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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Untere freie Aemter.

Kloster, Muri zugefallen. Es wird verordnet, daß sie von dem Kloster sobald als möglich verkauft werdcksoll, mit der Bestimmung, daß der Landvogt, wenn sie innerhalb Jahresfrist nicht verkauft sei, eine bill>^Schätzung machen und die Mühle auf einer Gant dem Meistbietenden überlassen solle. Absch. 299, 8 15- I-148. 173tt. Die noch nicht verkaufte Mühle zu Wohlen soll bis nächste Lichtmeß verkauft werden; findet^dahin der Verkauf nicht statt, so wird verordnet, daß sie dem Meistbietenden gegeben werden solle. Absch.8 19. II 149. Der Landvogt zeigt an, daß er einen Tausch, wodurch ein Stück,Land in todtc

dcS Klosters Hermctschwyl kommen würde, verhindert habe. Absch. 315, 8 11. Ii 159. 1731 Dievon Wohlen wurde an Jakob Keller von Sarmcnstorf verkauft, wodurch dieses Geschäft erledigt ist. Absch. 327,8-"

k. Gantfcrtigungen.

Art. 151. 1723. Unter RatificationSvorbchalt wird verordnet, daß der jeweilige Landvogt allen, wenigst^'auf 199(1 Gld. sich belaufenden Gantfertigungcn beiwohnen soll, doch mit so wenig Beschwerde und Kojd"für die Creditoren und Untcrtbanen, als möglich; ferner soll er auch zugleich die daraus entstehenden Rccht^strcitigkeitcn erörtern, jedoch ohne die Gerichte als erste Instanz in ihren Freiheiten und Gerechtigkeitenkränken. Absch. 234, 8 19.

e. Hochgericht.

Art. 152. 1728. Das Hochgericht in den untern freien Acmtern zu gebrauchen soll dem Landvogt vckobcrn freien Aemter fortan nicht gestattet sein, wenn nicht der Landvogt oder der Landjchrcibcr der unternAemter darum begrüßt wird. Absch. 284, 8 17.

ck. Patcrnitatssachcn.

Art. 153. 1733. Der Stadt Vremgartcn, welche das uneheliche Kind von Katharina Hübscher ^Dottikon, dessen Vater der ehemalige Pfarrer Moser von Langnau war, mit der Mutter aus der Stadt iLwiesen hatte, werden Mutter und Kind wieder zugeschickt; der Mutter wird intimicrt, das Kind seinemzuzuschicken. Absch. 357, 8 21.

e. Antheil des Landvogts an den Bußen.

Art. 154. 1733. Es wird verabredet, daß in Zukunft der Landvogt, wie es im Thurgau gebräuch^>ei, von allen Beißen 29 Proccnt zu beziehen und zu verrechnen haben soll, wobei es ihm unbenommen ^von den schweren Fehlern, und wenn die Beiße über 59 Pfd. sich belaufevor Ehr und Gewehr" das 6^wohnte zu beziehen,damithin, was von beiden vorcrzählten Titeln fällt, er, der Landvogt, mit demschreibet auf bisherigem Fuß thcilen soll." Absch. 395, 8 15. H 155. 1731». Diese Verabredung wird n'tificicrt. Absch. 419, 8 13.

13. Zehnten und Grundzinse.

sKatholischc Orte: Art. tlil.is. Neugrüt des Klosters Muri zu Lunkhosen und im Amte Boswyl.

Art. 156. 1727. Bei der Zchntenbcrcinigung werden vorgewiesen der Fundationsbricf WcrnherS, Bischdsd ^Straßburg, Grasen von Habsburg von 1929, die kaiserlichen und königlichen Bestätigungen, die cidgendsm