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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Untere freie Aemtcr.

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3 Beamte überhaupt.

Art. 52^ l 71Bei Abnahme der Rechnung werden die Einkünfte eines jeweiligen LandvogtS, Land-^ Beulten in den untern freien Acmtcrn bestimmt. Absch. 27, 8 2. jj 53. 1713 Es wird

^""dwogt rnid der Landschrcibcr nur den halben Thcil des gewöhnlichen in der Grafschaft^ übliche,, HnldignngsgcldeS zu erlegen haben, was als Regulativ für die Zukunft anzusehen sei. Absch.ihre» ^ ^ 1717. ES wird für nöthig erachtet, ein Reglement zu Einschränkung der Beamten inki>i," '^^"beu aufzustellen. Diescö soll jedesmal bei Ablegung der Rechnung vorliegen, damit man sehenob die Ausgaben mit demselben übereinstimmen. Absch. U)8, 8 18.

H. Landvolk.

sZürich und Bern: Art. 56g

55. 17Iti Der Landvogt Frculer wird zu vorsichtigerer und sorgfältigerer Regierung crmahnt.

8 8. 56. 1732. Zürich wünscht die künftiges Jahr Bern zukommende Bedienung der LandvogtciLand' ^ darauffolgenden Zürich gebührenden zwei Jahre zu vertauschen, so daß der zürcherische neu erwählte^"dolt zu gleicher Zeit mit dem von Bern zu bestellenden Amtsmann diese Vogtcien zu bedienenVv ^ nimmt den Antrag nd ,'oloro»ll,im. ?lbsch. 343, 8 29. sj 57. 17^t2. Der Llnzug des Land->Nel^' ^FastnachtSabrichtungen" abgestellt werden möchten, so daß der Landvogt denselben nichtr Persönlich beizuwohnen habe, sondern der Einzug durch den Landschrcibcr besorgt werde, und daß anstattMalzeitcn, den Beamten etwas weniges an Geld geordnet werden möge, wird den Ständen imabrj/^ düttcrbracht. Absch. 499, 8 19- I! 58. 17^3. Zürich und Glarus wollen cS wegen dieser Fasinachts-Alten bewenden lassen. Bern genehmigt den Borschlag. Unter solchen Umständen wird dem'"ßt befohlen, einsttveilcn die gewohnten drei Ablichtungen noch beizubehalten und bis künftiges Jahr sich^igcn, ob eine Abänderung darin den Unterthanen lieb wäre oder nicht, und darüber zu berichten.

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3. Landschreiber.

sZürich und Bern: Art. 66, 75, 76. Evcingclischc Orte: Art. 78, 79.sa. Domicil.

^Allit 'ktif LandschrcibcrS Anfrage, ob er einen andern Ort der Landvogtci, als Brem-iiveck' - Wohnplatz machen dürfe, wird beschlossen, darüber den Obrigkeiten zu referieren, ob es nicht

e, i>,s"^ ^ Hauö für den Landschrcibcr zu kaufen, in welchem auch der Landvogt logieren könnte, wennHaus komme. Absch. 138, 8 24. 69. 17211. Der Landvogt wird beauftragt, in Bremgarten einAhsg besichtig«,, daS für den Landschrcibcr und die Canzlei zu kaufen wäre, und darüber zu berichten,darin ^ ^ kil. 173t». Der Landvogt kauft auf Ratification der Stände hin ein HauS mit demNd ^^blichcn HauSrath in Brcmgartcn für die Landschrcibcrei rim 999 Gld. und 4 Dubloncir, das Trink-bänden überlassend. Zürich nimmt diesen Kauf all lokoronlliim. Absch. 315, 8 15. h 62. 1731.^ ^'det, daß dieses HauS nicht passend sei; Bern will noch einen Grundriß und einen Plan zur Ein-

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