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Grafschaft Baden.
«I. Ucberlassung von Zehnten an Klingnau.
Art. 468. 17 0! Das Ansuchen Klingnaus, ihm von obigen 18 Jucharten den Zehnten zu überlassen,all rizfoiencluiu genommen. Absch. 568, 8 11. ß 469. 17Ätt Abgeordnete von Klingnau bitten, daßauch der Zehnten von dem der Stadt voriges Jahr zu Lehen übcrgebcnen „Grien" bei Klingnau in der ^überlassen werden möchte. Das Ansuchen wird ebenfalls all i-elmwullur» genommen und der Landvogt bc^tragt, nachzusehen, wie hoch sich der Zehnten etwa belaufen könnte, wenn dieses Land bebaut werden wü^'den Befund hat er innerhalb dreier Monate nach Zürich zu berichten. Absch. 568, 8 12. ^ 476. 4?^Die von Klingnau suchen um Nachlassung des Zehntens von 11 Jucharten Wald an, die sie wieder zu ^jungen Einschlag gemacht haben, doch so, daß sie noch einige Jahre lang neben den jungen Eichenzu säen gedenken. Auch dieses Ansuchen wird all lokorenllum genommen. Absch. 568, 8 13.
II. Limmat.
Art. 471. 1720. In Folge des Schadens, welchen die Limmat bei Dictikon, Octwyl u. s. w. ange^Halle, wird der Landvogt in Anwendung dcö SchiedSrichtcrspruchcs vom 21. Juli 1694 beauftragt, die 3'^'rcssiertcn, vorzüglich die Klöster Wettingen und Fahr zur nöthigcn Abhülfe nach jenem Spruche anzuiiusi»^'der Partieularanstößer Vermögensumstände zu untersuchen, und wenn dieselben sich nicht im Stande bcfi»^'das Nöthige zu leisten, darüber in die Orte zu berichten. Absch. 159, 8 14- st 472. 1721. Auf dendcö Landvogts hin, daß die durch die Überschwemmung der Limmat geschädigten Gemeinden die Sache ^Vorsehung Gottes überlassen »vollen, lassen es auch die Gesandten dabei bewenden, zumal da „wegen des ^selbst sich zeigenden Wahres" der Fluß künftig keinen so großen Schaden mehr anrichten könne. Absch. 1^ ^
I. Siglistorf.
Art. 473. 1720. Auf das Ansuchen der Gemeinde Siglistorf mit einem gegen Kaiscrstuhl hin gcllö^Wald einem Creditor „einen Einbund machen" zu dürfen, wird der Landvogt beauftragt, die Sache zu ^suchen und zu berichten. Absch. 159, 8 11.
Ii. Wislikofen.
Art. 474. 1728. Auf den Anzug des Landvogts, daß die Angehörigen der Lehenhöfe zu Wislikofensehr beschwert seien, daß man sie bei Aussteuern und Erbthcilungcn kein Geld aufbrechen oder etwas vcrku^lasten wolle, weil die Güter alle Lehen svon St. Blasiens seien, wird derselbe beauftragt, die Sache zusuchen und darüber zu sprechen, niit dem Vorbehalt des Rcccsscs an die höhere Behörde für den sichrcnden Theil. Absch. 284, 8 8.
1.. Riethcim.
Art. 475. 1720. Es wird für gut befunden, daß die Bestimmungen über die „Grien" undden Flüssen ssi Grafschaft Baden und untere freie Aemter Art. 471 auch auf die „Grien" bei Riethserstrecken sollen. Absch. 299, 8 7.