Grafschaft Baden,
Hl, Ehrendi»gen.
Art. 47g DaS errichtete Urbarium dcS Hcuzchntenözri Ehrcndingcn wird bestätigt. Absch. 357, 8 7.
d». Baldingcn.
477. 17:;:!. Die Käufer der GcrichtShcrrlichkeit und der Hofe zu Baldingcn bitten, dasi die Statthaltcr-und Verwaltung der GcrichtShcrrlichkeit, die sie erkauft, bis zu Abbczahlung der 6999 Gld., für welchesind Ehrendingen Bürge und Zahler ist, diesem übergeben werden mächten. Die Gesandten
ein? ^ daß man in dieses Begehren einwilligen könne, in der Meinung, daß in dcö Untcrvogts Eid
^^"lelausel dieser Verwaltung wegen eingeschaltet werde» sollte. Sic nehmen daö Ansuchen in den Ab-Absch. 357, § g.
O. Würenlingcn.
^ 478. I7lti». Der Gemeinde Würenlingcn wird unter Ratificationövorbchalt gestattet, Behufs der»nd Reparation ihrer Kirche 13 Jucharten mit Cichbäumen besetzten Landes von ihrem Gemcindwcrkrecht^ ^ '"'d das Holz an ihre GemcindSangchorigcn zu verkaufen. Zum Ersaß für das Forst- und Etumpcn-le»d Viertel Kernen Grundzins auf jede Juchart dieses auSgestvcktcn Landes gelegt. Die regic-
da, " innerhalb zweier Monate ihr Gmbcfinden dem Landvogtc zuschicken; der Landvogt hat als-
dieses Stück Land auSzumarchen. Absch. 457, 8 13. js 473. 17-W. Obiger Beschluß erhält die Rati-Absch. 474, 8 7.
1'. Hof Dättwyl.
17 lK Es wird erkannt, daß der einem evangelischen Besitzer zugefallene Hof Dättwyl nachpfarrgcnvssig sein soll. Absch. 483, 8 27.
<Z. Fis Ilsbach.
Ä e>^' 481. 17 41. Aus die Anfrage, wo und wie das Gericht FiSliöbach von Seite der Stadt Baden alsbw ^^r» daselbst gehalten rvcrdcn soll, wird auf den Abschied vom März 1793 als zu befolgende Normdiesen. Absch. 483, 8 19.
It. Hof Hofstctten.
^kv>,^ ^ ^ wird beschlossen, daß der Hof Hofstetten, welcher in den Besitz eines Evangelischen'"'kn ist und in sc» Gerichten von Birmcnstorf liegt, zu der Filiale daselbst gehören soll. Absch. 483, 8 27.
28. Personelles.
sZürich »nd Bern: Art. 485, 497-1
1^47. Es werden die Streitigkeiten zwischen Basilius Tschudi'S, GerichtShcrrn zu Schwarz-hintcrlassencr Wittwc rind LeontiuS Tschudi, dermaligcm GerichtShcrrn daselbst, betreffend die Erb-
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