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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Untere freie Aemter.

e. Allgemeines.

Art. 161. 1727. Die katholischen Gesandten der die oberen freien Aemter regierenden Orte empO^den in die unter» freien Aemter reisenden Gesandten die Klöster und Stifte Zurzach, Wcttingen und M'i»s>6hinsichtlich ihrer in den untern freien Acmtcrn liegenden Zehnten. Absch. 265, 8 33. 162 a. 1737. Dievögtc bitten, daß bei Zehntenvcrleibungcn, da sie von den Dccimatorcn auf mannigfache Weise bcnachthki^würden, die Zehnten von geschworenen Schätzern möchten geschätzt werden, und daß bei Zchntenvcrlcihung^jemand von hoher Obrigkeit wegen beiwohnen möchte. In dieses Ansuchen wird nicht eingetreten. Absch. 426, §

1. Obrigkeitlicher Grundzins im Amt Boswyl.

Art. 162 6. 17< I. Auf die Anzeige, daß die Beziehung des in 4/2 Mütt Kernen bestehenden obrhchllichcn Grundzinses von dem Amte Boswyl immer mehr mit Schwierigkeiten verknüpft sei, da man daspfand nicht mehr genau kenne, und daß deßwcgcn eine Bereinigung nöthig sei, wird beim Mangel a» 3"struction festgesetzt, daß die Einwilligung dazu von den Orten nach Zürich geschrieben werden soll. Absch. 483»

1H. Obrigkeitliche Lehen.

sZürich und Bern: Art. 163, 161.1a. Allgemeines.

Art. 163. 171? Der Landvogt wird beauftragt, darüber zu wachen, daß bei Abänderung derlchcn die gebührende Requisition geschehe; da es ferner mit Uebclständcn verbunden sei, wenn Lehcnträg^fremden Orten wohnen, so wird für wünschenswerth erachtet, daß die Bestellung der Lehenträger im ^möchtezu Wege gebracht werden." Absch. 57, § 8.

b. Geycmnüllcrs Hof.

Art. 164. 17l! In Betreff des Jahr und Tag verschwiegenen Gcycnmüllcrs Hofes, welcher einlchcn der regierenden Orte ist, wird beschlossen, gebührende Nachfrage zu halten. Absch. 57, 8 8.

o. Theilung der obrigkeitlichen Lehen des Klosters Muri zu Boswyl und Bünzen.

a

Art. 165. 17 22. Der Landvogt wird trotz der Einsprache dcS Klosters Muri angewiesen, mit demvogt der obern freien Aemter eine Untersuchung, Bereinigung und Separation der dem Kloster ^stehenden obrigkeitlichen Lehen, d. h. des sogenannten JmmerzehntenS zu Boswyl und Bünzen und a»diesem Lehen anhangenden Güter nach ihrer Lage in den obern oder den untern freien Acmtern vorzunehmen- ^193, 8 15. 166. 1723. Der Landvogt legt die gemachte Bereinigung und Theilung vor. Sietificicrt; dem Kloster Muri wird aber überlassen, die Ratification bei den gn. Herren und Obern m'ä)zuholcn. Absch. 21<1, 8 14. sS. obere freie Aemter. Art. 145.1

») Statt 157 lies daselbst 162 k.