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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Untere freie Acmter. 11)45

^!ieglung derselben durch diese beiden und die dabei interessierte» katholischen Stände zu veranstalten.

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k. Marchstcin bei Tägcrig.

Art, gg. Dem Landvogt wird aufgetragen, nachzusehen, ob ein bei Tägcrig unweit Mellingen

^rrückkr und von Mellingen wieder gesetzter Marchstein an den rechten Ort gestellt sei. Absch. 125, 8 17. jj^ Der Landvogt erhält Befehl, den umgefallenen und in falscher Situation wieder aufgestellten' "Mch, z» Tägcrig im Beisein dcö Zwingherr» von Tägcrig gehörig zu setzen. Absch, 159, 8 22,

e. Marchstcin gegen die Grafschaft Lcnzburg, gegen Mellingen und die Herrschaft Neßlenbach.

H Art, gF > 722. Dem Landvogt wird der Auftrag gegeben, den schadhaft gewordenen oder eingesunkenenWichst«,i ^ gegen Mell'»gen uird die Herrschaft Ncßlcnbach mit de» angrenzen-

^^^Agkeiten und GcrichtSherren unter Ratificationsvorbchalt wieder herzustellen. Absch. 199, 8 -1. ü 99.

Derselbe Auftrag wird dem neuen Landvogt gegeben. Absch, 219, 8 1<>- I! 190. 1724. Der Lluftrag^ wiederholt, Absch, 224, 8 14- >! 191. 1725. Die noch übrigen Märchen gegen Brauncgg sollen nachy.^"bigung »lit dem Landvogt zu Lcnzburg vollends gesetzt werden nach Inhalt des vorjährigen AbschiedsA § 19

«I. Märchen des KcllcramtS.

AesMo >^724. Auf den Anzug Berns wird für gut befunden, die Märchen des KcllcramtS zu umreiten,8 ig ^^»dcn den Obrigkeiten zu referieren und ihnen zu überlassen, einen Tag dazu zu bestimmen. Absch. 224,w Ae ^ > 725. Auf Zürichs Einladung werden den 13. und 14. August die Märchen des KcllcramtSlU ^"^cin genommen und beschrieben. Der Befund wird all eoloi-oull»», genommen. Absch, 234, 8 23.Mi ^ ^ ^ ' Auf das Verlangen Zürichs, eine definitive Antwort von Bern in Betreff der Märchen zu erhalten,geivf!-^ ^ berncrischc Gesandtschaft, die Sache sei von ihren gn. Herren und Obern an eine Cvmmission^ sie noch keine positive Antwort zu geben im Stande sei. Die glarnerische Gesandtschaft istZ^'Z^Aruction. Zürich wünscht daö Geschäft bald möglichst beendigt, Abjch, 249, 8 21. ^ 195, I72l».»icht sein Verlangen; Bern kann noch keine Antwort geben; Glaruö findet Zürichs Begehren

Itztz ^'^"udct; übrigens ist dessen Gesandtschaft instruiert, Zürich und Bern anzuhören, Absch, 256, 8 15. Ij^ssa ^ Zürich sollicitiert nochmals eine Airtivort wegen des kcllcrämtischcn Marchcngeschäfts. Berns^^)aft ist ohne Instruction. Absch. 259, 8 4- !> 197. 1727. Zürich wiederholt sein Verlangen; diehat ^"ndtschaft ü't ohne Instruction, verspricht aber baldige Antwort. Die glarnerische GesandtschaftAl,.-, Auftrag, Berns Gedanken zuerst anzuhören, findet aber Zürichs Verlangen nicht unbegründet.

"A 266, 8.

e. Marchstcin zwischen den untern freien Acmtcrn und Mellingen.

> 7Ijg. Dem Landvogt wird überlassen, die umgestürzten Marchstcine, namentlich die zuund iu dessen Bann, wenn selbige unbestritten sind, mit der Interessierten Bcithun wieder