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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1t)6l) Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

erklären sich für den Austritt. Solothurn hingegen will den betreffenden Gesandten nach altem Hcrko»"""'beiwohnen lassen. Absch. 484, 8 8.

<1. Malzeit.

Art. 23. 1722. Es wird der Anzug, daß künftig einige Posten aus der Kammerrcchnung weggebtwerden sollten, namentlich die Malzeiten zu Bironico und Magadino, in den Abschied genommen. Absch-8 8. js 24. 1723. In Beziehung aus die Malzeiten zu Bironico und Magadino läßt man es bei dc»l^Lanio Verhandelten bewenden. Der Gesandte von Bern glaubt sich nicht schuldig, derselben beizuwohnen. ^4 Kammcrkronen für die Spiclleute werden unter RatificationSvorbehalt gestrichen. Absch. 212, 8 -4- ^172Z Die Mehrzahl der Gesandten wollen unter RatificationSvorbehalt die Malzeitcn zu Bironico und ^gadino abgestellt wissen; doch sollen alle Gesandten am St. Lorenzentag in Lauiö eintreffen. Absch. 235,26. 172<» Der Mehrzahl der Orte beliebt es, daß die Malzeitcn zu Bironico und Magadino nach ^Brauch ferner sollen gehalten werden, und daß der Gesandten Einritt zu Lauiösammethaft" erfolgen bAbsch. 256, 8 4. ss 27. 173t». Die Malzeitcn zu Bironico und zu Magadino werden abgestellt; jedochdie Gesiuldten nichtsdestoweniger am 9. August in Lauis einzutreffen. Absch. 317, 8 7. >> 28. 173t ^bleibt beim vorjährigen Abschied in Betreff der Malzciten mit dem Beifügen, daß die Gesandten am 8. ^Abends zu Bellcnz eintreffen sollen, damtt der Einrittsammethaft" geschehe. Das Amt zu Lauis hat bis'"''Tavcrna entgegen zu kommen. Absch. 329, 8 3.

«. Bewilligung eines Jahrmarktes.

Art. 29. 1727. Wenn künftig beim Syndicate um Conccssion eines Jahrmarktes angehalten undselbe gegeben wird, so soll sie nach Verordnung der Obrigkeiten, dem Abschied all rvkviauckum inseriert werAbsch. 269, 8 4.

f. Kaimnerrechnung. . ^

Art. 30. 1731. Der Gesandte von Zug stellt instructionsgemäß den Antrag, es mochtendie derkeitlichcn Kammer jährlich zu bezahlen betreffende Kosten, so viel die ausgemachten Sachen anbelangt, vonersten Syndicat bezahlt und nicht auf das folgende differiert werden". Der Antrag wird den Obern rcscrAbsch. 329, 8 8.

g. Folgen der Abwesenheit eines Gesandten.

Art. 31. 1732. Der Gesandte von Freiburg konnte wegen Unpäßlichkeit an den Syndicatcn vonund Luggarus nicht Thcil nehmen (er kam nur bis nach Lucern). Es entstand nun unter dender Gesandten wegen der Vertheilung ihrer Gefälle ein Streit, indem die einen dem Stadtdiencr von Frc> ^seinen Anthcil verabfolgen lassen wollten, die andern nicht. Das Syndicat kann sich hierüber nicht vett'"^und stellt den Orten anHeim, für jetzt und die Zukunft eine Richtschnur aufzustellen, ob und waszurückgebliebener Gesandter und sein Bedienter von den fallenden Emoluinenten zu beziehen habe. Absch-

8 10. ss 32. 1733. ES werden zwei Vorschläge gemacht und all i-atitieanckum genommen, der eine des J"^daß, wenn ein Gesandter am Ort des Syndicats angelangt ist und wegen Unpäßlichkeit die Sitzungen

be-

suchen kann, alle Gefälle insgemein zu genießen habe, daß hingegen derjenige, welcher unterwegs erkrank' ^aus andern Gründen zurückbleibt, blos die fircn Gefälle zu beziehen habe, die übrigen aber unter die anwcff"Gesandten vcrtheill werden sollen. Der andere Vorschlag will, daß einem Gesandten, wenn er von v .verreist ist, aber wegcy Krankheit oder auö andern ehchaften Gründen die Reise nicht fortsetzen kann,wohl die gewöhnlichen, als die Accidentialgesälle zukommen sollen; daß aber, wenn ein Gesandter gar niä)k

alle,

sc-