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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1061
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Vier cnnctbirgischc Vogteien überhaupt. 106t

abreist und kein anderer an seine Stelle abgeschickt wird, einem solchen nichts anderes, als die hoch-,^eitljch>m Emvlumcntc verabfolgt werden solle. Absch. 359, 8 6. ß 33. 17i!t Der zweite Vorschlagdurch das Mehr beliebt. Absch. 380, 8 5.

it. Ortssinn,neu.

Ae> ^ ^ 172/l. Schaffhausen stellt den Antrag, daß wenn die Untcrthancn um Freiheiten, Gnaden und> ^ Orten nachsuchen, sie alle Orte zu begrüßen haben. Es wird ihm bedeutet, daß bereits ein

.^^ ^Ochluß vor Jahren, vom Syndikate gefaßt und von den Obrigkeiten bestätigt, vorhanden sei. Absch.s. ' !! 35. 1727. Es wird den Obrigkeiten vorgeschlagen, daß diejenigen Personen, welche jenem Bc-m nicht nachkommen, der nur von einigen Orlen erhaltenen Gnaden nicht fähig sein sollen, bis sie beidie " darum angehalten haben. Absch. 269, 8 6. 36. 17it1. Nachdem diese Verfügung 1728 durchin?, bestätigt worden war (die Abschiede von 1723 enthalten die Bestätigung nicht), wird dieselbe

wiederholt. Absch. 329, 8 7. jj 37. > 7!!2. Ebenfalls. Es wird ferner noch angetragen, die Obrig-"wchtcn auf künftiges Jahr dahin instruieren, daß die Kosten für die OrtSstimmcn von allen Orten aufdaß Hc'schl werden. Absch. 344, 8 7. 38. > 7t!!i Die Mehrzahl der Gesandten stimmt dafür,

^igill und Canzlcitarc einer jeden Ortsstimme zwei Dublonen firiert werden könnten. Luccrn, Uri,^waldrn, Solothurn und Schaffhausen sind der Ansicht, daß cS einem jeden Ort freistehen soll, nach Bc-^ Ortsstimmen und der Qualität der Personen und nach Umständen die Tarc zu regulieren. Absch.dar' - ^ ^ 47lt<» ^us Anlaß der Ernennung des Madcrni zum Landschrcibcr von Lauis trägt BaselZuktlnft, »venu jemand durch OrtSstimmcn etwas erlangen wolle, derselbe die OrtSstimmcn1l) " bänden, nicht bloS von einigen einzuholen und vorzuweisen verpflichtet >ein solle. Absch. 412, 8 4. h^ Alle Gesandten erklären sich cinmüthig dahin, daß bei Einholung von Orlsstimmcn kein Ort

^gangen werden dürfe, und daß alle Ortöstimmcn vorzuweisen seien, tun die Majorität darzuthun. Absch.^ast/ ^ ^ ^blgcr Beschluß wird bestätigt. Absch. 445, 8 4. 42. 17^ti>. GlaruS und

^verh baßdie Ortstimm auf einseitige Partei ohne habende genug» ame Gründ nicht solle erthcilt

^ - Ucbrigcns bleibt es beim vorjährigcir Abschied, Absch. 475, 8 4.

/t. Statute».

u»tx/^ 47tt1. Unter Ratificationsvorbehalt werden die Canzleicn zu Lauis und Luggarus beauftragt,Undd>cr Landvögtc die Dccretc zu durchgehen, einen kurzen AuSzug alphabetisch zusammenznstcllcn>7^^' ^utcn einzusenden, damit derselbe daselbst durch Ausschüsse craminicrt »verde. Absch. 329, 8 1. !> 44.5 z ' Revision der Statuten der vier Vogteien wird auch im Luggarncrabschiedc gedacht. Slbsch. 330,44kt2 Die Instructionen lauten alle dahin, daß eine Revision nothwcndig sei. Da aber wegen^hcbi ^ OberhatlptcS der Canzlei voit Lauis und durch Bedcnklichkciten, »vclche die Gemeinde von Lauis^cbrj Ausführung sich Schwierigkeiten in den Weg stellen, wird die Sache all rokvronlluin genommen,^crd ^ glit befunden, daß unterdessen alle mangelnden und noch ergehenden Dccrcte nachgetragen

>°llen. Absch. 344, 8 2.

5. Vicinat.

^ 4712 Durch die Majore» wird erkannt, daß allein diejenigen, welche künftig das Vicinat' sAbigeö alle zehn Jahre zu erneuern haben bei Verlust desselben und mit Bezahlung von