Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1042
Einzelbild herunterladen
 

1114Z Untere freie Aemtcr.

thcilung der Zimmer erwarten und die Sache bis auf nächste Jahrrechnuug verschoben wisse». Absch. 320, 8 ? ^63. 17l!K Bern abstrahiert von diesem Hauskauf und will eine bessere Gelegenheit abwarten. Zürichs ^Glarus Gesandtschaften sind ohne Instruction. Absch. 327, 8 25. jj >64! 65. I7t1». Bremgartcnden Kauf des HauscS zum Strauß in Bremgartcn für die Landschrcibcrci vor; dieser Vorschlag wird denObrigkeiten empfohlen. Absch. 410, 8 14. jj 66. I7lt7 Bremgarten sucht um Erhöhung des Haus.si»bfür die verbesserte Wohnung des LandschreibcrS nach und verlangt 60 Glv., so lange die Landschrcibcrci^einem Vcrburgertcn von Zürich oder Bern bedient werde. Zürich erhalt von Bern die Zustimmung z» ^Erhöhung des Hauözinses und eröffnet die Bedenken von Glarus dagegen. Absch. 420, 8 3. ß 67.Glarus stimmt zu der 1736 beantragten Erhöhung des Hauszinses nicht. Seine Gesandtschaft wird crffdahin zu wirken, daß die Zustimmung erfolge. Absch. 426, 8 8. 68. I7lt8. Die glarncrische Gc>^schuft eröffnet, daß ihres Standes Antheil an dem Hauözinse des Canzleihauscs nicht mehr in Rechnungbringen sei, da es bei seiner Kehr dem Landschrcibcr diesen Hauszins ohne der regierenden Orte Bcjch^abzuführen auftragen werde. Zürichs unv Berns Gesandtschaft aber recommcndicrcn dieses Geschäft dernerijchcn bestens. Allerseits wird die Sache all lofeionllum genommen. Absch. 442, 8 10. !> 60.GlaruS wiederholt seinen Anzug und verlangt, daß ihm der Betrag des zweijährigen HauSzinscS von Z" ^und Bern vergütet Wierde. Zürich und Bern lassen sich dazu herbei; daß cS aber auch für die Zukunftischchen soll, überlassen sie der Ratification der Obrigkeiten. Absch. 457, 8 15. jj 70. I7Ä11. Zürich ^daraus an, Glarus möchte, wie Zürich und Bern, den, Landschrcibcr den Canzleihauözins zu bezahlen übcrnclßGlarus bleibt bei seinen frühem Erklärungen. Absch. 474, 8 8.

I>. Landschrclbcr Tinncr.

An. 71. I72lt Landschreiber Tinncr bittet u>n Verlängerung seines sechzehnjährigen Amtesund im Falle seines Absterbcns für seine Kinder. Das Ansuchen wird all roloronlluin genommen.210, 8 17. » 72. 172^t. Zürich nimmt dieses Begehren dermalen noch in den Abschied; Berndasselbe ein. Absch. 224, 8 16. ü 73. 172S Glarus wiederholt daS Ansuchen Tinners und wünscht ^die Zahl der Jahre für die Verlängerung bestimmt werde, und daß, wenn Tinncr unterdessen sterbt/Kindern die Survivancc überlassen werde. Zürich, zu willfahren nicht ungcneigt, will die Entscheidung ^ .weilen noch ausgestellt wissen. Bern wie 1724. Absch. 234, 8 21. jj 74. 172<i. Glarus wiederholtAnsuchen. Zürich will Verlängerung auf Lebenszeit gewähren; Bern gestattet, wie seine OrtSstimme ^eine Verlängerung von etlichen Jahren und auch, wenn Tinner die fixierte Zeit nicht ausdienen st'llll/Genuß der Stelle bis zur Exspiration der gestatteten Frist den Kinderij desselben. Absch. 240, 8 1^ ^ ^1.728. In Beziehung auf die Besetzung der Lanvschreibcrei beruft sich Zürich auf den AbschiedFebruar und 10. März 1713 und nimmt die Besetzung derselben in Folge dieser Bestimmung für sich ^spruch. Berns Gesandtschaft ist ohne Instruction und referiert. Absch. 284, 8 25. j> 76. 17211.nach den Abschieden von 1713 befugt, die Landschreiberei zu besetzen, da Tinncrs Frist abgelaufen,selben auf dessen Ansuchen noch belassen, jedoch so, daß nach dessen Absterben Zürich den neuen Landch)^.^auf sechs Jahre bestelle. Bern läßt es bei vicser Erklärung bewenden. Absch. 200, 8 25. ß 77. 17^- ^^erklärt, daß es auf daS Fürwort von Glarus hin, dem Cosinus Tinncr die Landschrcibcrci auf Lebenszeit ^lassen wolle; jedoch soll nach dessen Absterben dieselbe auf sechs Jahre von Zürich besetzt ^vcrdcn-