11)36 Grafschaft Baden.
fchaft Marimilian Tschudi's, ferner der Streit zwischen Schultheiß Schnorf zu Baden und LcontiuS Tschudischieden. Absch. 198, 8 5. js 484. 17 l!». Der fürstlich-constanzische Abgeordnete empfiehlt den SchuldSchnorf von Baden wegen der Streitigkeit, welche er mit Hauptmann Leontius Tschudi von Wasscrstelzin Betracht, daß derselbe fürstliche ConscnSscheiue habe. ES wird versprochen, daß daS Justizmäßigc vorge-Awerden solle. Absch. 138, 8 12. js 485. 4721!. Baldinger will des ausgetretenen Untervogts Schnorfnicht mehr in seinem Hause verwahren; diese Anzeige wird -»I i-ckcrcinlum genommen. Absch. 219, 8 ^489. 4 721!. Dem katholischen Pfarrer Kopp, welcher bei der Erceution eines Verbrechers sich dem cvangclN^Geistlichen und dem Malefieauten gegenüber ungcbübrlich benommen, wird ein Verweis gegeben, der V»rb'aber zu beliebiger weiterer Disposition ->ck i-ctcromlum genommen. Absch. 219, 8 2. I; 487. !71!1> WKdem schnorfischen Geschäfte von sämmtlichen Gesandten vorgenommen worden, daS zeigen die au dieeingeschickten Acta und der mündliche Bericht der Gesandten. Absch. 315, 8 11. js 488. 471!!. Dem ^Händler Thomas Wagner, welchem wegen eines zu Zurzach verkauften Schmähbuchs, betitelt Hullcnn« ^vstus, auf seine Bücher und Waaren Arrest gelegt worden war, wird auf Verwendung von Constanz AnA^aus Aufhebung des Arrests und Straflosigkeit gemacht, wenn er dafür selbst dcmüthig Ankomme. Absch-8 19. 489. 471!! In Beziehung auf das voriges Jahr angefangene „Münzcrgcschäft" läßtes bei der von der schwarzcnbcrgischcn Regierung über den Obcrvogt Joseph Ludwig Schnorf und seine T"gefällten Sentenz bewenden, wie auch bei dem von den Ständen aufgelösten Arreste; doch sollen sie jä?»sein, die hierseits wegen der Sache ergangenen Kosten abzutragen. Die Besetzung der durch ihn lcdig lff"denen Stelle im Rathe zu Baden wird den Ständen anhcimgestellt. Die Fran Obervögtin ist in Gnade»"
ferner» Ahndung entlassen. UebrigenS läßt man cS „bei dem bereits mit ihr Vcrlosfenen" bewenden.327, 8 12. sj 499. 471! !. Ein Entwurf, wie das Vermögen der schnorfischen Kinder zum Nutzen derverwaltet, und auf welche Weise ihnen ein Aufschub von einem Jahre gegeben werden könnte, wird ml rclcren ^genommen. Absch. 327, 8 1-3. 491. 4.71!!. Da ferner der ausgetretene Statthalter Bernhard Schn^^Baden auf zweimalige Edictalcitation sich nicht gestellt hat, will Zürich ihn in contumaciam verurtheilen,und Glarus hingegen ihn noch zum dritten Male eitleren. Absch. 327, 8 14. 492. 471!!. Demdes Kaspar Anton Schnorf, Sohn dcö ausgetretenen Statthalters, daß seine und seines VaterSArreste befreit werden möchten, wird nicht entsprochen. Absch. 327, 8 15. jj 493. 4 71!4 Ob derStipendien- und FidcicommißfunduS setzt oder erst später liquidiert werden sott, wird a<I icforoinlnm gc»^' .Absch. 327, 8 16. 494. !71!4 Die Curarorcn der Haushaltung des Obcrvogtö Schnorf treten vonStelle ab. Unter Ratificationsvorbehalt wird gut befunden, den Landvogt zu beauftragen, die Kinder des ^vogts Schnorf, welche früher diese Curatel nachgesucht, um ihre Gedanken darüber anzufragen und,von der Curatel abstrahieren, die Crcditoren davon in Kcnntniß zu setzen. Absch. 334, 8 13. 495. !^""^>Betreff des Statthalters Bernhard Schnorf ist Zürichs Gesandtschaft instruiert, mit und neben denen der anderndaS Vorgefallene zu untersuchen und zu beurthcilcn. Bern und Glarus erklären, daß sie über dieses ^ ^bereits geurthcilt, den Statthalter libcricrt und in seine vorigen Ehrenstetten wieder eingesetzt haben- ^zürchcriichc Gesandtschaft hinterbringt daS ihren Herren und Obern und überläßt denselben die Verfügung- ^Betreff der Rathsstelle des ObervogtS Jos. Ludw. Schnorf ist sie nicht instruiert. - Bern will untersuch^.^,Schnorf zu Thicngen eiimiimlitm- oder civilitcc verurthcilt worden sei, im ersten Fall Baden überlassen/ ^andern Rathsherrn zu wählen, im andern zu berichten. Glarus stimmt dafür, daß demselben das Gejäff