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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

1. Beamte.

Unstatthaftigkcit der Bekleidung einer obrigkeitlichen Stelle, wenn der Brndcr

bischöflicher Vicarius ist.

Art. 'I . 171?; Die Gesandten von Zürich und Luccrn machen auf die Uebclständc aufmerksam,von zwei Brüdern der eine in obrigkeitlichen Diensten steht, der andere die Stelle cincö Vicarius deS Bil^bvon Como bekleidet, und namentlich auf die Besorgnisse wegen schlechter Verschwiegenheit. Der Anzug wird ^röloi'enilum genommen und den Hoheiten überlassen, in vorkommenden Fällen Vorsorge zu treffen. Absch- 29,6

It. Landvogt,u. Pflichten.

Art. 2. 1722. Es wird -ml rokoroiulum genommen, daß die Landvögte alle Befehle, so sie während dlJahres von den Orten in Betreff der Verwaltung empfangen, in ein Buch sollen eintragen lassen, welche ^dann ihren Nachfolgern einzuhändigen haben. Absch. 195, 8 1.

I>. Unvereinbarkeit der Stelle eines Landvogts mit der eines Gesandten.

Art. 3. I Der Gesandte Zürichs stellt den Antrag, daß künftig ein Landvogt, bevor er seine ^waltung beendigt, nicht zugleich Gesandter sein soll. Der Antrag wird dem Abschied einverleibt. Absch- ^ '8 13. jj -1. 172Ä. Durch die Mehrzahl der Stimmen wird obiger Antrag Zürichs zum Beschluß crlff^Absch. 225, 8 5.

o. Antrittszcit der Regierung.

Art. 5. 17 12. Es wird unter Ratificationövorbehalt verfügt, daß die neuen Landvögte zu Lauis, ^garus und Mainthal auf Bartholome die Regierung anzutreten haben; daß die alten Landvögtc bis zu ^des Syndikats den SyndicatSscssioncn beizuwohnen und demnach zwei Syndicatcn abzuwarten und veßwü^.auch die in die Session fallenden Gefälle zu beziehe» haben. In Beziehung auf die Besitznahme der ^Mendris bleibt es bei der bisherigen Uebung. Absch. 315, 8 6.

2. Syirdiont.

a. Rappenansthcilung.

Art. 3. 171?;. Die RappcnauStheilung wird für unanständig erachtet und passender befunden, dendicker Austhcilung auf einen bestimmten Tag den Armen auSthcilen zu lassen, damit der Tumult desschreicns", wenn die Gesandten über die Straße gehe», aufhöre. Absch. 29, 8 19/ 7. Z.723. DerRappcnaustheilung verbundene Lärm der Schaaren von Buben und Gesindel läßt die Gesandten wün>ch^bvon den Obrigkeiten eine Abänderung getroffen werden möchte, wodurch sie von dieserUeberlästigkeit" 'würden. Absch. 23k, 8 2. 8. 172>». Die Mehrheit der Stimmen entscheidet, daß es bei dem altenbleiben soll. Der schwyzcrische Gesandte will dem Abschiede einverleibt haben,daß die von demvon Basel um 6i) gute Gulden auözutheilcnden Rappen unter den Gesandten gleich und ohnediStribuierr werden sollten". Absch. 251, 8 2. 9. 1727. Einhellig wird beschlossen, daß vomvon Basel die Rappen unter die Gesandten gleich gcthcilt, und daß fortan, um die unerträgliche' ^lästigkeit zu beseitigen, keine mehr ausgcthcilt werden sollen. Absch. 279, 8 2. 19. 17?;<1. Dieund die Austhcilung der Rappen werden abgestellt. Der baslcrischc Gesandte protestiert dagegen und findest