Untere freie Aemter. 11)51
Spruchbrief von Zürich von 1491, welcher Muri als Kirchhcrrn die Ncugrüt zu Lunkhofcir zuerkennt," ^ertragsbrief von 1563, weisend, daß Muri im Zwing und Amt Boöwyl von jeder Juchart Rcuti ein Viertelerlegt werden soll, bis dieselbe wieder zu Waldung gemacht werde, und die Urkunde von 1637 von denzum ReformationSgcschäft der freien Aemter Deputierten ausgestellt, weisend, daß aus des GotteshausesHölzern und Fronwäldcrn denselben der Rütizins oder Zehnten zugchörc. Nachdem nachgewiesen^ Klosters eigenen und in andern Waldungen, auch in Hoch- und Fronwäldcrn 266 Juchartcn
Mt sich befinden, will man cS beim Vergangenen in Gnaden bewenden lassen; künstig aber sollen in Bc-außer seinem Zwing gelegenen „Hoch- und Ncugrüt" die Beschlüsse jS. Abschnitt Grafschaft Ba-" "ud untere freie Aemter. Art. 45j befolgt werden, die Ratification vorbehalten. Absch. 266, 8 23.
I». Des Stiftcö Münster Zehnten zu Hägglingcn.
Anlaß der Zchntenbcrcinigung legt das Stift Münster den DonationSbricf von^ ^ von G^s Ulrich von Lcnzburg und die königlichen und kaiserlichen Consirmationöbricfe von 16-15 uitdVor. Dararis wird erkannt, daß der Zehnten und der Hof zu Hägglingcn sammt aller Zugchördc dembei w vergabt und zuständig sei. Die Auöreutung der 38 Juchartcn Hoch- und Fronwald, welche
Ausdenken geschehe» ist, will man in Gnaden nachsehen; in Zukunft jedoch sollen die Beschlüsse6S-Al>. Grafschaft Baden und untere freie Aemter. Art. 45j beobachtet werden, die Ratification vorbehalten.^ ^66, ^ 23.
e. Des Klosters Einsicdeln Zehnten zu Sarmcnstorf.
^1g^^ 1727. In dem Zchntdistrict Sarmcnstorf, wo durch eine Bulle von Clemens V. vom Jahrsich ^>"ten (nebst dem zu Meilen) dem Tische des Abtes von Einsiedeln incorporicrt worden, finden^vld^ ^ juchartcn an Reugrüt von Hoch- und Fronwäldcrn, von welchen 36 bei Mannsdenken ausgcrcutct^icsi" ^ Juchartcn hat der Landvvgt das sonst vom Pfarrer bezogene Hcugeld, 16 Gld., bezogen.IS g demselben zurückgegeben, das Vergangene nachgesehen, hingegen künstig die Ordnung
Abc/ Grafschaft Baden und untere freie Aemter. Art. 45s befolgt werden, die Ratification vorbehalten.>ch- 26g, 8 23.
Stiftes Schimms Ncugrüt zu Niederwyl, Ncßlcnbach, im Twing Tägerig und bei Gnadenthal.
1727. Bei der Zchntenbereinigung crgiebt sich, daß unter den dem Stifte Schännis gehörigen
sich Niederwyl 8 Juchartcn Ncugrüt, zu Ncßlcnbach 8 Juchartcn, im Twing Tägerig 16 Juchartcn
ech " welche aber nicht Waldung gewesen zu sein scheinen. Man läßt eS dabei bewenden, da Schännis
^ ^'gebrachtes Zehntrecht daselbst hat. In Zukunft aber soll die Ordnung jS. Abschnitt Grafschaft Ba-
st"c Aemter. Art. 451 befolgt werden. Absch. 266, 8 23. si 166. 17i!7. Das Stift
^»dr, ^ ^^chü'crt sich, daß von ungefähr 16 Juchartcn bei Gnadenthal liegenden Landes der Zehnten vom
bezogen worden sei, daß dieses Stück angeblich auö Hoch- und Fronwäldcrn gc-
»qch. ^^bcn sei. Der Landvogt wird beauftragt, diesen Neugrützchutcn Schännis verabfolgen zu lassen, aber
de>n ^ dieses Stück Land wirklich von Hoch- und Fronwäldcrn herrühre, in welchem Falle es bei
Ha . '^ckdc von 1727 sein Verbleiben hat. IS. Grafschaft Baden und untere freie Aemter. Art. 45.) Absch.' 8 lg.
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