wie die Decisivn über ihre zusammengestellten und andern einzelnen Fälle; ebcnsi'"'^könnten auch die dissentierenden Orte sie am Bezug des ihnen gebührenden Abzugs hindern. Absch. 154, 5» 9. Ü ^172tt. Zur Ratification werden den Obrigkeiten aus dem Syndicat zu LauiS die sechs Bestimmungen überAbzug in den Abschied genommen; von diesen haben die vier ersten die Zustimmung aller Gesandten, die»'letzten nicht. Absch. 166, 8 7- I! 67. 1721. In Folge des Gutachtens von 1726 werden nunBestimmungen über den Abzug gemacht: 1) Wenn ein Altgehöriger auS den vier Vogtcicn hinwegzu'lsium seines bessern Nutzens und Kommlichkcit willen sich an einem fremden Ort mit seiner Haushaltungauch von seinen Mitteln wenig oder viel aus dem Land zieht, so soll, obwohlen er sich das Landrecht ^Vicinat vorbehält, dennoch der Abzug von denjenigen Mitteln bezahlt werden, welche er auS dem Land g''^Ausgenommen sind die Kaufleute, wenn sie schon den halben Thcil ihrer Mittel auS dem Land ziehen u»^eine Handelschaft verlegen, die Hälfte aber oder mehr noch in dem Land lassen und das Vicinatdiese sind, wenn sie auch andcröwo vomicilicren, den Abzug nicht schuldig. Werden aber mehr Mittel a»s ^Land gezogen, so soll der Abzug sowohl von den ersten, als letzten Mitteln bezahlt werden. 2) ^ ^Gut ausicr Landes erwirbt und solches niemals in das Land zieht, so ist man keinen Abzug schuldig, ^aber von diesen ausicr Lands erworbenen Mitteln etwas in das Land gebracht und solches nachgehendSaußer Lands gezogen, so sott von solchen der Abzug bezahlt werden. Desgleichen soll dem Abzüge auchunterworfen sein, welches Einer zwar außer Landes erwirbt, nach seinem Tode aber von seinen Töchtern, " ^an Fremde sich verheirathct und hiemit das Burger- oder Landrechr „vermannct" haben, geerbt wird.die Obrigkeit in solchem Falle des Abzugs habhaft sein könne, soll ein jeder außer Lands Ziehender ..anderswo haushäblich Niederlassender eine genügsame Caution an Gütern oder sonsten in dem Land zu ^ ^lassen schuldig und verbunden sein. 3) So jemand, er sei geistlich oder weltlich, z>or clatom ausgeftc"^ausgekauft wird, auch erbswcise aus den in hiesigen Landen sich befindenden Mitteln außer Lands bezu'^^jsoll solches auch dem gewöhnlichen Abzug unterworfen sein. Es wird noch beigefügt, daß nach demJahre zu publicicrcnden gedruckten „bußtragendcn Ruf" alle diejenigen, welche einige dem AbzugMittel in Händen haben, innerhalb sechs Monaten Anzeige durch die Dorfvögte an den Landvogt bctdoppelten Abzugs zu machen verpflichtet seien. Absch. 186, 8 4. ß 68. 172i>. Aus Anlaß des vo»