1114Z Untere freie Aemtcr.
thcilung der Zimmer erwarten und die Sache bis auf nächste Jahrrechnuug verschoben wisse». Absch. 320, 8 ? ^63. 17l!K Bern abstrahiert von diesem Hauskauf und will eine bessere Gelegenheit abwarten. Zürichs ^Glarus Gesandtschaften sind ohne Instruction. Absch. 327, 8 25. jj >64! 65. I7t1». Bremgartcnden Kauf des HauscS zum Strauß in Bremgartcn für die Landschrcibcrci vor; dieser Vorschlag wird denObrigkeiten empfohlen. Absch. 410, 8 14. jj 66. I7lt7 Bremgarten sucht um Erhöhung des Haus.si»bfür die verbesserte Wohnung des LandschreibcrS nach und verlangt 60 Glv., so lange die Landschrcibcrci^einem Vcrburgertcn von Zürich oder Bern bedient werde. Zürich erhalt von Bern die Zustimmung z» ^Erhöhung des Hauözinses und eröffnet die Bedenken von Glarus dagegen. Absch. 420, 8 3. ß 67.Glarus stimmt zu der 1736 beantragten Erhöhung des Hauszinses nicht. Seine Gesandtschaft wird crffdahin zu wirken, daß die Zustimmung erfolge. Absch. 426, 8 8. 68. I7lt8. Die glarncrische Gc>^schuft eröffnet, daß ihres Standes Antheil an dem Hauözinse des Canzleihauscs nicht mehr in Rechnungbringen sei, da es bei seiner Kehr dem Landschrcibcr diesen Hauszins ohne der regierenden Orte Bcjch^abzuführen auftragen werde. Zürichs unv Berns Gesandtschaft aber recommcndicrcn dieses Geschäft dernerijchcn bestens. Allerseits wird die Sache all lofeionllum genommen. Absch. 442, 8 10. !> 60.GlaruS wiederholt seinen Anzug und verlangt, daß ihm der Betrag des zweijährigen HauSzinscS von Z" ^und Bern vergütet Wierde. Zürich und Bern lassen sich dazu herbei; daß cS aber auch für die Zukunftischchen soll, überlassen sie der Ratification der Obrigkeiten. Absch. 457, 8 15. jj 70. I7Ä11. Zürich ^daraus an, Glarus möchte, wie Zürich und Bern, den, Landschrcibcr den Canzleihauözins zu bezahlen übcrnclßGlarus bleibt bei seinen frühem Erklärungen. Absch. 474, 8 8.
I>. Landschrclbcr Tinncr.
An. 71. I72lt Landschreiber Tinncr bittet u>n Verlängerung seines sechzehnjährigen Amtesund im Falle seines Absterbcns für seine Kinder. Das Ansuchen wird all roloronlluin genommen.210, 8 17. » 72. 172^t. Zürich nimmt dieses Begehren dermalen noch in den Abschied; Berndasselbe ein. Absch. 224, 8 16. ü 73. 172S Glarus wiederholt daS Ansuchen Tinners und wünscht ^die Zahl der Jahre für die Verlängerung bestimmt werde, und daß, wenn Tinncr unterdessen sterbt/Kindern die Survivancc überlassen werde. Zürich, zu willfahren nicht ungcneigt, will die Entscheidung ^ .weilen noch ausgestellt wissen. Bern wie 1724. Absch. 234, 8 21. jj 74. 172<i. Glarus wiederholtAnsuchen. Zürich will Verlängerung auf Lebenszeit gewähren; Bern gestattet, wie seine OrtSstimme ^eine Verlängerung von etlichen Jahren und auch, wenn Tinner die fixierte Zeit nicht ausdienen st'llll/Genuß der Stelle bis zur Exspiration der gestatteten Frist den Kinderij desselben. Absch. 240, 8 1^ ^ ^1.728. In Beziehung auf die Besetzung der Lanvschreibcrei beruft sich Zürich auf den AbschiedFebruar und 10. März 1713 und nimmt die Besetzung derselben in Folge dieser Bestimmung für sich ^spruch. Berns Gesandtschaft ist ohne Instruction und referiert. Absch. 284, 8 25. j> 76. 17211.nach den Abschieden von 1713 befugt, die Landschreiberei zu besetzen, da Tinncrs Frist abgelaufen,selben auf dessen Ansuchen noch belassen, jedoch so, daß nach dessen Absterben Zürich den neuen Landch)^.^auf sechs Jahre bestelle. Bern läßt es bei vicser Erklärung bewenden. Absch. 200, 8 25. ß 77. 17^- ^^erklärt, daß es auf daS Fürwort von Glarus hin, dem Cosinus Tinncr die Landschrcibcrci auf Lebenszeit ^lassen wolle; jedoch soll nach dessen Absterben dieselbe auf sechs Jahre von Zürich besetzt ^vcrdcn-