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1044 Untere freie Acmter. ^
b. Im Kclleramt.
Art. 86. > 71 ! Bern verlangt, daß das Kelleramt, welches Zürich während des Krieges nach ^nähme von Bremgartcn sich habe huldigen lassen, jetzt noch einmal, und zwar beiden Ständen, Zürich ^Bcrir huldigen solle. Zürich entgegnet, daß nach dem Aaraucr-Fricdcn alle im Streit Hangenden uncrörtck^Geschäfte todt und abgethan sein sollen, daß cS in den Besitz der Landesherrlichkcit im Kellcramt durchSigismund gekommen, und daß ihm dieser Besitz durch den Marchcnbricf von 1471 und eine urkundbErklärung von 1528 sicher gestellt sei, was alles schon früher ausführlich dargcthan worden sei.wünscht darüber gründlich informiert zu werden und ersucht um Mitthcilung der Urkunden. Zürich willigdieses Verlangen ein, obschon eS sonst nicht Brauch sei, daß ein Stand dem andern Rechenschaft geben !"''Absch. 14, 8 13. 87. > 7 il BcrnS Gesandtschaft fragt an, ob und auf was für eine Weise die imamt die Huldigung geleistet hätten. Zürichs Gesandtschaft, nicht instruiert, beruft sich auf vorige Absä)^'Glaruö referiert. Absch. 65, 8 18. ^ 88. >717 Bern und Glarus wünschen zu wissen, auf wessenund auf was für eine Weise die Huldigung im Kelleramtc vorgenommen worden sei. Zürichs Gesandt!^ist ohne Instruction und bezieht sich auf ihre 1713 gegebene Erklärung. Absch. 108, 8 16. 89. 4 ^Bern wiederholt obige Frage. Die nicht instruierte Gesandtschaft Zürichs wird ersucht, künftiges JahrAntwort zu geben. Absch. 125, 8 12. ^ 90. 474i» Auf ebendasselbe nochmals von Bern und Glarüö itzstellte Verlangen weist Zürich auf die weitläufigen Facta und Deduktionen hin, welche es 1706 und 1^^Begründung seiner ihm im Kclleramt zustehenden Rechte eingeschickt habe. Absch. 138, 8 16. s 91. 1^Bern erklärt, daß es durch die von Zürich eingebrachten Schriften zur Begründung der Obcrhcrrlichkcit desst^'im Kelleramtc nicht genugsam ädificiert sei, und verlangt die Huldigung gemeinsam mit den ander» regiert ^Orten einzunehmen. Zürich beruft sich daraus, daß, als vor dem Aaraucr-Fricdcn die katholischen Orte bü!^Verlangen stellten, Bern und GlaruS Zürichs Dcductionen genügend und daS Verlangen jener unbegru"befunden hätten. GlaruS referiert und behält sich hierin seine Rechte vor. Absch. 159, 8 19. 92. 1724 ^stellt wiederum das Begehren, baß das Kclleramt allen drei Ständen huldigen solle. Zürichs Gesandt! ^entgegnet, wie voriges Jahr, und ist bereit, die Märchen des KclleramtS zu zeigen. Die Gesandten von Gbü 'ohne Instruction, werden von Bern ersucht, sich dafür auf künftige Jahrrechnung instruieren zu lassen. ^178, 8 9. 93. 1.722. Berns Gesandte wiederholen ihren Antrag und erklären sich bereit, dievisitieren zu helfen. Zürich weist auf die früher in die Orte gesandte Information hin, und nachdem dllbvon Bern für ungenügend erklärt worden, unterstützt es sie mit neuen Gründen. Glarus will dem Augcul^auch beiwohnen. Absch. 193, 8 10. ß 94. 4721t. Bern stellt den Antrag, daß der Landvogt im K^llc^"zu Händen der drei die Grafschaft Baden regierenden Orte die Huldigung einnehmen solle. Zürichsschaft beruft sich auf ihre Erklärungen in frühern Abschieden, Glarus, ohne Instruction, nimmt dennck i-otoronckiim. Absch. 210, 8 10. sS. auch Marchcnsachen. Art. 102—107. j
8. Marchcnsachen.
jZürich und Bern: Art. 95, lvö.1a. Im Allgemeinen.
Art. 95. 4 7 Iii Nachdem nach den Bestimmungen des Aaraucr-Friedcns die Marchstcinc gesetztwird von Zürich und Bern nicht mehr für nöthig erachtet, eine genauere Beschreibung der Märchen und