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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Vier cnnctbirgische Vogtcien überhaupt. 11159

eher andere Mißbräuche abstelle». Absch. 318, 8 5. H 11. i 7! I. ES bleibt bei obigen, Beschlüsse,will cs bei», Alten bewende» lasset,. Absch. 329, 8 1.

d. Bewilligung zum Verkauf von Gemeindegütern und zu Bauten auf denselben.^ Gemeinde Gandrio ein Stück Land verkauft und cS sich herausgestellt hatte,

sich ^üher mit Erlaubnis! der Landvögte aus Gcmeindcgut Keller gebaut worden waren, so spricht!,!>! ^ ^"sicht auö, daß die Bewilligung zum Verkaufe von Gemeindegütern und zum Bauen aus denselben^ l'o», Landvogte, sondern vom Syndicate ausgehen soll. Die in dieser Beziehung dunkeln Decrctc werdenfanden der Obrigkeiten dem Abschiede beigelegt. Absch. 67, 8 19.

<!. Stimmbcrechtigung.

sich ^ Vei Bchandlnng der Angelegenheit dcS LandvogtS Alt (s. Art. 198291) wird den Obrig-

.^chstclle» beschlossen, wie bedenklich cS sei, daß in Sachen, welche einen Landvogt betreffen, der GesandteStandes, welchem der Landvogt angehört, bei der Umfrage und Entscheidung gegenwärtig sei, wie^ ^>ch j» ssm-r Angelegenheit der sreiburgische Gesandte ein Votum angesprochen habe. Absch. 85, 8 6. h^ Bei der Verhandlung über den Ausstand eines Gesandten in dem oben bezeichneten Falle wird

g, LuggarnS befindliche Ordnung aufmerksam gemacht, wcßhalb diese Frage auf die

LuggarnS verschoben wird. Absch. 199, 8 5. H 15. 1718. In Beziehung aus den AuS-bci d ^ ^ Gesandten bei ?lblcgung der Kammcrrechnung durch den Landvogt ebendesselben Orleö läßt man cSam -"' Brauche bewenden, daß ein solcher bei der Umfrage und den Nachschlüssel, über diese Rechnung^gt p andern Fällen aber nicht, weder in Civil- noch Criininalappellativncn, in welchen der Land-

svlhx -Sw^'S gesprochen, ausgenommen wenn der Gesandte bis zum dritten Grade iiml. verwandt sein

eine - Eanzlci zu Luggaruö sich eine andere Verordnung finden sollte, so behält man sich

^schi.^ ^ Bcrathschlagung vor. Absch. 126, 8 3. H 16. 1722. Der Gesandte von Bern läßt in dender ^ ^ßen, daß es ihm bedenklich vorkomme, daß bei der Umfrage über die Verwaltung dcS LandvogtSdesjenigen OrteS, welche», der Landvogt angehöre,ausstehen" soll. Absch. 195, 8 7. H 17."ausstn insistiert darauf, daß bei Ablcgung der Rechnung eines Landvogteö die Gesandten seines OrteSder>n ' ^^en. Basel null, daß die Gesandten ihre Stimme geben können, wein, sie mit dem Landvogtc nicht^sigle^ 'lbsch. 211, 8 19. II 18. 172lt. Als der bcrnerische Landvvgt dcö MainthalS seine RechnungPrin ' '^^»gle der bernerische Gesandte instructionögcmäß beizuwohnen und zusyndicicren", damit er seinenllctiauen Bericht über Zdcsscn Verhalten abzustatten im Stande sei. Die übrigen Gesandten, mit

da ,.s

»ai ^ baSlcrischen, geben daS nicht zu und lassen laut Instruction bei», alten Herkommen bewenden,

da cg den andern gemeinen Vogteicn ebenfalls so gehalten werde. Bern protestiert dagegen. Absch.

6s^ ^"23. Der baSlcrische Gesandte stellt nochmals den Antrag, den Bern 1723 gestellt hatte.°b

^"bt bei dem Beschlüsse von 1723. Absch. 235, 8 11. II 2l). 17»i>. ES wird die Frage aufgeworfen,

ständig >väre, daß der Gesandte desjenigen OrteS, welchem der Landvogt angehört, wie bei Ab-i>eg ^ ^ ^amuierrechnung, so auch dann abtrete, wenn die Beamten über das Verhalten und die Regierungdogts befragt werden, damit dieselben ohne Scheu und Furcht reden können. Der Antrag wird »ck^ssich Ü^uommen. Absch. 459, 8 13. II 21. 17/10. Die Mehrzahl der Orte entscheidet sich für den" ^gegebenen Falle. Untcrwaldcn, Basel, Freiburg und Solothurn wollen es beim Alten bewendenUud nchmci, die Sache all rolorenckun». Absch. 475, 8 11. II 22. 17/11. Alle Orte außer Solothurn

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