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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1054 Untere freie Aemter.

Weise Werbung gestattet und den Rccrutcn PasscportS crthcilt hatten. Dem Landvogt der GrasigBaven wird Wachsamkeit für dergleichen Fälle empfohlen. Zugleich wird auch als ein gedeihliches Mitteldiese Mißbräuche den regierenden Orten vorgeschlagen, eine Verordnung zu erlassen, nach welcher keinergemeinschaftlichen Unterthancn befugt sein soll, bei Ausrichtung neuer Regimenter ganze oder halbe Compnß^oder Officiersstellcn ohne Vorwissen und Bewilligung der Hoheiten anzunehmen. Absch. 508, 8 9. sS-"Grafschaft Baden und untere freie Aemter. Art. 8188.s

Kirchcnsachen.

a. Convcrtitcn.

Art. 178. I72äl. Aus die Bitte des Konvertiten Adam Fischer von Dottikon, welchem von der Prostskammcr in Bern der Ucbcrtritt bcscheint worden war, wird der Landvogt beauftragt, denselben bestens b'VUnbilden zu schützen, dafür zu sorgen, daß ihm von Seite der Seinigcn, was ihm gebühre, zukomme, »»er ihm nötigenfalls aus Rechnung beider Stände wöchentlich 8 bis 6 Batzen zukommen lassen sott. Absch. 224 >

t>. Kirchenrcchnungcn.

Art. 179. 1720. Den Kirchcnrechnungen beizuwohnen ist dem Landschreiber nach dem Abschied von ^gestattet; nur soll es mit so geringen Kosten als möglich geschehen. Absch. 299, 8 18. ^ 180. 1730.Beschluß wird bestätigt. Absch. 815, 8 18. ß 181. 1731. Es wird vom Landvogtc angezeigt, daßaußer in Hägglingcn, welches eine Collatur des Stiftes Münster sei, die Kirchcnrechnungcn abgenommen"'^seien. Die Anzeige wegen Hägglingcn wird all ovtvoenllum genommen. Absch. 327, 8 28. ß 182. ^Der Landvogt erwartet wegen Hägglingcn die Befehle. Da Lucern daS Stift kräftigst empfiehlt und bc"daß in dem Stift Münster selbst der Kirchmcyer die Rechnungohne ferneres Bcithun" ablege, soden Abschied genommen, waS in diesem Falle zu thun sei. Absch. 318, 8 17.

40. Klöster.

sZiirich und Bcrn: Art. 185 .sa. Capucincrklostcr zu Brcmgarten.

lils

Art. 183. 1718. Den Capucincrn zu Brcmgarten sollen auf deren Ansuchen statt der 12 Pft^sie seit der Theilung erhalten, wieder 2-1 Pfd. gegeben werden. Absch. 122, 8 0.

Ii. Benedictincrinncnklostcr zu Hcrmctschwyl. ^

Art. 181. 1720. Der Landvogt wird beauftragt, über den vom Kloster Hcrmctschwyl vorgeiw""^Abtausch eines am Kloster gelegenen Hofes gegen einen andern entferntem zu berichten. Absch. 299, 8

v. Bcrnhardinerinnenklostcr Gnadenthal.

Art. 185. 1712. DaS Kloster Gnadenthal, durch Plünderung während des Krieges zu Schadenbittet die Gesandten von Zürich und Berit um eine Beisteuer oder um eine Anleihe von 1000 Thalcrn a"s ^