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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Untere freie Acmter.

aufzurichten, Absch. 284, 8 18. jj 109, 1737. Die beiden Landvögtc der Grafschaft Baden und der »»^"freien Aemter 'verde» beauftragt, die verfallenen Märchen zwischen den untern freien Acmtern und derMellingen zugleich mit dieser Stadt zu berichtigen. Absch. 426, 8 5.

1». Abzug, Fall, Ehrschntz.

fZürich und Bern: Art. 14<).ja. Allgemeines.

Art. 110. 1713. Auf die Anfrage des Landvvgts, ob die verschiedenen Besitzer eines gcthciltcnjeder besonders Fall und Ehrschah geben soll und zugleich alle solidarisch dafür haften sollen, wird gcantw^daß es dcßhalb, so wie wegen der bevorstehenden Bereinigung, bei dem auf jüngstem Syndicad zu Z»^'Verordneten bleibe. Absch. 57, 8 8. 141. 172/1. Dem Landvogt wird auf seine Anfrage, ob er ^Hcirathsgütcrn den Abzug nehmen solle, aufgetragen, kraft der Abschiede von 1053 und 1681 solchenziehen. Absch. 224, 8 15. ^ 112. 1723. Dieser Beschluß wird wiederholt. Absch. 234, 8 17. !I ^1723. Da die Klöster hie und da auch von Gütern, welche ihnen nicht fallig sind, Ehrschatz beziehe» 'dann später ein Recht darauf begründen, so wird der Landvogt beauftragt, eine genaue Untersuchung d»0zu veranstalten. Die glarncrische Gesandtschaft nimmt es all latilicanllum. Absch. 234, 8 16.

0. Anstand mit der Herrschaft Hilfikon wegen des Abzugs.

Art. 114. 173«. Der Herrschaft Hilfikon ist nach genommener Einsicht in deren Gerechtsamen kein ^Abzug gestattet, als so weit deren Schupposmarchcn reichen. Außerhalb derselben gehört das Abzugsrcchtregierenden Orten. Absch. 315, 8 19.

Itt. Polizeiliches.

a. Armcnuntcrstützung.

Art. 115. 1712. Bern stellt den Antrag an Zürich, beide Stände möchten während des bevorstehe' .Winters die Untcrthancnder freien Acmter" mit Darreichung von Frucht unterstützen. Zürichsweist auf die große Anzahl seiner eigenen Armen hin und nimmt den Vorschlag all rotm'«»»Absch. 4, 8 4.

b. Reglement für den Gctreideverkauf.

Art. 116. 1714!. Bern wünscht in den freien Acmtern ein Fruchtreglemcnt, damit die Leuteim Verkaufe der Früchte seien und im Frühjahr nicht Mangel leiden, und will ein solches zu machendem Landvogt überlassen. Die beiden andern Gesandtschaften bestreiten dcS Landvogts Compctcnz d»Z» ^referieren. Absch. 38, 8 14. ß 117. l73l Abgeordnete von Boswyl und Bünzen bitten, manvoriges Jahr ergangene Mandat, durch welches ihnen verboten sei, Frucht auszuführen, und geboten