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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Untere freie Aemter,

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ll. Mit Mellingen wegen Errichtung eines Fideieommisscs.

des ^ Franz Joseph Scgcsscr, dcö Raths und Stadtvcnncr von Lucern, sucht um Ratification

^^eicommisscS für die Scgcsscrische Familie an, welches dieselbe aus dem Frcihof Jberg an den Mauern vonde/ ^richten tvill, welchen sie von dem deutschen Orden dcr Conuncnthurci Brüggen mit allen Rechten und^ Eirund-, Pfcnuing- und Pscffcrzinscn aus einigen Häusern zu Mellingen wiederum erkauft hatte. Mellingen^ Scgesser in erster Instanz bei Mellingen cinkommcn und nachher die Ratification bcim Syn-" luchen müsse. ES findet ferner beschwerlich, daß jene Pfeffer- und anderen Zinsen auch in dem Fidci-^ "u»c begriffen sein sollen, und wünscht eine Entschädigung für Verlust an Abzug, Fertigung u. s. w., welchenErrichtung des Fidcicommisscs erleide. Beider Parteien Ansuchen wird in den Abschied genommen;^ Mellingens Rechte, insofern das Fidcicommiß ratificiert iverden sollte, nicht geschmälert und seinersc/' ^ ^ideicommißinstrumcnt nur nach dem Inhalt deS zu Mellingen zu errichtenden FcrtigungSbricfcS gc-ücbe^ werden. Absch. 426, 8 11. 138. 4738. Obigem Fideicommiß wird die Ratification crthcilt.^'ch. 442, «j 24.

^ Mit. der Herrschaft Hilfikon wegen Beiwohnung bei den Vcrgantungen und wegen des BcrcinigungsrechtS.

^ k39. 4738. Die Herrschaft Hilfikon begehrt Beiwohnung bei dcr Vcrgantung derjenigen Personen,rick ^ ^ ^rn hochobrigkcitlichcn Viarchcn seßhaft wohnen und SchuppoSgütcr hinter Sarmcnstors und dcr Gc-^ ^^rchkcit Hilfikon besitzen. Dicß wird als eine Neuerung angesehen; die Herrschast möge dieses Recht^ l authentische Dvcumcnte beweisen. Absch. 442, 8 2t). jj 14t). 4738. Eine durch die Herrschaft Hilfikon^ ^""»nene Bereinigung einiger SchuppoSgütcr wird nicht anerkannt, da die Bereinigung den hohen Obrig-^ zugchöre und durch deren Canzlcicn beschrieben werden müssen. Absch. 442, 8 21.

42. Juslizsachcn.

a. Verkauf in todte Hand.

i>cn' Acbtissin zu Schännis, Zchnlfrau zu Nicdcrwyl, hatte gewissen Bauern daselbst

loch kleinen Zehnten abgekauft. Der Landvogt will den dafür ausgefertigten Kaufbrief nicht ausliefern,hör' Clause in todte Hand den Abschieden zuwider laufen. Da der Verwalter dcr Acbtissin nicht die gc,di/kr" ^"immte beibringt, mit welchen er die Berechtigung derselben zu diesem Kaufe darthun kann, wirdüeli»/^ ^ künftige Jahrrechnung verschoben. Absch. 138, 8 25. ^ 142. 472«. Die vom Verwalter an-slirSchriften sind noch nicht eingegeben worden; der Kauf dieses kleinen Zehntens wird daher noch nicht"klärt; dcr Kaufbrief darf ohne die Ratification dcr Obrigkeiten nicht herausgegeben werden. Absch.l?8 ^ ^ ^^21. Zürich und GlaruS bestätigen den Kauf; Bern, ohne Instruction, referiert. Absch.Hotz. ^ !! 144. 4722. Bern ratificiert de» Kauf auch. Absch. 193, 8 6. ß 145. 47 22. Dr. KonradGüter, welche ihm bei einer Gütcrgant zu Wohlcn zugefallen, in todte Hand verkaufen zu47^ Ansuchen, den Abschieden zuwiderlaufend, wird all lolaivullum genommen. Absch. 193, 8 3. jl 146.^nniei' Anfrage des Landvogtö, wie er sich zu verhalten habe, wenn bei Ganten Güter in todte Hand

re»h. ' gcantworlct, er möge einen Fall dcr Art erwarten und, wenn ein solcher eintreffe, an die rcgie-^te berichten. Absch. 284, 8 20. ß 147. 472'». Die Mühle zu Wohlcn war bei einer Gant dem

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