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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden.

eine Woche früher, als der gregorianische Kalender sie setzt, mit den evangelischen RcichSständcn gefeiert wc^wird, so wird in Beziehung auf den Zurzacher Pfingstmarkt verordnet, daß derselbe vierzehn Tage nach Pßug^der Evangelischen und acht Tage nach dem katholischen Pfingstfeste abgehalten werden soll, was dendruckern zu gehorsamem Verhalt in Stellung der Kalender angezeigt werden soll. Absch. 598, 8 16.

o. Untcrvogt zu Zurzach.

Art. 454. 17i!8 Dem Untcrvogt zu Zurzach, Friedrich Rudolf, wird auf Wohlverhaltcn hin eineliehe Besoldung von 39 Gld. verordnet. Absch. 442, 8 17.

1. Gerichtsschreibcr.

Arr. 455. 17/11. Als nach Absterben des katholischen GcrichtSschreibcrS der Cardinal Bischof zu Constawieder einen Katholiken erwählt hatte, stellen die Evangelischen den Gesandten vor, daß nach dem Landsfru'^diese Stelle zwischen den Katholischen und Reformierten alternieren sollte. Die Gesandten finden das Verlangtbegründet und schreiben in diesem Sinne an den Bischof. Absch. 483, 8 24. ß 456. 17/12. Die Eoa»ih'tischen wiederholen ihre Beschwerde. Da vom Bischof von Constanz keine Antwort eingelangt ist, so wird ^Bcrathung dieser Sache den Ständen selbst überlassen; diese sollen aus künftige Jahrrcchnung darüber instruic^Absch. 499, 8 17. '

1>. Lengnau.

<i. Thcilung des Kirchengutcs.

Art. 457. 1717. Die Thcilung des Kirchengutcs wird vorgenommen und für gut befunden, das Rcßd'^nach Ausweisung beider Thcilc so zu verthcilcn, daß den Katholischen "z, den Evangelischen zufalle; in cben^selben Verhältnisse sollen aber auch Katholikeil und Evangelische zu Unterhaltung dcS Kirchcnbaues und Gclä>^beitragen. Kein Thcil darf ohne Einwilligung des Landvogts etwas Bauliches an der Kirche vornehme», ^wenn bedeutendere Bauten sind, ohne Erlaubniß der regierenden Orte: alles unter RatificationSvorl'wAbsch. 198, 8 14. ß 458. 1718. Nach der nun den 1. Februar definitiv zu Stande gekommenen Thcilung^Kirchcnguts wird dessen Verwaltung geordnet und wird für gut befunden, dem evangelischen Pfarrer eineder den Evangelischen zugefallenen Schuldbriefe zuzustellen und einen Einzügcr zu ernennen. Deinvogt soll hinfort Rechnung abgelegt werden. Auf die Protestatio!!, welche gegen die Thcilung von Scitc ^Landcommcnthurs des deutschen Ordens zu Gunsten der Commcndc Bcuggcn eingegangen war, die ^Patronatsrccht der Kirche zu Lengnau hatte, wird in freundlicher Antwort diedießvrtigc Befugsamc" darzusubeschlossen. Absch. 125, 8 14.

k. Wohnung dcS evangelischen Pfarrers.

Art. 459. 17!8 Der Camcrariuö zu Schvsslisdvrf, evangelischer Pfarrer zu Lengnau, bittet, daß »w"zu nothigem Aufenthalt in Lengnau eine Wohnung erbauen möchte. Der Landvogt wird beauftragt ein ^ ..dafür einzusenden. Absch. 442, 8 16. 469. 17t!i». Dem Pfarrer wird ein Gemach in Lengnauwiesen. Absch. 457, 8 5.