1l)62 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
2 Pfd. au das Shndicat und 1 Pfd. an die Gemeinde. Absch. 6, 8 II. jj 47. 17k!t! Durch diewird beschlossen, daß sowohl die alten, als die neuen Vicini, welche mit ihren Familien außersäßhaft sind, alle zehn Jahre ihr Vicinat bei dessen Verlust mit Bezahlung von 2 Pfd. an diedieatorcn und t Pfd. an die Gemeinde, von welcher sie zu Vieini angenommen worden, erneuern ß'^Zürich ist der Llnsicht, daß allein die neuen Vicini dieser Beschwerde unterworfen sein sollen. Bern,Frciburg, ohne Instruction, nehmen die Sache all resoie»ck»m. Bei diesem Anlasse fragt diethurncrische Gesandtschaft, worin denn die Privilegien des Vicinats bestehen. Es wird ihr geantwortet, 'ein angenommener Vicin dieselben Privilegien genieße, welche ein natürlicher Unterthan, nämlich daß er bck^sei, in der eidgenössischen Botmäßigkeit Güter zu kaufen und zu besitzen, daß er aber auch diejenige» Beschsund Steuern zu tragen habe, welche die Bürger der Gemeinde zu leisten haben, von welcher er z»m " ,aufgenommen worden sei. Absch. 29, 8 6. 48. 1722. Bern und Solothurn stellen den Antrag, ^ ^Vicinat bemittelten Personen um gar zu geringe Honoranz crthcilt werde, den Preis von tt>t> Philipps ^dafür festzusetzen. Absch. 195, 8 tl, jj 49. 172t!. Es wird befunden, daß man mit Ertheilung dcS Vic^nicht so gar freigebig seilt, und daß man bemittelten Personen ein mit ihrem Vermögen proportioniertesgcld auferlegen, unbemittelte aber abweisen sollte, da sie dem Lande nur zur Last sein würden. Untersstimmt dafür, daß keine Vicinarc mehr ertheilt werden sollen; GlaruS, daß wenn ein nicht in derwohnender Fremder das Vicinat erlange, dasselbe blos ans seine Person, nicht a«ch auf seine NaelP'^.ausgedehnt werden dürfe. Absch. 211, 8 5. ^ 5t). Z72H. Da wahrgenommen wird, daß Manche d>^ ^cinat zu erhalte» suchen, blos um abzugssrei zu sein, so wird den Orten anheimgcstcllt, zu verordnen,die Spndicatc künstig bei Ertheilung der Vicinatc zu verhalten haben. Ferner wird befunden, daß man dm^bloS Bemittelten ertheilen und die Tarc der Honoranz den Syndicateir zu bestimmen überlassen sollte,wird den Obrigkeiten anheimgcstcllt, ob es nicht wohlgethan wäre, bei Formierung der Instruction jedesmalzu erinnern. Absch. 225, 8 3. 51. 1723. Die Mehrzahl der Orte verordnen, daß man künstig bei ErtlP^des VicinatS das AbzugSrcgale ausdrücklich vorbehalten, daß man das Vicinat bloS bemittelten Perjone» ^scriercn soll und zwar so, daß dasselbe bloS auf die Person und nicht aus deren Nachkommen sich erstrecke-Tare der Honoranz ist nach dem Stand der Personen einzurichten und von dem Spndicate zu bestimmen- ^waldcn ist der Ansicht, daß die Vicinate blos von den Hoheiten cvnserierl werden sollten. Absch. 235, s52. 1727. Nachdem einige Fremde, welche sich um das Vicinat in den italienischen Vogteien beworben lb'^auf die Eröffnung obiger Verordnung zurückgetreten waren, so sehen die Gesandten ein, daß >vcdE ^Interesse der Obrigkeiten in Beziehung auf den Abzug, noch das des Landes dadurch befördert wcrd^^fortan die Fremden sich nicht mehr darum bewerben; und gerade dadurch leide das Land Schade»,Fremde hätten die Papiermühle eingeführt, welche eben so großen Vertrieb habe, als die zu Bergamo, 4^ ,die großen und schönen Seidcnmanufacturen, welche viel Hundert Armen Verdienst geben, der mancherlei a'^Kaufmannschaften zu geschweige». Es wird daher den Obrigkeiten zur Approbation vorgeschlagen,künftig daS Vicinat, nicht blos denen, welche sich darum bewerben, geben, sondern cS auch zugleich a»l ^Nachkommen ausdehnen. Absch. 269, 8 7. ^ 53. 1728. Die Mehrzahl der Orte beschließt, daß ^
Vicinat auch auf die Succession sich erstrecken könne, wie cS bis 1725 gehalten worden sei, doch mit dercaution, daß man solche Vicinate nicht so lcichtcrdingcn und nur ehrlichen und bemittelten Personen etUri, GlaruS, Solothurn und Schasshauscn wollen denjenigen Personen, welche außer Landesund nicht gesinnt sind, sich in dem Lande zu setzen, das Vicinat blos für ihre Person und nicht auch 9^
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