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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Untere freie Aemtcr,

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<1. Fischenz zu Wohlcn, Anglikon und Villmcrgcn, ein obrigkeitliches Lehen.

soll ^ ^ Nschenzcn zu Wohlen und Anglikon in der Bünz und zu Villmcrgcn in den Bächen

der Landvogt als obrigkeitliche Lehen nach Inhalt des Urbars nach Belieben leihen und bannen, für diein der Bünz das Gewöhnliche in die obrigkeitliche Rechnung bringen; die von Villmcrgcn und17»^' k'^en ihrer Ocffnung, Brief und Siegel halber bestens verwahrt sein. Absch. 224, 8 17, ß 168.^ Hinsichtlich dieser Fischcnzcn läßt man es bei obigem Beschlüsse bewenden. Absch, 234, § 18.

o. Bereinigung der Mannlehen.

^rt, M iDer Landvogt stellt die Rothwendigkcit vor, ein neues Urbarium der in UnordnungMannlchcn, namentlich zu Bublikon, anzufertigen, und veranschlagt die Kosten aus 466 Pfd. Esi!N- Herren und Obern überlassen, darüber einen Entschluß zu fassen. Absch, 395, 8 14.!! 176. 1731».Reinigung der Mannlchcn wird vorgelegt und ratificiert. Absch. 416, 8 12.

13 Ohmgeld.

bei ^ 1723. Das Ohmgcld aus de» Wein wird als ein der h, Obrigkeit allein zustehendes Regaleikeiiid ohne klare Conccssioncn nicht zu verabsäumen sei. Ucbcr das neu einzuführende Ohmgcld von

Grafschaft Baden. Art. 268. Absch. 234, 8 16. ß 172. 17Ä2. Es wird verordnet, daßikeivd ^^°i>>»gcld nicht nur von dem auszuschenkenden Elsäßcr- und Markgräflcrwcinc, sondern von allen^ Weinen bezogen werden soll. Absch. 499, 8 11.

4«. Geleit.

Gclcitsbcstehcr zu Brcmgartcn klagt, daß die alten GclcitStafeln hie und da un-zu K ^ ^worden seien, und daß der GclcitSbcstcher zu Villmcrgcn ihm Eintrag thuc. Landvogt und Obcramt^ ^rden beauftragt, die Beschwerden zu untersuchen und auf künftiges Syndicat zu berichten. Absch.^ ^ ^ 174. >7tt« Dem Gcleitsmann Jvh. Müller wird gestattet, die Gclcitsstatt von VillmcrgcnH^gglingon zu versehen, da die zu Villmcrgcn häufig ausgewichen werde. Absch. 442, 8 23.

17. Fremde Kriegsdienste.

^rl>^' 172«. In Beziehung auf die in den untern freien Acmtern vor sich gehenden preußischen^»>tcr ^ beschlossen, daß es bei den im vorjährigen Abschiede ss. Grafschaft Baden und untere freieejy.j ' 86> in dem Sinne sein Bewenden haben solle, daß die Wcrbungspatcnte und Erlaubnisse sich^ bcn drei regierenden Orten anerkannten Dienste erstrecken soll. Absch. 284, 8 21. ß 176.m .^chü'erde von GlaruS über die unerlaubten Werbungen dcS Hauptmanns Wagner von Bern für8fi»icnt Schulenburg. IS. Grafschaft Baden und untere freie Aemtcr. Art. 83.s ß 177. 17Äit.^ Schultheißen von Mellingen wird zu Händen ihrer Miträthc verwiesen, daß sie unbefugter