Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
1035
Einzelbild herunterladen
 

Grafschaft Baden,

Hl, Ehrendi»gen.

Art. 47g DaS errichtete Urbarium dcS Hcuzchntenözri Ehrcndingcn wird bestätigt. Absch. 357, 8 7.

d». Baldingcn.

477. 17:;:!. Die Käufer der GcrichtShcrrlichkeit und der Hofe zu Baldingcn bitten, dasi die Statthaltcr-und Verwaltung der GcrichtShcrrlichkeit, die sie erkauft, bis zu Abbczahlung der 6999 Gld., für welchesind Ehrendingen Bürge und Zahler ist, diesem übergeben werden mächten. Die Gesandten

ein? ^ daß man in dieses Begehren einwilligen könne, in der Meinung, daß in dcö Untcrvogts Eid

^^"lelausel dieser Verwaltung wegen eingeschaltet werde» sollte. Sic nehmen daö Ansuchen in den Ab-Absch. 357, § g.

O. Würenlingcn.

^ 478. I7lti». Der Gemeinde Würenlingcn wird unter Ratificationövorbchalt gestattet, Behufs der»nd Reparation ihrer Kirche 13 Jucharten mit Cichbäumen besetzten Landes von ihrem Gemcindwcrkrecht^ ^ '"'d das Holz an ihre GemcindSangchorigcn zu verkaufen. Zum Ersaß für das Forst- und Etumpcn-le»d Viertel Kernen Grundzins auf jede Juchart dieses auSgestvcktcn Landes gelegt. Die regic-

da, " innerhalb zweier Monate ihr Gmbcfinden dem Landvogtc zuschicken; der Landvogt hat als-

dieses Stück Land auSzumarchen. Absch. 457, 8 13. js 473. 17-W. Obiger Beschluß erhält die Rati-Absch. 474, 8 7.

1'. Hof Dättwyl.

17 lK Es wird erkannt, daß der einem evangelischen Besitzer zugefallene Hof Dättwyl nachpfarrgcnvssig sein soll. Absch. 483, 8 27.

<Z. Fis Ilsbach.

Ä e>^' 481. 17 41. Aus die Anfrage, wo und wie das Gericht FiSliöbach von Seite der Stadt Baden alsbw ^^r» daselbst gehalten rvcrdcn soll, wird auf den Abschied vom März 1793 als zu befolgende Normdiesen. Absch. 483, 8 19.

It. Hof Hofstctten.

^kv>,^ ^ ^ wird beschlossen, daß der Hof Hofstetten, welcher in den Besitz eines Evangelischen'"'kn ist und in sc» Gerichten von Birmcnstorf liegt, zu der Filiale daselbst gehören soll. Absch. 483, 8 27.

28. Personelles.

sZürich »nd Bern: Art. 485, 497-1

1^47. Es werden die Streitigkeiten zwischen Basilius Tschudi'S, GerichtShcrrn zu Schwarz-hintcrlassencr Wittwc rind LeontiuS Tschudi, dermaligcm GerichtShcrrn daselbst, betreffend die Erb-

139