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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Untere freie Aemter.

II. Judikatur- «ud ^ompetenzconflirte.

fZürich und Bern: Art. t.27.)

s. Mit den Gerichtsherren.

Art. 127. 17I4Z Der Landvogt zeigt den Gesandten von Zürich und Bern an, daß verschiedene geiff^und weltliche Gcrichtshcrrcn in die Rechte der regierenden Orte sich Eingriffe erlauben. Es wird gut bcs»»^'das Memorial, welches diese Anzeige enthält, GlaruS mitzuthcilcn. Absch. 57, 8 8. 128. 1713schrciber Tinner wiederholt dieselbe Klage. In Folge dessen wird er beauftragt, mit dem Landvogte >»Documcntcn über die Rechte (Schreib- und Siegclrecht, Warenrechnungen, Bot und Verbot) nachzusä)^sich mit den betreffenden GcrichtShcrren zu vergleichen und darüber zu berichten. Absch. 65, 8 14. !I ^171 ii Der Landvogt wird beauftragt, obige noch nicht vorgenommcitc Nachforschung und den Vergleich ^den Gcrichtshcrrcn ins Werk zu setzen. Absch. 83, 8 16. ^ 136. 1718. Auf den Bericht des Landv^was für eine Bcwandtniß es mit den Schreib- und Sicgcltaren der niederen Gcrichtshcrrcn von Muri,schwyl, Neßlcnbach u. s. w. habe, wird beschlossen, daß die nicdcrn Gcrichtshcrrcn bei ihren clllhcrgebra ^Rechten ungestört verbleiben sollen; der Landschreiber aber habe darauf zu achten, daß sie dieselben nichtsschreiten. Absch. 125, 8 16. ^ 131. 172». Der Landvogt erhält den Auftrag, sich Copieen von den ^cumcntcn der gerichtshcrrlichen Rechte zu verschaffen und aus denselben einen Coder zusammentragen zu ,Absch. 234, 8 16. 132. ! 72». Der Art. 53 der Landsatzung, nach welchem keinem nieder« Gcricht^'^das Schreiben und Siegeln der in eigener Sache errichteten Schuldbriefe aberkannt wurde, wird erneut' ^bisher von den Gerichtshcrren nicht so errichteten Briese sollen entweder vom Landvogt confirmicrtncucrt werden, widrigenfalls sie für ungültig zu halten sind. Die beiden Puncte nimmt die glarneriDsandtschaft all ratilicanllum. Absch. 234, 8 16.

ll. Mit dem Illoster Muri wegen Bezug des Wcinohmgeldcs zu BoStdyl und Bülisackcr. ^

Llrt. 133. 1723. Da der Prälat von Muri zu Boswyl das Weinohmgeld einzieht, das ein ^hohen Obrigkeiten ist, so wird dem Landvogt befohlen, die darauf sich beziehenden Documcnte, welcheGemeindcladc zu Boswyl liegen, beizubringen. Absch. 234, 8 16. 134. 172». Dem Landvogt wi^ ^getragen, das vom Gotteshaus bisher bezogene Weinohmgcld zu Boswyl und Büliöackcr zu H»»^"Obrigkeiten zu beziehen. Absch. 234, 8 16.

c. Mit der Herrschaft Hcmbrunn und Anglikon wegen des Rechtes der Präcognition.

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Art. 135. 1731 Der Landvogt wird beauftragt, zu untersuchen, ob das Recht der Präcognitionarmung" und andrer dergleichen Verbrechen in der Herrschaft Hcmbrunn und Anglikon, welche cur z»^"Fideikommiß sei, dem Verwalter derselben oder den regierenden Orten zuständig sei. Absch. 327, 8 ^4- u1732. Auf den Bericht des Landvogts wird verordnet,- daß es diesfalls bei der alten Observanzdaß nämlich die Landvögte die von hochobrigkcitlichcn Beamten gclcidetcn oder sonst geklagten offenbart'» <der Art ohne jemandes vorherige Präcognition strafen sollen. Absch. 343, 8 16.