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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1043
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Untere freie Acmter. 1043

^'che>> von Bern und GlaruS, daß nach dcö Natcrö Tod der junge Tinncr möchte gewählt werden, ist die

Attische Gesandtschaft

zu entsprechen nicht instruiert. Absch. 315, 8 17.o. Evangelischer Gottesdienst beim Landschrcibcr.

78. 1727. Auf das Ansuchen dcö evangelischen Gesandten von Glaruö wird dem Landschrcibcr>u Bremgarten gestattet, auf seine Kosten einen Geistlichen von Zürich kommen zu lassen, um ihm und»igen Gottesdienst zu halten und die Sacramcntc auözutheilcn. Absch. 264, 8 18. P 79. 1728.Brc wünscht, daß die dem Landschrcibcr Tinncr voriges Jahr gegebene Erlaubnis!, sich den Gottesdienst in

Dinner

Glarus

didatx^^ " »dininistrieren zu lassen, ohne die damals daran geknüpfte Bedingung, daß das durch einen Can-

Abirl Zürich geschehen müsse, mochte ertheilt werden. Zürich nimmt den Anzug in den Abschied,ley- 283, 8 21.

«1. Taxen.

laren^ ^ Landschrcibcr Tinncr berichtet den Gesandten auf deren Anfrage, daß er bei den Schreib-

ihn,' ^ der Ordnung von 1683 richte, thcilS nach dem von der Canzlci der oben, freien Acmter

»ach ""^heilten Verzeichnisse. Für Aufschlagen dcö ProtoeollS und Anfertigung von Ertractcn fordere er»>Nert"^ Labung 1 guten Gld., für daS Aufschlagen deS ProtoeollS allein 1 Münz-Gld. Tinner wird cr-' dci der alten Ucbung zu verbleiben und jedermann freundlich zu begegnen. Absch. 315, 8 16.

<z. Beeidigung des Landschrcibers Holzhalb.

^rrn GlaruS wünschen Verschiebung der Beeidigung des Landschrcibers Holzhalb" der in dieser Sache mit GlaruS waltenden Differenzen. Zürich dringt auf Vornahme der Beeidigung,deh^^^rschc glarncrische Gesandtschaft null sie mit Vorbehalt der Rechte ihrer gn. Herren und Obern vor-^iarA >»»n ihr eine frcundcidgcnössischc Erklärung in Beziehung auf die Ansprüche von evangelisch

»>ird Landammannstclle im Thurgau und die Landschrcibcrci im Rhcinthal gebe. Die Beeidigung

^»genommen. Absch. 357, 8 2tt.

<». Unterbeumte.

- 82.cu erwählter Läufer soll nicht vor der Session, sondern vom Landvogt beeidigt

^bsch, 377, 8 17. jj 83. 17it^ Ob zu einem Untcrvogt auch ein Wirth, Müller u. A. können' ^ werden, darüber wird der Landvogt beauftragt die Abschiede nachzuschlagen. Absch. 377, 8 18.

'""de,,.

7. Huldigung.

a. In der ganzen Landschaft.

,,ch 17 Der Eid der Untcrthancn wird dahin abgeändert, daß dieselben sürdcrhin schwören sollen,

es Kriege zu reiten, laufen, fahren, noch zu gehen ohne der hohen Obrigkeiten Vorwisscn, im klebrigen^bsch ^htcrrichtctc» Landsfricden und desselben wahrem Inhalt sein gänzliches Verbleiben haben soll."^»dv ' ^ Die untern und die obcrn freien Acmter sollen in Zukunft jedes besonders vom

Huldigung genommen werden. Absch. 65, 8 15.

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