Grafschaft Baten.
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Ii. Dictikon.
.1. Anncngut.
dis I7>?> Der z» Urdorf wohnende evangelische Pfarrer von Dictikon stellt das Ansuchen, daß
Zoster Wettingcn den evangelischen Armen zu Dictikon auch etwas verabfolgen möchte, und das um sow/ ^ Kloster zu Dictikon auch von den Evangelischen viel Zehnten und Grundzinsen beziebe. DaS An-ivll den Obrigkeiten empfohlen werden. Absch. 108, 8 13.
Ii. Evangelisches Schulhaus.
ll>cist^^ Dictikon sticht um einen Beitrag zur nvthwendig gcwordcncit Herstellung einer andern Ein-
Host ^chulhanscs, nämlich cincS Loealcö für die Katholischen und eines für die Reformierten, an und
de«/ ^ der Prälat von Wetlingen eilten Beitrag geben werde. Der Landvogt erhält den Auftrag,dKb mit dem Prälaten Rücksprache zn nehmen. Das Stcucrbcgchrcn wird in den Abschied genommen.
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aber
13. 463. I7lt8. Der Prälat von Wettingcn weigert sich, ein neues Schulhaus zu bauen,in de», Gcnicindehaus noch eine Stube einrichten lassen. DaS Anerbieten wird angenommen.
1. Niederwyl.
^^4. 1717. Der katholischen Gemeinde zu Niederwyl, welche ohne Wissen des Landvogts statt einer^f il' ^ ^Horten Capelle an der Landstraße eine weit größere im Dorfe zu bauen angefangen hatte, wirdPfa ^ ^^chcn gestattet, den intcrdicicrten Bau fortzusetzen, jedoch ohite daß dadurch der Multcrkirchc, dem^ oder der Gemeinde zu Gcbistorf Abbruch oder Beschwernis! cntstchc. Absch. 198, 8 13.
0. Klingnau.a. Stadtschreiber Schlciniger.
Die Ztvistigkcitcn, welche sich zu Klingnau in Folge der Enssetzung dcS Stadtschrciberserhoben hatten, werden dadurch beigelegt, daß derselbe wieder in seine Stelle als Rathschrcibcr ein-llnrd mit Zustimmung der Parteien. Den Abgeordneten von Klingnau wird ihres Verfahrens halber"Um bezeugt. Absch. 138, 8 11.
Ii. Spital.
Der Stadt Klingnau werden an denVau ihres verfallenen Spitals 200 Gld. gegeben.
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o. Verkauf von Gemeindeland.
^ Dem Rath und der Bürgerschaft wird gestattet zu Tilgung oder Verminderung ihrer
be^. . "ud Stadtschulden 18 Jucharten Holzland am Coblcnzcrbann an Particularcn ihrer Bürgerschaft zu
Absch. 508, 8 11.
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